Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 12.01.2012 – 3 K 321.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0112.3K321.11.0A
Orientierungssatz
Nach § 34 a Abs. 1 BerlHG darf ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn der Hochschulgrad von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wurde. Nach § 34 a Abs. 3 BerlHG darf ein ausländischer Ehrengrad ebenfalls nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule verliehen wurde. Lediglich Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 BerlHG ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der jetzt 44-jährige Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten vom 1. April 2011, mit der ihm die Führung des Titels „Dr. h.c.“ untersagt, er zur Entfernung dieser Bezeichnung aus allen für Dritte zugänglichen Medien aufgefordert und ihm für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 € angedroht wurde.
Der Kläger ist im Besitz einer Urkunde der in Nevada/USA ansässigen „A…“, ausweislich der ihm im November 2002 der Ehrentitel „Doctor of Philosophy in Religion“ verliehen wurde. Einen im Dezember 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer (nach damaliger Rechtslage erforderlichen) Genehmigung zur Führung dieses Titels lehnte der Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 28. Januar 2003 unter Hinweis darauf ab, dass die A… nicht Mitglied in einem der regionalen Hochschulverbände der USA und eine rechtmäßige Gradführung ohne Akkreditierung dieser Institution nicht möglich sei.
Nachdem der Beklagte Kenntnis darüber erlangte, dass der Kläger gleichwohl unter der Bezeichnung „Dr. h.c.“ auftrat (unter anderem als Vorstand des g…e. V. in einem an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichteten Schreiben), bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2010, die Berechtigung zur Titelführung nachzuweisen. Der Kläger sah hierin eine üble Nachrede und falsche Verdächtigung und verwies darauf, dass der Beklagte im Januar 2003 von ihm vorgelegte Urkunden „rechtsverbindlich und rechtskräftig anerkannt“ habe. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 2011 auf, ihm bis zum 28. Januar 2011 schriftlich zu versichern, dass er den akademischen Grad nicht mehr benutzen und Sorge dafür tragen werde, den Titel aus allen öffentlichen Registern streichen zu lassen. Der Bescheid enthielt - wie auch schon das Schreiben vom 3. Dezember 2010 - den Hinweis, dass das Führen des Titels gemäß § 132 a des Strafgesetzbuches strafbar sei. Das Verfahren der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (VG 3 K 8.11) wurde wegen Nichtbetreibens eingestellt.
Der Bescheid vom 1. April 2011, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, erging, nachdem der Beklagte ermittelt hatte, dass der Kläger auch im Branchenbuch Berlin und im Branchenbuch Deutschland mit dem Titel „Dr. h.c.“ als Inhaber der „G… GmbH“ sowie auf der Internetseite des o. g. d… Instituts verzeichnet war.
Seine am 25. April 2011 bei Gericht eingegangene Klage stützt der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Bescheid verbotene Eigenmacht darstelle, rechtsmissbräuchlich sei, haltlose Schutzbehauptungen enthalte und als Amtsmissbrauch, Beleidigung, falsche Verdächtigung und üble Nachrede zu bezeichnen sei.
Einen ausdrücklichen Klagantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. August 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die sinngemäß darauf gerichtet ist, den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2011 aufzuheben, ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der von der zuständigen Behörde (Nr. 13 Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ZustKatOrd -) erlassenen Untersagungsverfügung ist § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderliche Anhörung des Klägers ist darin zu sehen, dass er mit Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Strafbarkeit des unbefugten Führens eines akademischen Grades zum Nachweis der erforderlichen Berechtigung und - nachdem er eine Berechtigung nicht belegen konnte - mit Bescheid vom 10. Januar 2011 unter Fristsetzung aufgefordert worden war, schriftlich zu versichern, dass er den fraglichen Titel nicht mehr führen werde. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu der nunmehr ausdrücklich erfolgten Untersagung darzulegen.
Eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG lag vor. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist oder nach allgemeiner Erfahrung unmittelbar bevorsteht. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem die gesamte geschriebene Rechtsordnung. Die Wiedergabe des Namens des Klägers mit dem Zusatz „Dr. h. c.“ in den oben dargestellten öffentlich zugänglichen Eintragungen sowie in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben verstößt gegen § 132 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 34 a Abs. 6 des durch Gesetz vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) geänderten Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der nunmehr geltenden Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Danach ist eine von § 34 a Abs. 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt. Nach § 34 a Abs. 1 BerlHG darf ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, und dies auch nur dann, wenn der Hochschulgrad von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wurde. Nach § 34 a Abs. 3 BerlHG darf ein ausländischer Ehrengrad ebenfalls nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule verliehen wurde. Lediglich Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 BerlHG ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Der nach § 34 Abs. 7 BerlHG in der bis zum 1. Februar 2003 geltenden Fassung erforderlichen Genehmigung zur Führung ausländischer Hochschulgrade bedarf es hingegen nicht mehr.
Aus dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 ergibt sich, dass sich der Kläger auf eine ihm gegebenenfalls nach früherer Rechtslage erteilte Genehmigung nicht berufen kann. Ebenso wenig steht ihm die Berechtigung zur Führung des Doktortitels nach dem Berliner Hochschulgesetz in der jetzigen Fassung zu, denn weder hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er den Doktortitel von einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule sowie aufgrund eines nach dem Recht dieses Landes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums erhielt, noch von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung eines Ehrengrades berechtigten Hochschule oder anderen Stelle. Hinzu kommt, dass er bei entsprechendem Nachweis lediglich berechtigt wäre, den Titel in der ihm verliehenen Form zu führen, nicht hingegen in der von ihm tatsächlich verwendeten Form (Dr. h.c.).
Da der Kläger diesen Titel gleichwohl in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, handelt es sich um ein Führen im Sinne des § 132 a StGB. Unbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist das Führen dann, wenn es dazu einer staatlichen Erlaubnis bedarf, diese jedoch nicht vorliegt. Es bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Begründung, dass der Kläger keine Befugnis nachgewiesen hat, den von ihm verwendeten Titel „Dr. h.c.“ zu führen. Die zunächst bestehende aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 10. Januar 2011 gerichteten Klage VG 3 K 8.11 vermittelt diese Befugnis nicht; suspendiert war damit lediglich die Aufforderung, schriftlich zu versichern, dass der Titel nicht mehr geführt werde.
Die vom Kläger gegen die Untersagungsverfügung vorgebrachten Einwände liegen neben der Sache. Abgesehen davon, dass eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wie sie diese Untersagungsverfügung darstellt, nicht der Ahndung vorwerfbarer Rechtsverletzungen dient, sondern dem effektiven Schutz der objektiven Rechtsführung, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers auch keinerlei Hinweis darauf, dass er – subjektiv – berechtigten Anlass haben könnte, von einer Führung des Doktorgrades ausgehen zu dürfen.
Auch die in dem Bescheid vom 1. April 2011 enthaltene Aufforderung, den Titel „Dr. h.c.“ aus sämtlichen dort genannten Medien wieder zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 ASOG, da nur auf diese Weise der fortbestehende Verstoß gegen die bestehende Rechtslage beendet werden kann. Die dem Kläger dazu genannte Frist erscheint angemessen, jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, innerhalb dieser Frist nicht in der Lage zu sein, die Entfernung der unzulässigen Titelbezeichnung zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.