Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.01.2012 – 1 K 227.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0111.1K227.11.0A
Orientierungssatz
1. Ein Fahrzeug ist auch dann ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt, wenn es mit einem gültigen Kennzeichen abgestellt, aber nachträglich von Amts wegen abgemeldet, insbesondere entstempelt wurde.(Rn.16)
2. Wird eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung am Fahrzeug angebracht, so kommt dem Umstand, dass der Betroffene und seine Lebensgefährtin des Deutschen kaum mächtig sind keine Bedeutung zu, denn eine deutlich sichtbar angebrachte Beseitigungsaufforderung entfaltet die ihr vom Gesetz zugemessene Wirkung allein mit ihrer Anbringung.(Rn.19)
3. Der sog. Gelbpunkt ist kein eigenständiger Verwaltungsakt.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümer eines PKW Typ C…. Diesen meldete er am 23.06.2010 auf sich an. Bei der Anmeldung legte er eine Versicherungsbescheinigung der V… Versicherung AG vor. Der Versicherungsvertrag mit dieser kam allerdings nicht zustande. Der Kläger schloss vielmehr einen Versicherungsvertrag mit der A… Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Am 05.10.2010 wurden die Kennzeichen des auf öffentlichem Straßenland in der R… abgestellten Fahrzeugs des Klägers durch die Polizei entstempelt. Zudem wurde eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges vom öffentlichen Straßenland, der sog. Gelbpunkt, angebracht. Mit Schreiben vom 11.10.2010 informierte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zulassungsstelle insbesondere darüber, dass bei der A… Versicherungs-Aktiengesellschaft ein Haftpflichtverhältnis bestünde. Unter dem 18.10.2010 beantwortete die Zulassungsstelle dies unter Verweis darauf, dass sie aufgrund der bis zum 27.09.2010 nicht erfolgten Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung im Sinne des § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Polizei im Wege der Amtshilfe mit der Außer-Betrieb-Setzung des Fahrzeugs beauftragt habe. Am 18.10.2010 stellten Mitarbeiter des Bezirksamtes im Rahmen einer Nachkontrolle fest, dass sich das Fahrzeug unverändert trotz weiterhin angebrachten Gelbpunktes mit entstempelten Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland befand. Daraufhin beauftragten sie am nächsten Tag eine Vertragsfirma mit der Beseitigung des Fahrzeuges. Die eingesetzte Firma stellte bei ihrer Anfahrt am 19.10.2010 aber fest, dass am Fahrzeug nunmehr wieder gültige amtliche Kennzeichen angebracht waren. Das Fahrzeug war am selben Tag wieder zugelassen worden. Die beauftragte Firma stellte dem Beklagten 30 Euro netto (35,70 brutto) in Rechnung, die jener bezahlte.
Mit Gebühren- und Leistungsbescheid vom 15.12.2010 forderte der Beklagte vom Kläger 90,70 Euro, davon 55 Euro Verwaltungsgebühr und 35,70 Euro als Kostenerstattung für die Leerfahrt der beauftragten Vertragsfirma. Mit Schreiben vom 20.12.2010 legte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte im Wesentlichen aus, dass es keine vorherige Anhörung vor der versuchten Entfernung des Fahrzeugs gegeben habe, eine versuchte Beseitigung erst am Tag nach Feststellung des Autos nicht zu seinen Lasten gehen dürfe und das Abschleppfahrzeug stattdessen auch einen anderen Auftrag hätte durchführen können. Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und diesem Kosten in Höhe von weiteren 25 Euro für die Bearbeitung des Widerspruchs auferlegt. Zur Begründung führte die Widerspruchsstelle aus, dass die Kostentragungspflicht des Klägers unmittelbar aus § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) resultiere. Im parallel geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren sei zudem ermittelt worden, dass die V… Versicherung AG die Kfz-Zulassungsstelle um Zwangsmaßnahmen ersucht habe, da das Versicherungsverhältnis seit dem 02.09.2010 beendet gewesen sei. Die Aufforderung zur Beseitigung sei dem Kläger durch Anbringung des Gelbpunktes und persönliche Vorsprache bei seiner Lebensgefährtin am 05.10.2010 hinreichend mitgeteilt worden.
Mit der am 23.06.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er trägt im Wesentlichen vor, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für den Zeitraum 23.06.2010 bis zum 08.06.2011 bei der A…Versicherungs-AG versichert gewesen und bei der Zulassungsbehörde eine entsprechende Zulassungsbestätigung schon zum 23.06.2010 hinterlegt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2010 zum Aktenzeichen RegOrd 2 41 -17464/10 - V in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und vertieft sein Vorbringen. Es genüge gerade nicht, einen Vertrag mit einem Haftpflichtversicherer abzuschließen. Vielmehr seien für eine ordnungsgemäße Zulassung eine Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle vorzulegen und die Kennzeichen wieder zu siegeln. Wie sich auch aus dem eingereichten Verwaltungsvorgang zum Ordnungswidrigkeitsverfahren ergebe, habe der Zulassungsstelle bis zum 27.09.2010 noch keine Versicherungsbescheinigung vorgelegen, so dass in der Folge die Kennzeichen entstempelt worden seien. Letztlich sei aber entscheidend, dass das Fahrzeug in Folge der Entstempelung ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt gewesen sei. Bereits dies begründe die Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 2 BerlStrG. Der Kläger habe zudem spätestens seit Einschaltung seines Rechtsanwaltes am 11.10.2010 Kenntnis von den Umständen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Gebühren- und Leistungsbescheid ist § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG i.V.m. §§ 1, 2, 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) und i.V.m. § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung (UGebO), Tarifstelle 3060.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, wenngleich der Kläger vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. Denn die fehlende Anhörung ist jedenfalls durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und geheilt worden (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 28 VwVfG; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 45, Rn. 23 ff.).
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG lagen vor. Das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 BerlStrG ohne gültige amtliche Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt und der Kläger hat diesen Verstoß entgegen § 14 Abs. 2 S. 2 BerlStrG nicht unverzüglich beseitigt, so dass das Bezirksamt nach § 14 Abs. 2 S. 3 nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Beseitigungsaufforderung berechtigt war, die Beseitigung auf Kosten des Klägers als Eigentümer vornehmen zu lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedurfte es nach § 14 Abs. 2 S. 4 BerlStrG nicht. Im Einzelnen:
Das Fahrzeug des Klägers war seit dem 05.10.2010 ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt Unstreitig war der Kläger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs. Ebenfalls unstreitig war das Fahrzeug vom 05.10.2010 bis einschließlich 19.10.2010 auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass sein Fahrzeug in der Zeit vom 05.10.2010 bis zum 18.10.2010 ohne gültige amtliche Kennzeichen dort gestanden hat. Denn ein Fahrzeug ist auch dann ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt, wenn es - wie hier - mit einem gültigen Kennzeichen abgestellt, aber nachträglich von Amts wegen abgemeldet (insbesondere entstempelt) wurde. Ausschlaggebend ist nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, ob sich ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland befindet, nicht, ob es im Zeitpunkt seiner Abstellung über ein gültiges Kennzeichen verfügte (vgl. schon VG Berlin, Urteil v. 17.06.2011 - VG 1 K 102.11).
Auch der Einwand des Klägers, es habe entgegen den der Entstempelung zugrunde liegenden Kenntnissen der Zulassungsstelle stets eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug bestanden, verfängt insoweit nicht. Denn Anlass für die Entstempelung war nicht das Nichtbestehen einer Versicherung, sondern zunächst das Ersuchen der V… Versicherung um Einleitung von Zwangsmaßnahmen und sodann der fehlende Nachweis einer neuen Versicherung nach § 23 FZV. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 FZV ist der Nachweis, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist nach § 23 Abs. 1 S. 2 FZV auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. Dabei ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 FZV die Versicherungsbestätigung grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Nach dem durch den eingereichten Verwaltungsvorgang gestützten Vortrag des Beklagten hatte die A… Versicherungs-AG einen derartigen Nachweis bei der Zulassungsstelle nicht erbracht. Auch die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Bescheinigung der A… vom 21.09.2011 (Anlage K7) vermag dies nicht zu erschüttern. Denn diese ist in ihrem Satz 2 schon nicht eindeutig formuliert. Danach wurde „die entsprechende Versicherungsbestätigung […] zum 23.06.2010 bei der Zulassungsbehörde hinterlegt.“ Zwar könnte dies so verstanden werden, dass die Bestätigung bereits am 23.06.2010 der Zulassungsstelle übermittelt worden ist. Bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Bescheinigung anhand der Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr ist allerdings vielmehr davon auszugehen, dass die Versicherungsbestätigung dort zu einem nicht genannten Zeitpunkt eingereicht wurde, jedoch mit der Bestimmung, dass Versicherungsvertragsbeginn der 23.06.2010 sein sollte. So wird beispielsweise auch die insoweit vergleichbare Formulierung „Die Parteien schlossen den Vertrag zum 01.02.2011“ im Geschäftsverkehr nur so verstanden, dass die Vertragsparteien sich darüber einig waren, dass der Vertrag am 01.02.2011 beginnen solle, nicht hingegen, dass sie diesen Vertrag am 01.02.2011 geschlossen haben.
Im Ergebnis kommt es darauf aber auch nicht an. Denn jedenfalls war das Fahrzeug des Klägers infolge der Entstempelung ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Unstreitig hat der Kläger bis zum 18.10.2010 auch keine erneute Zulassung bewirkt. Schon dieser Umstand rechtfertigte grundsätzlich die Entfernung des Fahrzeugs auf Kosten des Klägers.
Der Beklagte hat auch vor der von ihm beauftragten Beseitigung eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung, den sogenannten Gelbpunkt, am Fahrzeug angebracht. Dem Umstand, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin des Deutschen kaum mächtig sind, kommt insofern keine Bedeutung zu. Zwar hat die Anbringung der Beseitigungsaufforderung den Zweck, den Pflichtigen zu der ihm von Gesetzes wegen obliegenden Beseitigung seines Fahrzeugs anzuhalten. Nach der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 BerlStrG besteht die dem Halter oder Eigentümer obliegende Beseitigungspflicht aber schon dann, wenn sein Fahrzeug ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Straßen abgestellt ist. Die deutlich sichtbar angebrachte Beseitigungsaufforderung entfaltet die ihr vom Gesetz zugemessene Wirkung allein mit ihrer Anbringung. Der sog. Gelbpunkt ist kein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG, denn es fehlt ihm der notwendige Regelungsinhalt. Dieser ist bereits mit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 BerlStrG festgelegt. Die anzubringende Beseitigungsaufforderung ist nur als Information über die gesetzlich bestehende Beseitigungspflicht und als letzte Pflichtenmahnung anzusehen. Nimmt der Pflichtige, aus welchen Gründen auch immer, diese Aufforderung nicht zur Kenntnis, lässt dies weder das Beseitigungsrecht der Behörde, noch die Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters oder -eigentümers entfallen (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 17.06.2011 - VG 1 K 102.11).
Allerdings muss die Frist zwischen Anbringung der Beseitigungsaufforderung und der durch die Behörde veranlassten Beseitigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen so bemessen sein, dass der Pflichtige nach Anbringung der Aufforderung selbst die Beseitigung vornehmen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die hier verstrichenen vierzehn Tage zwischen Anbringung des sog. Gelbpunktes und der Beauftragung des Vertragsunternehmens zur Entfernung des Fahrzeuges sind als in jedem Fall ausreichend anzusehen. Es war der Behörde im Anschluss an die Nachprüfung vom 18.10.2010, bei der das Fahrzeug immer noch auf öffentlicher Straße vorgefunden wurde, auch nicht zuzumuten, vor Erteilung des Abschleppauftrags am nächsten Tag nochmals zu prüfen, ob sich das Fahrzeug, das bereits knapp zwei Wochen rechtswidrig abgestellt war, auch noch vor unmittelbarem Beginn des beauftragten Abschleppens dort befand.
Das Bezirksamt war gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 BerlStrG vielmehr berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Klägers zu veranlassen. Nach § 14 Abs. 2 S. 4 BerlStrG bedurfte es dafür auch weder eines vollziehbaren Verwaltungsaktes, noch einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels.
Die geforderte Gebühr, deren Höhe selbst nicht streitig ist, entspricht den Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 GebBeitrG sowie § 1 Abs. 1 UGebO, Tarifstelle 3060, die für Fälle der vorliegenden Art einen Betrag von 55 Euro vorsieht. Die Kosten der Leerfahrt sind durch die Rechnung der beauftragten Firma und den Zahlbeleg nachgewiesen und bereits durch den Kontrollaufwand der Firma gerechtfertigt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Firma wegen des nicht erforderlichen Abschleppens gegebenenfalls einen anderen Abschleppauftrag annehmen konnte. Denn die Kosten für die Anfahrt und den Kontrollvorgang sind ihr in jedem Fall entstanden. Kosten für ein tatsächliches Abschleppen werden hingegen gar nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
115,70 Euro
festgesetzt.