Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.01.2012 – 1 K 291.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0104.1K291.11.0A
Orientierungssatz
Eine hilflose Lage, die die Polizei berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen wird angenommen, wenn die Person erheblich unter Alkoholeinwirkung steht, Fragen nur sehr zögerlich bzw. gar nicht beantworten kann und die Aussprache zudem aufgrund der Alkoholisierung sehr undeutlich ist, sie nicht auf die Frage antwortet, wo sie wohne, die Person auf dem Weg zu dem Polizeifahrzeug gestützt werden muss und der Alkoholabusus festgestellt wird.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach Ingewahrsamnahme durch die Polizei wegen Trunkenheit.
Am 26.10.2010 gegen 18:30 Uhr wurde der Kläger von Polizeibeamten deutlich alkoholisiert am Waidmannsluster Damm 179, 13469 Berlin, angetroffen. Er wurde sodann von jenen bei einer Transportzeit von 45 Minuten um 20:21 Uhr in die Gefangenensammelstelle City eingeliefert. Dort wurde er ärztlich auf seine Verwahrfähigkeit untersucht und ein deutlicher Alkoholabusus festgestellt. Um 4:00 Uhr des nächsten Morgens wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.
Mit Bescheid vom 24.06.2011 sind dem Kläger Gebühren für Transport und Verwahrung in Höhe von 253,07 Euro auferlegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgang verwiesen. Unter dem 05.07.2011 hat der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die Polizeibeamten hätten ihn schlicht auf eine in unmittelbarer Nähe gelegene Parkbank legen können, die Verbringung in den Gewahrsam sei bloße Geldmacherei gewesen und die Gebührenforderung überhöht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2011 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Er hat dazu insbesondere angeführt, dass eine bloße Verlegung des Klägers auf die Parkbank wegen der durch die Alkoholisierung bedingten Hilflosigkeit nicht in Betracht gekommen wäre und auch eine Wohnungszuführung nicht möglich gewesen sei, da nicht sichergestellt gewesen sei, dass sich jemand um ihn kümmern würde. Die Ingewahrsamnahme sei daher nach § 30 ASOG gerechtfertigt gewesen, die geltend gemachten Gebühren nach der anzuwendenden Polizeibenutzungsgebührenordnung auch der Höhe nach begründet.
Mit seiner am 31.08.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, dass zwei Bekannte ihm hätten aufhelfen und sie dann gemeinsam nach Hause hätten gehen wollen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gemäß §§ 1 Abs. 1, 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO) werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren erhoben, deren konkrete Beträge sich aus dem der PolBenGebO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis ergeben. Nach der Tarifstelle Ziffer 1 a dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den Gewahrsam hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in der Zeit nach 19 Uhr bis 7 Uhr 169,07 Euro sowie nach Ziffer 2 für den Transport dieser Personen in polizeieigenen Fahrzeugen je halber Einsatzstunde 42,-- Euro.
Die Voraussetzungen zur Erhebung der Gebühr – Transport und Gewahrsam einer hilflosen Person, die betrunken ist - lagen hier vor. Der Kläger war am 26.10.2010 gegen 18:30 Uhr unstreitig in betrunkenem Zustand von den Polizeibeamten aufgefunden worden. Nach den überzeugenden Darstellungen im Verwaltungsvorgang war der Kläger auch hilflos, da er weder in der Lage war, selbst aufzustehen, noch Auskunft zu seiner Person zu geben. Aufgrund dessen wurde er mit einem Polizeifahrzeug zur Gefangenensammelstelle City verbracht und befand sich dort ab 20:21 Uhr nach ärztlicher Feststellung der Verwahrfähigkeit für die Dauer von mehreren Stunden.
Die Polizei war berechtigt, den Kläger in Gewahrsam zu nehmen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet (sog. Schutzgewahrsam). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einer hilflosen Lage. Eine solche Lage wird dann angenommen, wenn eine Person zur Zeit - verschuldet oder unverschuldet - für die Polizei erkennbar außer Stande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen eine ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr zu helfen, ohne sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand zu befinden. Nach den oben stehenden Ausführungen war dies beim Kläger der Fall. Nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen zeugenschaftlichen Äußerung des POK Hoppe vom 14.10.2011 habe der Kläger erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und Fragen nur sehr zögerlich bzw. gar nicht beantworten können, wobei seine Aussprache zudem aufgrund der Alkoholisierung sehr undeutlich gewesen sei. Auf die Frage, wo er wohne, habe er nicht geantwortet. Dem polizeilichen Einsatzbericht aus dem Verwaltungsvorgang ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger auf dem Weg zu dem und von dem Polizeifahrzeug gestützt werden musste. Wie ebenfalls dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, hat ein Arzt in der Gefangenensammelstelle City Alkoholabusus beim Kläger festgestellt.
Angesichts dessen durften die Beamten davon ausgehen, dass der Kläger für sich und möglicherweise auch andere eine Gefahr darstellen würde. Daher war auch ein bloßes Verlegen des Klägers auf eine nahegelegene Parkbank nicht geeignet, die bestehende Gefahr zu beheben. Ein anderes milderes, aber gleich geeignetes Mittel als die Verbringung zur Ausnüchterung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Polizeibeamten insbesondere nicht über etwaige Angehörige oder sonstige zur Hilfestellung bereite Personen informiert, die anstelle einer Ingewahrsamnahme seinen Schutz hätten übernehmen können.
Insofern kann der Einwand des Klägers nicht verfangen, zwei Bekannte hätten ihn stützen und nach Hause bringen können. Zum einen ist dem Verwaltungsvorgang schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger überhaupt in Begleitung von zwei Bekannten gewesen wäre. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs und der darin enthaltenen Berichte der eingesetzten Polizeibeamten sind für das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers nicht angezeigt. Zum anderen hat der Kläger aber auch nicht verständlich vorgetragen, inwiefern seine - von ihm im Übrigen als Zeugen auch nur unvollständig benannten - Bekannten seine hilflose Lage hätten beenden können. Einerseits ist - da es sich offensichtlich um Kneipenbekanntschaften handelt, wie aus der Angabe einer „Stammkneipe“ zu den Zeugen im Schreiben vom 16.09.2011 (Bl. 9 d.A.) geschlossen werden kann - nicht ausgeschlossen, dass auch diese Bekannten erheblich unter Alkoholeinfluss standen. Andererseits hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargestellt, wie die Bekannten ihn in seine vom Auffindort recht weit entfernte Wohnung hätten bringen sollen und ob sie ihn dort alleine gelassen oder - wie aufgrund des Alkoholabusus erforderlich - betreut oder zumindest überwacht hätten. Angesichts dieser Umstände bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht.
Der Gebührenbescheid entspricht schließlich auch der Höhe nach den genannten Vorgaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
253,07 Euro
festgesetzt.