Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2012 – 3 L 8.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0126.3L8.12.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 muss derjenige in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, der in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann.(Rn.7)
2. Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form ist (nur) ein Rücktritt innerhalb der Qualifikations-phase gemäß § 27 VO-GO (juris Abk.: GymOV BE) möglich.(Rn.8)
3. Im Falle einer Gesundheitsstörung und darauf beruhender fehlender kontinuierlicher Teilnahme am Sportunterricht muss sich der betreffende Schüler um eine Befreiung vom Sportunterricht gemäß § 46 Abs. 5 SchulG (juris Abk.: SchulG BE) bzw. Nr. 11 der AV Schulpflicht bemühen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die 18-jährige Antragstellerin besuchte seit dem Schuljahr 2006/2007 die D…Oberschule (Gymnasium). Seit dem Schuljahr 2010/2011 befand sie sich in der gymnasialen Oberstufe. Am Ende des 2. Kurshalbjahres musste sie in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten, da ihre Leistungen im Fach Sport mit 0 Punkten (Note 6) bewertet worden waren und sie damit bereits bereits so viele unzureichende Leistungen erzielt hatte, dass sie die Abiturprüfung nicht mehr würde bestehen können. Im Zeugnis vom 22. Dezember 2011 für das im Schuljahr 2011/2012 wiederholte 1. Kurshalbjahr blieb das Fach Sport ohne Bewertung („o.B.“). Zugleich entschied die Schulleitung, dass die Antragstellerin die Schule zu verlassen habe und ordnete mit Bescheid vom 4. Januar 2012 die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Januar 2012 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Zeugnis vom 22. Dezember 2011 ein. Im vorliegenden Verfahren beantragt sie sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig am Unterricht des 2. Kurshalbjahres der gymnasialen Oberstufe der D…Oberschule teilnehmen zu lassen.
II.
Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zulässig. Die Zulässigkeit des weiteren Begehrens ergibt sich aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 4. Januar 2012 ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsganges und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte Vollziehungsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die angefochtene Entscheidung und die ihr maßgeblich zugrunde liegende Leistungsbewertung als rechtmäßig, so dass eine – bisher noch nicht erhobene Klage – der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 4. Januar 2012 dargestellten Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs lassen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als weniger gewichtig erscheinen.
Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) muss derjenige in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, der in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. So liegt es hier.
Da die Antragstellerin bereits einmal in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurückgetreten ist und damit die Rücktrittsmöglichkeiten gemäß § 2 Absatz 6 VO-GO bereits ausgeschöpft hat, ist ein erneuter Rücktritt nicht möglich, so dass sie den Bildungsgang verlassen muss. Denn nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) in der Fassung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) ist während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form (nur) ein Rücktritt innerhalb der Qualifikations-phase gemäß § 27 VO-GO möglich. Da das Gesetz bei der gegebenen Konstellation als Rechtsfolge nur noch das Verlassen des Bildungsgangs zulässt, bedurfte es für die im Zeugnis vom 22. Dezember 2011 getroffene Entscheidung keiner weiteren, die Schule zu dieser verbindlichen Feststellung ermächtigenden Rechtsgrundlage. Einen Spielraum, von dieser Rechtsfolge unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzusehen, eröffnet das Gesetz nicht.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, zuvor nicht angehört worden zu sein. Diese Anhörung kann in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Geregelt ist hier lediglich die Frage der Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen.
Die Antragstellerin konnte am Ende des (wiederholten) 1. Kurshalbjahres für das Fach Sport keine Bewertung erhalten, da sie nicht mindestens sechs Wochen im Schulhalbjahr an dem für sie verpflichtenden Sportunterricht kontinuierlich teilgenommen hatte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VO-GO sind zusätzlich (zu den Prüfungsfächern) in jedem Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie sowie in Sport zu besuchen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer sind. Gemäß § 15 Abs. 7 VO-GO gelten in der Qualifikationsphase Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind, im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. Damit stand schon am Ende des (wiederholten) 1. Kurshalbjahres fest, dass die Antragstellerin nicht zur Abiturprüfung würde zugelassen werden und deshalb die Kursphase nicht erfolgreich würde abschließen können. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Nr. 2 VO-GO, wonach die allgemeine Hochschulreife nur zuerkannt wird, wenn der Prüfling alle Pflichtkurse nach § 25 VO-GO besucht, d. h. belegt hat; in allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
Mit ihren Einwendungen dagegen, dass ihre Leistungen im Fach Sport ohne Bewertung blieben, kann die Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht durchdringen.
Einer im Halbjahreszeugnis der Antragstellerin auszuwerfenden Leistungsbewertung im Fach Sport stand entgegen, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung ihrer Leistungen, nämlich an einer mindestens sechswöchigen kontinuierlichen Unterrichtsteilnahme fehlte. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass sich der Grundkurs Sport im 1. Kurshalbjahr des Schuljahres 2011/2012 ohne Berücksichtigung von Ferienzeiten über einen Zeitraum von 14 Wochen erstreckte. Dabei handelte es sich um den Grundkurs Volleyball, der jeweils freitags mit einer Doppelstunde stattfand. Ausweislich der im „Kurs- und Anwesenheitsnachweis“ geführten Anwesenheitsliste nahm die Antragstellerin nur an vier dieser Termine teil: 26. August, 9., 16. und 23. September 2011. Der längste zusammenhängende Zeitraum im Schulhalbjahr, in dem die Antragstellerin „kontinuierlich“ am Sportunterricht teilnahm, lag demnach in der 36. bis 38 Kalenderwoche, umfasste also nur drei Wochen. Der für eine ausreichende Beurteilungsgrundlage erforderliche 6-Wochenzeitraum ergibt sich auch nicht, wenn man das entschuldigte Fehlen in der 35. Kalenderwoche (2. September 2011) als unwesentliche Unterbrechung ansehen wollte. Auch bei Nichtberücksichtigung der Herbstferien (40. und 41. Kalenderwoche) ergibt sich kein anderes Bild; denn die Antragstellerin fehlte sowohl in der Woche vor als auch in der gesamten Zeit nach den Herbstferien im Sportunterricht. Wenn die VO-GO einen Zeitraum von sechs Wochen als Mindestvoraussetzung statuiert und fordert, dass dieser Zeitraum - um hinreichende Grundlage für eine Leistungsbeurteilung sein zu können - durch kontinuierliche Teilnahme am Unterricht gekennzeichnet war, so wird diesem Anspruch nicht dadurch Genüge getan, dass dieser Zeitraum erst durch Hinzurechnung längerer Phasen ohne Unterrichtsteilnahme als erfüllt angesehen werden könnte. Daher ist es unerheblich, ob die Antragstellerin - wie sie meint - rechtzeitig über die Folgen eines solchen längeren Unterrichtsversäumnisses hätte aufgeklärt werden müssen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Antragstellerin dem Sportunterricht entschuldigt oder unentschuldigt fernblieb. Von daher kann dahinstehen, ob sie den von der Schule erhobenen Vorwurf, sie habe die aufgrund der ihr mit Schreiben vom 17. Januar 2011 auferlegten Attestpflicht für jedes krankheitsbedingte Fehlen vorzulegenden ärztlichen Atteste nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig vorgelegt, widerlegt oder zumindest substantiell erschüttert hat. Soweit die Antragstellerin meint, ihr hätte Gelegenheit zur Abhilfe in Form von „Ausweichsportstunden“ gegeben werden müssen, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein dahingehender Anspruch beruhen sollte. Auch ist nicht erkennbar, wie dies zu einem Mindestzeitraum von sechs Wochen kontinuierlicher Unterrichtsteilnahme hätte führen können, ganz abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, wann sie in dem in Rede stehenden Kurshalbjahr für derartige Ausweichstunden zur Verfügung gestanden hätte.
Soweit sich die Antragstellerin auf „medizinisch belegte Gesundheitsstörungen“ beruft und damit offenbar zum Ausdruck bringen will, dass ihr nicht entgegen gehalten werden dürfe, dass es an einer für eine Leistungsbewertung erforderlichen kontinuierlichen Unterrichtsteilnahme gefehlt habe, hätte sie sich rechtzeitig (mit vorherigem schriftlichen Antrag und Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes) darum bemühen müssen, eine Befreiung vom Sportunterricht gemäß § 46 Abs. 5 SchulG bzw. Nr. 11 der AV Schulpflicht zu erhalten.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der damit rechtmäßig getroffenen Feststellung, dass die nicht mehr schulpflichtige Antragstellerin die gymnasiale Oberstufe zu verlassen habe, ergibt sich daraus, dass der geordnete Unterrichtsbetrieb beeinträchtigt wäre, wenn ihr weiterhin die Unterrichtsteilnahme ermöglicht würde, ohne dass sie eine realistische Aussicht hätte, die für die Gesamtqualifikation erforderlichen Belegverpflichtungen noch erfüllen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.