Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2012 – 3 K 1163.10

ECLI:DE:VGBE:2012:0126.3K1163.10.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 21 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der beruflichen Fachrichtungen kann eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit nur einmal wiederholt werden.(Rn.13)

2. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Einwendung des Prüflings ist im Überdenkungsverfahren nicht erforderlich.(Rn.15)

3. Die Betreuung der Arbeit durch einen Prüfer verfolgt den Zweck, dem Prüfling bei der selbständigen Erstellung der Arbeit Hilfestellungen und Hinweise zu geben. Zu einer umfassenden Korrektur und Bewertung der Arbeit vor deren Abgabe ist der Betreuer dabei nicht verpflichtet; Gegenstand der Bewertung ist ausschließlich die abgegebene Endfassung der Arbeit. Soweit ein Prüfer im Rahmen der Betreuung bestimmte Aspekte der Arbeit nicht bemängelt hat, kann der Prüfling daraus deshalb grundsätzlich nichts für sich herleiten.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer Masterprüfung.

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Sie studierte ab dem Wintersemester 2008/2009 an der Beklagten im lehramtsbezogenen Masterstudiengang Ernährung/Lebensmittelwissenschaft mit dem Zweitfach Sozialkunde, das sie an der Freien Universität Berlin absolvierte. Unter dem 14. April 2010 teilte die Beklagte ihr mit, sie habe die Masterarbeit und damit die Masterprüfung erstmalig nicht bestanden. Am 13. Oktober 2010 reichte die Klägerin eine zweite Masterarbeit mit dem Titel „Die schulische Situation von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund unter besonderer Berücksichtigung von Berlin sowie Möglichkeiten der Verbesserung von Bildungschancen“ ein, die von den Prüferinnen Prof. Griese und Prof. Marburger jeweils mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet wurde. Mit Bescheid vom 26. November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, in ihrer Masterprüfung sei die Masterarbeit auch in der ersten Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet worden und die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, da die Masterarbeit nur einmal wiederholt werden könne.

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Mit ihrer am 27. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung der Bescheide vom 14. April 2010 und 26. November 2010 beantragt und sinngemäß die Neubewertung beider Masterarbeiten begehrt. Parallel hierzu hat sie im Hinblick auf die Bewertung der zweiten Masterarbeit bei der Beklagten ein Gegenvorstellungsverfahren betrieben und eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Benotung der Arbeit erhoben. Unter dem 17. Januar 2011 haben die Prüferinnen hierzu Stellung genommen und erklärt, sie hätten alle Bewertungen und die für die Bewertungen maßgebenden Gründe im Lichte der Einwände der Klägerin überprüft. Alle getroffenen Bewertungen und deren maßgebliche Begründungen seien ohne jede Einschränkung zutreffend. Die Mängel seien in den Gutachten dezidiert aufgeführt und durch exemplarische Belege dokumentiert. Die Notengebung bleibe unverändert.

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Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Gegenvorstellungsverfahren. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die Arbeit im Vorfeld der Abgabe mit der Betreuerin und Erstgutachterin Prof. G… im Detail besprochen habe, ohne dass diese die im Gutachten enthaltene Prüferkritik geäußert habe.

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Mit Schriftsatz vom 17. November 2011 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs im März 2010 richtete.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, über die Bewertung der ersten Wiederholung der Masterarbeit mit dem Titel „Die schulische Situation von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund unter besonderer Berücksichtigung von Berlin sowie Möglichkeiten der Verbesserung von Bildungschancen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 17. November 2011 bzw. 22. November 2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte die Einzelrichterin ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewertung ihrer zweiten Masterarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

13

Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung der Beklagten ist § 21 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der beruflichen Fachrichtungen (M. Ed.) an der Technischen Universität Berlin - PO - vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 18/2007 vom 25. September 2007, S. 298). Danach kann eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit nur einmal wiederholt werden. Da die Klägerin diese Wiederholungsmöglichkeit erfolglos ausgeschöpft hat, hat sie die Masterprüfung gemäß § 15 PO endgültig nicht bestanden.

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Mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Masterarbeit dringt die Klägerin nicht durch.

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Soweit sie meint, die Klage sei bereits dadurch „stattgabereif“, dass die Prüferinnen im Gegendarstellungsverfahren abschließend Stellung genommen hätten, ohne einen einzigen Kritikpunkt der Klägerin zu entkräften, trifft dies nicht zu. Aus den Stellungnahmen der Prüferinnen vom 17. Januar 2011 ergibt sich, dass sie die Bewertung der Masterarbeit im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin überdacht, aber an der Bewertung mit der Note „mangelhaft“ festgehalten haben. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Einwendung der Klägerin ist im Überdenkungsverfahren nicht erforderlich.

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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie habe die Arbeit im Vorfeld der Abgabe mehrfach im Detail mit der Betreuerin und Erstgutachterin Prof. Griese besprochen und dieser jeweils Inhaltsverzeichnis und Textausschnitte vorgelegt, ohne dass diese die im Gutachten ausgeführte Kritik geäußert habe. Die Betreuung der Arbeit durch einen Prüfer verfolgt den Zweck, dem Prüfling bei der selbständigen Erstellung der Arbeit Hilfestellungen und Hinweise zu geben; dies ist nach eigenem Bekunden der Klägerin auch erfolgt. Zu einer umfassenden Korrektur und Bewertung der Arbeit vor deren Abgabe ist der Betreuer dabei nicht verpflichtet; Gegenstand der Bewertung ist ausschließlich die abgegebene Endfassung der Arbeit. Soweit ein Prüfer im Rahmen der Betreuung bestimmte Aspekte der Arbeit nicht bemängelt hat, kann der Prüfling daraus deshalb grundsätzlich nichts für sich herleiten. Mit späterer Kritik im Rahmen der Bewertung ist der Prüfer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Prüfer im Rahmen der Betreuung einzelne Punkte ausdrücklich positiv würdigt oder dem Prüfling Ergänzungen vorschlägt, die er später bei der Bewertung kritisiert, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dieser Fall liegt hier nicht vor. Konkret bringt die Klägerin lediglich vor, die von der Erstgutachterin beanstandete Titelwahl "Historische Hintergründe der Migrantinnen und Migranten" habe diese im Rahmen der Betreuung nicht kritisiert. Ohne Erfolg macht sie in diesem Zusammenhang geltend, es erschließe sich nicht, welche Kritik vorgebracht werden solle. Denn die Prüferin hat ausgeführt, gemeint sei tatsächlich wohl "Historische Hintergründe der Migration" bzw. "Ursachen für die Existenz von Migranten in Deutschland". Insofern ist offensichtlich, dass sie die Formulierung in der Klägerin für sprachlich misslungen hält. Gerade auf einen derartigen - lediglich sprachlichen - Mangel, der weder Struktur noch Inhalt der Arbeit betrifft, musste die Prüferin im Vorfeld nicht zwingend hinweisen. Soweit die Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren den Begriff „Migration“ definiert und den Titel der Masterarbeit erläutert, ist ein Bezug zur Kritik der Prüferin an der Titelwahl des Kapitels 2.1 im Übrigen nicht ersichtlich. Ein Bewertungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betreuerin der Klägerin nach deren Darstellung empfohlen hat, Projekte der Mercator-Stiftung zum Gegenstand ihrer Masterarbeit zu machen. Denn in dem Erstgutachten wird dies nicht kritisiert; vielmehr stellt die Prüferin lediglich fest, dass die Klägerin auf Angebote der Mercator-Stiftung zurückgreift, ohne dies als solches zu beanstanden. Im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Textausschnitte bzw. Gliederungen aus dem Entwurfsstadium der Arbeit war nicht erkennbar, gegen welche konkrete Prüferkritik der Erstgutachterin sie sich damit wendet. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Prüferin habe ihr sinngemäß gesagt, sie könne die Arbeit so abgeben und solle sich keine Sorgen machen, war damit eine - ohnehin unzulässige - Zusage einer positiven Bewertung ersichtlich nicht verbunden. Dass sich die Betreuerin gerade bei einer Wiederholungskandidatin bemüht, dieser Mut zu machen und sie zu beruhigen, ist nicht zu beanstanden.

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Die weiteren Rügen der Klägerin gegen die Prüferkritik der Erstgutachterin Prof. G…bleiben ohne Erfolg.

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… Die Beanstandung, die Klägerin habe die grafisch eingefügten Ergebnisse nochmals bloß verbalisiert, ohne sie weitergehend zu kommentieren bzw. zu bewerten, entkräftet diese nicht durch den Hinweis auf Seite 10 und 11 ihrer Arbeit, da nicht erkennbar ist, dass sie dort über eine Verbalisierung der Ergebnisse hinaus die vermisste Kommentierung bzw. Bewertung vorgenommen hat.

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Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik wendet, sie habe ohne Begründung und nicht nachvollziehbar unterschiedliche Jahre und unterschiedliche Bildungsbereiche genutzt, dringt sie damit nicht durch. Aus ihrem Verweis auf ihre Ausführungen in Kapitel 2 (Seite 8 - 14) wird nicht deutlich, wo sich dort die von der Prüferinnen vermisste Begründung für die Auswahl der Angaben aus unterschiedlichen Jahren und in Bezug auf unterschiedliche Bildungsbereiche findet. Die nachträglich von der Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren gegebene Begründung, die Wahl auf verschiedene Bildungsbereiche und Zeitabschnitte sei absichtlich erfolgt, da die Verteilung auf die verschiedenen Schulformen Aufschluss über die Bildungschancen gebe und die Zeitspanne einen besseren Vergleich ermögliche, findet sich in ihrer Masterarbeit nicht.

21

An der Prüferkritik vorbei gehen die Ausführungen der Klägerin zu der "womöglichen Hauptkritik, dass in der Arbeit institutionelle, personelle, gesellschaftliche und sozioökonomischer Aspekte gemeinschaftlich diskutiert und dargestellt seien, ohne dass dies in der Fachwissenschaft vertretbar sei". Die gemeinschaftliche Diskussion und Darstellung als solche ist von der Erstgutachterin nicht beanstandet worden. Vielmehr hat diese moniert, es gelänge der Klägerin nicht, die auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelten Faktoren systematisch darzustellen. Wie zufällig und teilweise widersprüchlich würden auf den Seiten 18 bis 22 Erklärungsansätze, Bedingungen des realen Aufwachsens, institutionelle und gesellschaftliche, personelle und sozioökonomische Aspekte durcheinander gemischt. Der Verweis der Klägerin auf ihre Einteilung der Erklärungsansätze in vier Hauptkategorien und weitere Unterkategorien kann die Prüferkritik nicht entkräften. Dass diese Einteilung fachwissenschaftlich vertretbar sei, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend belegt; damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsstreit nicht hinreichend nachgekommen. Diese besteht darin, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung seiner Prüfungsleistung einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, eine von ihm gegebene Antwort sei als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert zu erläutern. Im Übrigen belegt die von der Klägerin erläuterten Einteilung nicht, dass einzelne Aspekte entgegen der Auffassung der Prüferin nicht „durcheinander gemischt“ worden seien. Vielmehr ergibt sich aus Kapitel 2.2, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung einzelne Aspekte - z.B. vorschulische Betreuung, Schichtzugehörigkeit und Diskriminierung - mehrfach und bei verschiedenen Erklärungsansätzen thematisiert.

22

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, im Kapitel 2.3 würden ihr zu Unrecht Wiederholungen vorgeworfen. Wie sich aus den Korrekturanmerkungen der Masterarbeit ergibt, bezieht sich diese Beanstandung auf Ausführungen zur Repetentenquote auf Seite 23 unten, die die Klägerin bereits auf S. 12 der Arbeit thematisiert hatte. Dieser Kritik ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

23

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass ihre Arbeit abgewertet worden sei, da in Bezug auf die Kompetenzverbesserung Modelle und nicht Konzepte dargestellt seien, verkürzt sie bereits in missverständlicher Weise die Prüferkritik. Die Erstgutachterin hat kritisiert, was die Klägerin in den Kapiteln 3.1 bis 3.3 ansatzweise beschreibe, seien Modelle des Spracherwerbs, jedoch keine Konzepte zur Verbesserung der Sprachkompetenzen der Schülergruppe, um die es gehen solle. Gegenstand der Kritik ist mithin nicht eine begriffliche Differenzierung zwischen „Konzept“ und „Modell“, sondern der Inhalt der von der Klägerin dargestellten Modelle. Die Rüge der Klägerin, sie habe ausgehend von verschiedenen Konzepten, die erprobt worden seien, die Entwicklung zum Modell dargestellt, geht daher an der Prüferkritik vorbei. Soweit die Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren geltend gemacht hat, es sei für das Thema ihrer Masterarbeit von größter Bedeutung, das Erlernen von Sprache allgemein aus neurophysiologischer Sicht zu betrachten und zu thematisieren, hat sie dies nicht fachwissenschaftlich belegt. Soweit sie sinngemäß behauptet, entgegen der Prüferkritik Konzepte zur Verbesserung der Sprachkompetenzen der Zielgruppe dargestellt zu haben, trifft dies nur für Kapitel 3.2 („Zweisprachige Alphabetisierung“) zu, was von der Prüferin auch berücksichtigt wurde („Das noch nicht einmal 1 1/2seitige Kapitel zur zweisprachigen Alphabetisierung greift willkürlich ein Modellprojekt an Kreuzberger und Schöneberger Schulen Berlins heraus, das bereits 2000 endete und auch noch als wenig erfolgsreich evaluiert wurde“). Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Kritik, dass von ihr gewählte Modell sei willkürlich herausgegriffen. Soweit die Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren die Auswahl dieses Modells ansatzweise begründet hat, findet sich eine entsprechende Begründung in der Masterarbeit selbst nicht.

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Die Einwendungen der Klägerin gegen die Kritik zum Kapitel 3.2 sind unsubstantiiert. Dass im Gutachten ausgeführt werde, im Kapitel 3.2 bestehe kein Bezug zur Fragestellung, trifft nicht zu. Soweit die Klägerin vermutet, der Ansatz der Arbeit sei Inhalt des Kritikpunktes, und die Prüferinnen teilten möglicherweise nicht die These der Klägerin, eine der Hauptursachen für den Misserfolg von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sei die mangelnde oder unzureichende Sprachkompetenz, lässt dies eine Auseinandersetzung mit der konkreten Prüferkritik nicht erkennen.

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Entsprechendes gilt für die Rüge der Klägerin gegen die Kritik an Kapitel 4. Soweit sie sich dagegen wendet, Kapitel 4 würde nur in Ansätzen thematisiert, hat die Prüferin dies nicht geäußert. Im Gutachten heißt es vielmehr, die in der Überschrift genannten „Sprachfördermaßnahmen“ würden nach dem Verweis auf „sechs Kategorien des Spracherwerbs“ im Folgenden in „Ansätze“ aufgelöst (Hervorhebungen im Original); die Gutachterin beanstandet damit erkennbar die von der Klägerin verwendeten Begrifflichkeiten. Die Behauptung der Klägerin, es erschließe sich nicht, was überhaupt kritisiert werde, lässt eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens der Prüferin schon nicht erkennen. Die Einwendung im Gegenvorstellungsverfahren gegen die Kritik der Erstgutachterin, Kapitel 4.1 enthalte scheinbar wahllos zusammengestellte Wissensbestände und schulische Angebote würden nicht dargestellt, bleibt ohne Erfolg. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, gezielte Sprachförderungsmaßnahmen wie Integrationskurse, vorschulische Sprachkurse und Deutsch als Zweitsprache dargestellt zu haben, ist schon ihrem eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um schulische Angebote handele. Die Behauptung, es handele sich um „schulische Angebote der Bundesregierung“, um Sprachdefizite zu beheben, hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert, da sie den von ihr angeführten Literaturbeleg nicht vorgelegt hat. Im Übrigen erscheint ihre Behauptung schon angesichts der Tatsache, dass Schulangelegenheiten in die Kompetenz der Länder fallen, nicht nachvollziehbar.

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Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Kritik an Kapitel 4.2, sie habe es nicht vermocht, eine als solche durchaus sinnvolle erweiterte Perspektive auf außerschulische Projekte zu begründen und systematisch zu referieren. Soweit die Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren auf die von ihr dargestellten Maßnahmen zur Sprachförderung verweist, ist ihrem Vorbringen die von der Prüferin vermisste Begründung und systematische Darstellung nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für den Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen der Klägerin auf Seite 43 bis 44 der Masterarbeit. Soweit er geltend macht, die Klägerin habe in die Projekte eingeführt und diese dann auf den folgenden Seiten dargestellt, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Dass die Klägerin zumindest einen Überblick über die Vielfalt der Angebote und Anbieter gebe, hat die Prüferin im Gutachten positiv bemerkt. Die Rüge gegen die Kritik, am Ende des Kapitels 4.2 seien keine außerschulischen Projekte dargestellt worden, geht ins Leere. Die Erstgutachterin hat dies nicht beanstandet.

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Gegen den von der Prüferin beanstandeten quantitativen Umfang der Arbeit („netto nur knapp 40 Seiten Text“) wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, eine Mindestanzahl an Seiten werde in der Prüfungsordnung nicht gefordert; diese sehe lediglich vor, dass die Masterarbeit 60 Seiten nicht überschreiten solle. Dies hindert die Prüfer nicht daran, im erkennbaren Zusammenhang mit inhaltlichen Defiziten auch den äußeren Umfang der Arbeit bei der Bewertung zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin von einem Umfang von 45 Seiten ausgeht, liegt er auch aus ihrer Sicht um ein Viertel unter der in der Prüfungsordnung maximal zulässigen Seitenzahl, was die Bewertung der Prüferin, dies sei eine deutliche Unterschreitung, nicht substantiiert in Frage stellt.

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Soweit die Klägerin sich gegen die Orthographie und Stilistik betreffende Prüferkritik mit dem Argument wendet, die Masterarbeit sei von einem Lektor gegengelesen und korrigiert worden, zeigt sie konkrete Bewertungsfehler der Erstgutachterin nicht auf.

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Gegen die Beanstandung, zu den verwendeten Internetquellen würden nur die URL angegeben und die Provenienz der Quelle im Dunkeln gelassen, wendet die Klägerin erfolglos ein, sie habe sich auf die „Qualitativen Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten an der TU Berlin“ bezogen. Dass nach diesen Anforderungen die Angabe des URL-Pfades ausreichend sei, hat die Klägerin nicht dargelegt.

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Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Bewertung der Arbeit durch die Zweitgutachterin Prof. M…:

31

Soweit sie geltend macht, die Kritik zur Einleitung sei „generell wohl eher eine redaktionelle“, geht daraus schon nicht hervor, inwieweit sie die Kritik der Prüferin für unzutreffend hält. Die Kritik, bereits die Einleitung dokumentiere das Unvermögen der Verfasserin, das in der vorgegebenen Thematik enthaltene Kernproblem zu fokussieren, seine pädagogische, bildungspolitische wie gesamtgesellschaftliche Relevanz zu identifizieren und für eine anschließende analytische Bearbeitung in seinen unterschiedlichen Dimensionen zu entfalten, entkräftet die Klägerin nicht durch den Verweis auf die Formulierung in der Einleitung, in der Masterarbeit würden der Zustand, die Ursachen und Verbesserungen der schulischen Situation von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und die Ergebnisse von Leistungsstudien diskutiert. Die Fokussierung auf ein „Kernproblem“ wird durch diesen Hinweis nicht deutlich.

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Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Kritik zur Verwendung des Sarrazin-Zitats gehe „an der Sache vorbei“. Die Zweitgutachterin führt im Gutachten aus, die Verfasserin befasse sich in der ersten Hälfte ihrer Einleitung mit einem Zitatfragment von Thilo Sarrazin aus einem deutlich anders gelagerten Kontext und konstatiere sodann, dass sie sich in ihrer Arbeit auch nicht weiter damit beschäftigen werde. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei schon fraglich, „ob angesichts des Sprachduktus im von Herrn Sarrazin veröffentlichten Buch von mehr als nur Fragmenten von Gedanken überhaupt geredet werden könne“, wird schon nicht deutlich, worin der Gegensatz zu den Ausführungen der Prüferin besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren ist auch nicht erkennbar, dass wesentlicher Inhalt der Kritik sei, dass das Zitat nur ein Fragment sei. Soweit die Prüferin den Begriff „Zitatfragment“ verwendet, ist dies nicht zu beanstanden. Aus S. 6 der Masterarbeit geht hervor, dass das Zitat nicht vollständig wiedergegeben wurde, da die Klägerin eine Auslassung mit „(…)“ gekennzeichnet hat. Die nicht näher belegte Behauptung der Klägerin, sie habe einen der wesentlichen Inhalte der Ausführungen von Herrn Sarrazin dargestellt, entkräftet nicht die Prüferkritik, das Zitatfragment betreffe einen deutlich anderen Kontext. Dass – so die Klägerin im Gegenvorstellungsverfahren – nach Auffassung von Herrn Sarrazin die Berufs- und Bildungschancen für Migrantinnen und Migranten sehr gering seien, ergibt sich weder aus dem verwendeten Zitat selbst noch aus den weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu in der Masterarbeit. Soweit die Prüferin die Verwendung des Zitats als Beispiel für die oben beschriebenen Mängel der Einleitung heranzieht, setzt sich die Klägerin damit nicht auseinander.

33

Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Kritik zu Kapitel 2 lasse sich nur damit erklären, dass eine Lektüre ihrer Darstellung nicht stattgefunden habe, lässt keinen Bezug zur konkreten Prüferkritik erkennen.

34

Nicht substantiiert entgegengetreten ist die Klägerin der Prüferkritik, Kapitel 2 enthalte ein nahezu beliebiges Sammelsurium an Zahlen mit unterschiedlichsten Bezugsjahren und Bezugsgrößen, weder würden Kontinuitätslinien argumentativ entwickelt noch markante Veränderungen in irgendeiner Weise aufgegriffen oder problematisiert und es würden unterschiedliche statistische Grundgesamtheiten falsch miteinander verknüpft. Soweit sie im Gegenvorstellungsverfahren den Inhalt des Kapitels 2 referiert, geht daraus die von der Prüferin vermisste Entwicklung von Kontinuitätslinien bzw. Problematisierung von Veränderungen nicht hervor. Erfolglos rügt sie, sie habe sich die Mühe gemacht, die zu verschiedenen Aspekten vorhandenen unterschiedlichen zeitlichen Erfassungsräume darzustellen und es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass es für unterschiedliche Betrachtungen auch unterschiedliche zeitliche Erfassungsräume gebe. Denn dies geht an der Prüferkritik vorbei. Ersichtlich hat die Prüferin der Klägerin nicht die Existenz unterschiedlicher zeitlicher Erfassungsräume als solches vorgeworfen, sondern die Auswahl der Daten („nahezu beliebiges Sammelsurium“) und die fehlende Argumentation bemängelt. Die von der Klägerin nachträglich gegebene Begründung für die Angabe verschiedener Zeiträume findet sich in der Masterarbeit selbst nicht. Die Rüge, es sei „nicht nachvollziehbar, wie eine aktuelle Betrachtung ohne Bezug zur bisherigen Entwicklung formuliert werden könne“, trifft nicht die Prüferkritik, da die Zweitgutachterin nicht die Untersuchung der bisherigen Entwicklung als solches kritisiert hat, sondern deren konkrete Umsetzung. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, ihre Schlussfolgerung am Ende von Seite 10 der Arbeit wäre ohne die zuvor erfolgte Darstellung des Ergebnisses statistischer Erfassungen nicht möglich gewesen.

35

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Beanstandung, die Zielpopulation sei uneinheitlich, sei nicht nachvollziehbar. Im Zweitgutachten heißt es insoweit: „Des Weiteren ist die Begrifflichkeit hinsichtlich der Zielpopulation völlig uneinheitlich: Mal verwendet die Verfasserin für ihre Klientel 'Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund', mal 'Migrantinnen und Migranten', mal 'Italiener, Polen, Griechen, Türken', wenn sie sich auf statistische Quellen beruft.“ Erkennbar kritisiert die Prüferin die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für die Zielpopulation. Weder in der Masterarbeit noch in ihren weiteren Ausführungen hat die Klägerin dargelegt, aus welchen Gründen sie die unterschiedlichen Begriffe benutzte und dass dies fachwissenschaftlich vertretbar sei.

36

Soweit die Klägerin zur Prüferkritik, es seien Sachverhalte falsch dargestellt worden, vorbringt, es erschließe sich nicht, welche Sachverhalte dies sein sollen und die Bewertung schweige hierzu, trifft dies nicht zu. Im 4. Absatz auf Seite 2 des Gutachtens nennt die Prüferin konkrete Beispiele für die von ihr bemängelte „völlig undifferenzierte, unsystematische Vermengung von oftmals falsch wiedergegebenen Sachverhalten…“, mit denen sich die Klägerin nicht auseinandersetzt. Die Behauptung, es handele sich um vollständig belegte Aussagen, ist - soweit sich dies auf die Beispiele beziehen soll - schon nicht geeignet, die Prüferkritik in Zweifel zu ziehen, weil allein die Tatsache, dass eine Angabe durch Literaturhinweise belegt wurde, noch nichts über ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit aussagt. Im Übrigen finden sich in der Arbeit selbst zu den Beispielen lediglich Verweise auf ein Werk von Seitz ohne Angabe von Seitenzahlen. Von „vollständig belegten Aussagen“ kann vor diesem Hintergrund schon keine Rede sein. Konkrete fachwissenschaftliche Belege für die von der Prüferin beanstandeten Ausführungen hat die Klägerin nicht vorgelegt und damit ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt.

37

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die beanstandeten formalen Mängel in den Kapiteln 2.2 und 2.3 mit dem Argument, diese würden nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Zweitgutachterin bemängelt bereits auf S. 2 des Gutachtens oben als grundlegendes Defizit der Verfasserin erhebliche Mängel im Ausdruck wie in der (Sprach)Logik und verweist auf Belege weiter unten im Gutachten. Hierauf wird erkennbar Bezug genommen, wenn es auf S. 2 des Gutachtens (5. Absatz) heißt „Die gleichen gravierenden inhaltlichen und formalen Mängel kennzeichnen durchgängig Kapitel 2.2 und 2.3.“ Mit den auf S. 3 des Gutachtens (1. Absatz) genannten beispielhaften Belegen, in denen Rechtschreib- und Grammatikfehler zusätzlich mit „(!)“ gekennzeichnet sind, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

38

Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, „dass die von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgebrachten Darstellungen 'sachlich eindeutig falsch' behauptet seien“, nimmt sie offenbar Bezug auf folgende Kritik der Zweitgutachterin auf Seite 3 des Gutachtens (2. Absatz): „Rein apodiktisch, ohne konkreten Quellenbezug und sachlich eindeutig falsch behauptet die Verfasserin: ‚Um die aktuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund zu verbessern, wurden auf Grundlage empirischer Forschungen unterschiedliche Strategien entwickelt. Laut aktuellem Forschungsstand auf diesem Gebiet ist die vielversprechendste Strategie die Verbesserung der Sprachdefizite von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund.‘“ Die Rüge der Klägerin ist unsubstantiiert, da sie ihre Auffassung, ihre Darstellung sei entgegen der Prüferkritik sachlich richtig, nicht durch fachwissenschaftliche Literatur belegt hat. Soweit sie im Gegenvorstellungsverfahren auf eine Internetquelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als „verwendete Literatur“ Bezug genommen hat, hat sie diese weder an der entsprechenden Stelle in ihrer Masterarbeit zitiert, noch nachträglich vorgelegt oder zumindest den Inhalt näher erläutert. Die Rüge der Klägerin, die Zweitgutachterin habe an dieser und anderen Stellen keinen Beleg dafür geliefert, dass Tatsachen falsch wiedergegeben oder dargestellt seien, bleibt ohne Erfolg. Sie verkennt, dass es zu ihrer Substantiierungspflicht als Prüfling gehört, die Richtigkeit ihrer Darstellung zu belegen.

39

Mit der Rüge im Gegenvorstellungsverfahren gegen die Beanstandung, es würden Begriffe und Modelle falsch wiedergegeben, dringt die Klägerin schon deshalb nicht durch, weil sie sich mit den von der Gutachterin hierzu angeführten Textstellen der Arbeit nicht auseinandersetzt, sondern erkennbar unzutreffend behauptet, in diesem Punkt seien keinerlei nähere Erläuterungen und Beispiele gegeben worden.

40

Bewertungsfehler bei der Prüferkritik, die neurophysiologischen Auswirkungen der Bilingualität hätten keinen Bezug zur Fragestellung, sind nicht ersichtlich. Die Auffassung der Klägerin, es sei für das Thema ihrer Masterarbeit „von größter Bedeutung, das Erlernen von Sprache allgemein aus neurophysiologischer Sicht zu betrachten und zu thematisieren“, hat sie nicht substantiiert dargelegt, da sie keine entsprechenden fachwissenschaftlichen Belege vorgelegt hat.

41

Sofern die Klägerin sich gegen die Kritik wendet, der Ausdruck „Plastizität des Zentralennervensystems“ sei unklar formuliert, hat die Prüferin dies so nicht geäußert. Das Ausrufezeichen hinter „Zentralennervensystems“ auf S. 4 des Gutachtens (2. Absatz) bezieht sich erkennbar auf den Rechtschreib- bzw. Ausdrucksfehler (Zentralennervensystem statt Zentralnervensystem oder zentrales Nervensystem).

42

Die Kritik, die Funktion des letzten Hauptkapitels sei weitgehend unklar, entkräftet die Klägerin nicht mit dem Verweis auf Ausführungen in der Einleitung, da ein konkreter Bezug zu Kapitel 4 dort nicht erkennbar ist. Die „Verbesserung der Sprachdefizite“ bezieht sich erkennbar auf Kapitel 3 und die dort genannten Methoden. Soweit die Prüferin moniert hat, es gebe keine „parteipolitischen Sprachfördermaßnahmen“ und kein „deutsches Schulgesetz“, sind Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorbringt, der Begriff „parteipolitische Sprachfördermaßnahmen“ beziehe sich auch auf Stiftungen, die parteinah seien, hat sie damit die Existenz „parteipolitischer Sprachfördermaßnahmen“ nicht belegt, zumal auch nicht erkennbar ist, dass es sich bei der von ihr genannten Mercator-Stiftung um eine parteinahe Stiftung handelt. Der sinngemäße Hinweis der Klägerin, für jedes Bundesland bestehe ein Schulgesetz, entkräftet erkennbar nicht die Prüferkritik, ein „deutsches Schulgesetz“ existiere nicht.

43

Die Prüferkritik an dem vergleichsweise geringen Seitenumfang von 40 Seiten Text - Inhalts- und Abbildungsverzeichnis sowie Abbildungen abgezogen - entkräftet die Klägerin nicht durch den Hinweis auf 45 Seiten inhaltlicher Darstellung. Die inhaltlichen Ausführungen beginnen auf Seite 6 und enden auf Seite 50. Allerdings sind nicht alle Seiten vollständig mit Text versehen (vgl. S. 7, 14, 17, 24, 26, 29, 31, 38, 42, 47 und 50); unter Berücksichtigung der Abbildungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin von 40 Seiten Textumfang (nicht: Seitenumfang) ausgeht. Soweit die Klägerin meint, der Inhalt der Kritik - ob sie zu viel oder zu wenig geschrieben habe - sei nicht erkennbar, trifft dies nicht zu. Die Prüferin beanstandet ausdrücklich den vergleichsweise geringen Umfang und verweist darauf, Standard sei ein Textumfang von 50 bis 60 Seiten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen geht sie auch nach ihrer eigenen Zählung davon aus, 15 Seiten weniger als die maximal zulässige Seitenzahl geschrieben zu haben.

44

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Zweitgutachterin Zeichensetzung, Grammatik und Rechtschreibung beanstandet hat. Soweit sie verlangt, die Korrektur hätte wenigstens an einigen Stellen darstellen müssen, welche Mängel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung denn gemeint seien, ist dies erfolgt. Die Zweitgutachterin hat im gesamten Gutachten Sätze aus der Arbeit der Klägerin als exemplarischer Belege für Mängel zitiert und Grammatik-, Rechtschreibungs- und Zeichensetzungsfehler jeweils mit „(!)“ gekennzeichnet. Soweit sie diese Belege lediglich beispielhaft herangezogen hat, nimmt sie erkennbar Bezug auf die Korrekturanmerkungen in der Arbeit selbst, in der sie Rechtschreibfehler mit „R“, Grammatikfehler mit „Gr“ und Zeichensetzungsfehler mit „Z“ versehen hat. Mit dem Argument, die Masterarbeit sei von einem Lektor gegengelesen und korrigiert worden, zeigt die Klägerin konkrete Bewertungsfehler nicht auf.

45

Soweit die Klägerin die Kritik an den Internetquellen für „nicht nachvollziehbar“ hält, erschließt sich dies nicht. Die Zweitgutachterin hat insofern ausgeführt: „Unzulänglich sind die Angaben zu den Internetquellen, hier fehlen Autorenangaben und Titel, angegeben ist nur der URL-Pfad. Eine Einschätzung der wissenschaftlichen Reputation der Quelle ist so nicht möglich. Im Übrigen dominieren zahlenmäßig die Internetquellen.“ Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die aus dem Internet stammenden Quellen in üblicher Art und Weise bezeichnet und dies entspreche den von der Beklagten aufgestellten Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert, da sie ihre Behauptung nicht belegt hat. Ohne Erfolg rügt sie, es sei nicht nachvollziehbar, was kritisiert werden solle, wenn behauptet werde, die Internetquellen würden zahlenmäßig dominieren. Diese Prüferkritik steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Kritik an der Zitierweise und bezieht sich darauf, dass die unzulänglichen Quellenangaben nicht nur vereinzelt auftreten, sondern auch die überwiegende Mehrheit darstellen.

46

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO.

BESCHLUSS

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

50

15.000,00 Euro

51

festgesetzt.