Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.01.2012 – 21 K 446.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0116.21K446.11.0A
Tenor
Dem Kläger zu 1) wird für das Klageverfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B…B…, bewilligt.
Der Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger vom 1. Dezember 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ist unbegründet, soweit es den Kläger zu 2) betrifft. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 2) unzulässig, weil dieser nicht klagebefugt ist. Er ist nicht wohngeldberechtigt und daher auch zu Recht nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, sondern nur der Kläger zu 1), vgl. § 3 Abs. 3 WoGG 2009, Nr. 3.31 WoGVwV.
Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klage des Klägers zu 1) begründet ist. Die angefochtene, auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützte Rückforderung des Beklagten - in Höhe des für die Monate Januar bis August 2011 gezahlten monatlichen Wohngeldes von 155 €, insgesamt 1.240 € - ist rechtswidrig, weil es an den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Leistungen ohne Verwaltungsakt fehlt. Der Beklagte hat das Wohngeld aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. April 2011 gezahlt. Dieser Bescheid ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 28 Abs. 3 WoGG 2009 unwirksam geworden. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der dort genannte Unwirksamkeitsgrund erst nach der Wohngeldbewilligung eintritt, nicht jedoch wenn die Wohngeldbewilligung von Anfang an rechtswidrig war. Letzteres war hier aber der Fall. Dem Kläger hätte im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung (April 2011) kein Wohngeld (ab Januar 2011) bewilligt werden dürfen, weil er vom Wohngeld ausgeschlossen war. Er war nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 2009 vom Wohngeld ausgeschlossen, weil ihm das JobCenter mit Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für die Monate November 2010 bis einschließlich Mai 2011 bewilligt hatte.
Der Ausschlussgrund war auch nicht aufgrund der Fiktionsregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009 - hiernach gilt der Ausschluss für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird - nachträglich rückwirkend entfallen. Zwar hat das JobCenter seinen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 mit Bescheid vom 17. Februar 2011 für die Zeit ab Januar 2011 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit (zunächst) aufgehoben. Diese nach § 48 Abs. 1 SGB X erfolgte Aufhebung stellt jedoch keinen „Entzug“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009 dar. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihrem systematischen Zusammenhang, weil „Entzug“ bzw. „Entziehung“ der Fachbegriff für die Entziehung einer Sozialleistung nach § 66 SGB I - hiernach kann der Sozialleistungsträger demjenigen, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt - ist. Dies folgt ferner aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, weil der Gesetzgeber die Fiktion des § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich nur für die Entziehung nach § 66 Abs. 1 SGB I gewollt hat. Hierzu heißt es (BT-Drs. 16/6543, S. 92, rechte Spalte, Unterstreichungen durch das Gericht):
„Absatz 1 enthält in den Sätzen 1 und 2 Nr. 1 die Regelungen zu Beginn und Dauer des Ausschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 5 und 6 WoGG a. F., also des Ausschlusses während des Transferleistungs-Verwaltungsverfahrens, die inhaltlich unverändert gelten sollen. Zusätzlich sollen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Ausschlussbeginn und die Ausschlussdauer im Hinblick auf die Bewilligung einer Transferleistung verdeutlicht werden. Dieser Ausschluss dient der Klarstellung und soll nahtlos an den Ausschluss während des Transferleistungs-Verwaltungsverfahrens anknüpfen bzw. diesen beenden. Zur systematischen Vervollständigung wird in Absatz 1 Satz 3 eine Fiktion einfügt, die den Ausschluss während des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ex tunc wieder beseitigt, wenn das Verwaltungsverfahren nicht zur Bewilligung von Transferleistungen führt. Damit wird ermöglicht, dass nach § 25 Abs. 3 WoGG rückwirkend vom Zeitpunkt der Wirkung der Rücknahme des Transferleistungsantrags, der Ablehnung der Transferleistung, ihrer Versagung oder Entziehung nach den §§ 60, 66 SGB I oder der Gewährung der Transferleistung ausschließlich als Darlehen an Wohngeld gewährt werden kann. Hierbei muss die Ablehnung noch nicht bestandskräftig sein, damit Wohngeld zeit- und bedarfsnah geleistet werden kann und nicht erst ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten wäre. Diese rückwirkende Beseitigung des Ausschlusses greift, wie beschrieben, auch bei einer Versagung oder Entziehung der Transferleistung nach den §§ 60, 66 SGB I.“
Dies bestätigt auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift. § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009 soll es ermöglichen, dem Wohngeldantragsteller, der an sich einen Wohngeldanspruch hätte, trotz eines Transferleistungsverwaltungsverfahrens - jedenfalls zunächst - Wohngeld zu leisten, wenn er bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so zu stellen ist, als sei sein Transferleistungsantrag von vornherein abgelehnt worden (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6543, S. 92, rechte Spalte). Dieser Zweck greift nicht nur bei einer Rücknahme und Ablehnung des Transferleistungsantrages, sondern auch bei einer Versagung des Transferleistungsantrages oder Entziehung der Transferleistungen wegen fehlender Mitwirkung (nach §§ 60, 66 SGB I), weil es in vielen Fällen auch bei der Versagung bleiben wird, da die Mitwirkung nicht nachgeholt wird, und das Transferleistungs-Verwaltungsverfahren nicht mehr weiter betrieben wird (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, a.a.O.). Aber auch wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkung nachholt, führt die Entscheidung nach § 67 SGB I nicht automatisch dazu, dass die Transferleistung auch rückwirkend geleistet wird, zumal die rückwirkende Leistungsgewährung im Ermessen der Transferleistungsstelle steht (a.a.O.). Dies gilt aber nicht gleichermaßen für die Rücknahme oder Aufhebung von Transferleistungen nach den §§ 45 ff. SGB X, weil bei diesen Maßnahmen nicht wie bei einer fehlenden Mitwirkung davon ausgegangen werden kann, dass es typischerweise auch bei diesen bleibt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009 auf eine Rücknahme oder - wie hier - Aufhebung von Transferleistungen nach den §§ 45 ff. SGB X kein Raum.
Das dem Kläger nicht zustehende Wohngeld kann damit erst nach erfolgter Rücknahme des (rechtswidrigen) Bewilligungsbescheides zurückgefordert werden. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in dem Widerspruch des Klägers vom 2. September 2011 ein formloser, rechtzeitig gestellter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nach § 25 Abs. 3 WoGG 2009 für den Monat April und möglicherweise auch für die Monate Juni bis August 2011 - für diese Monate hat das JobCenter Transferleistungen u.a. unter Anrechnung von Wohngeld (vgl. die Email Bl. 122 des Verwaltungsvorganges) abgelehnt - zu sehen sein könnte. Außerdem dürfte der Kläger nicht im Hinblick auf § 12 a SGB II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sein, weil § 7 WoGG 2009 nicht auf diese Fallgruppe Bezug nimmt und der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 a SGB II lediglich die Pflicht zur Wohngeldbeantragung für einen nur kurzen Zeitraum entfallen lassen, jedoch ausdrücklich die Möglichkeit beibehalten wollte, auf freiwilliger Basis einen Wohngeldantrag zu stellen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 96, linke Spalte zu Nr. 17).
Eine Ratenzahlung war im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers zu 1) nicht anzuordnen.