Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2012 – 3 L 10.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0202.3L10.12.0A
Orientierungssatz
1. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht es, dass dem von einer Ordnungsmaßnahme betroffenen Schüler und seinen Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (Rn.4)
2. Die Überweisung in eine andere Schule darf „nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers“ getroffen werden. In der Regel ist sie vorher schriftlich anzudrohen.(Rn.5)
3. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme auch auf das Verhalten der Erziehungsberechtigten des Schülers abzustellen.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 11.12 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Dezember 2011 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Schulaufsichtsbeamten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Dezember 2011 erhobenen Klage der Antragsteller (VG 3 K 11.12 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Antragsteller auf vorläufigen Nichtvollzug der mit dem angefochten Bescheid verhängten Ordnungsmaßnahme und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller; denn es bestehen hinreichende rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Maßnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid überwies der Antragsgegner den 12-jährigen Antragsteller zu 2), der seit dem Schuljahr 2005/2006 die H…-Grundschule, danach die B…Grundschule, anschließend die A…Schule und seit dem Schuljahr 2010/2011 die W…Grundschule besuchte, gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes (SchulG) unter Anordnung sofortiger Vollziehung (wieder) an die B…Grundschule, weil wegen massiver wiederholter und schwerwiegender Unterrichtsstörungen, Gewaltandrohungen und Beleidigungen gegenüber Mitschülern, Gefährdungen durch Werfen von Stühlen und Schulmaterialien und distanzloses, unverschämtes und anmaßendes Verhalten des Antragstellers zu 2) gegenüber Lehrkräften ein friedvoller und störungsfreier Unterrichtsbetrieb anders nicht sicherzustellen sei.
Unabhängig davon, ob die Häufigkeit und Schwere der dem Antragsteller zu 2) vorgeworfenen Verstöße grundsätzlich eine Ordnungsmaßnahme dieses Gewichts rechtfertigen können, ist hier allerdings fraglich, ob die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche und im vorliegenden Fall durch § 63 Abs. 4 SchulG nochmals gesondert angeordnete vorherige Anhörung in der gebotenen Weise durchgeführt wurde. Es entspricht dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass dem von einer Ordnungsmaßnahme betroffenen Schüler und - wenn er, wie hier, minderjährig ist - seinen Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Damit soll er Gelegenheit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde seine Stellungnahme bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ist dem Betroffenen aber nur möglich, wenn diese ihm zuvor bekanntgegeben werden. Zwar eröffnete der zuständige Schulaufsichtsbeamte, dem gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 SchulG die Entscheidung über die hier in Rede stehende Ordnungsmaßnahme oblag, ausweislich seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 in einem Anhörungsgespräch am Tag des Bescheiderlasses den Antragstellern, dass er einem Antrag der Schulkonferenz, den Antragsteller zu 2) „aufgrund des anhaltenden, schwerwiegenden, nicht hinnehmbaren Fehlverhaltens“ an eine andere Grundschule umzuschulen, entsprechen werde. Hieraus geht jedoch nicht hinreichend hervor, ob den Antragstellern dabei auch die Vorfälle, auf die der Bescheid vom 13. Dezember 2012 dann gestützt wurde und die in der Stellungnahme der Schulleitung vom 23. Januar 2012 gegenüber der Senatsverwaltung weiter konkretisiert worden sind, im einzelnen dargestellt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Auch wenn die von dem Schulaufsichtsbeamten in seinem Vermerk vom 25. Januar 2012 dargestellte Reaktion der Antragstellerin zu 1), sie habe (lediglich) mit sehr erhobener Stimme darauf hingewiesen, dass die Schuld für das Verhalten des Antragstellers zu 2) in der Schule liege, dahin verstanden werden kann, dass von der insoweit gebotenen Möglichkeit einer Anhörung nicht weiter Gebrauch gemacht wurde, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass eine Anhörung schon bei der Entschließung der Klassenkonferenz, eine Ordnungsmaßnahme dieses Gewichts einzuleiten, nicht hätte unterbleiben dürfen. Den entscheidenden Anstoß zu der in der Kompetenz des Schulaufsichtsbeamten liegenden Ordnungsmaßnahme gab hier die Klassenkonferenz der Klasse 6 b der W…Grundschule, die am 24. November 2011 einstimmig beschloss, die Überweisung des Antragstellers zu 2) in eine andere Schule desselben Bildungsgangs (bei der Schulaufsicht) zu beantragen. Diese Entscheidung wurde gestützt auf die Feststellung zahlreicher Disziplinverstöße des Antragstellers zu 2), die sich aus verschiedenen Akten- und Gesprächsnotizen aus der Zeit vom 2. September bis 22. November 2011 ergaben, wie dem Protokoll der Klassenkonferenz zu entnehmen ist. Der Stellungnahme der Schulleiterin vom 23. Januar 2012 zufolge wurde bewusst auf die „im Schulgesetz vorgesehene Anhörung“ verzichtet und stattdessen ein „Hausbesuch zwecks Information und Gespräch mit der Mutter“ veranlasst. Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerin zu 1) auf frühere Einladungen der Schule nicht reagiert habe und in der Vergangenheit „noch nie zu einem Gespräch in die Schule gekommen“ und telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz, die Schulordnungsmaßnahme einzuleiten, bereits gefallen war, als die Antragstellerin zu 1) am 25. November 2011 in der Weise unterrichtet wurde, dass ihr ein Schreiben desselben Tages überreicht wurde, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller zu 2) (zunächst) bis zum 2. Dezember 2011 vom Unterricht ausgeschlossen werde, da eine Beschulung aufgrund seines äußerst aggressiven und fremdgefährdenden Verhaltens gegenüber Schülern und Lehrern nicht mehr möglich sei, und in dem sie darüber unterrichtet wurde, dass eine Überweisung an eine andere Schule über die Schulkonferenz und die Schulaufsicht in die Wege geleitet werde. Damit hatten die Antragsteller keine Gelegenheit, schon auf den Beschluss der Klassenkonferenz, diese Schulordnungsmaßnahme zu beantragen, durch eine gegebenenfalls abweichende Darstellung der dem Antragsteller zu 2) vorgeworfenen Verhaltensweisen Einfluss zu nehmen. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung nicht allein den Zweck hat, dem Entscheidungsträger eine umfassendere Tatsachengrundlage zu bieten, sondern in erster Linie auch dazu dient, das Recht des von der beabsichtigten Entscheidung Betroffenen zu sichern, seinerseits Umstände vorzutragen, die aus seiner Sicht für die anstehende Entscheidung maßgeblich sind und dass das Anhörungsrecht daher letztlich zu seiner Disposition steht. Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren, dass allein aufgrund des Vorverhaltens des Betroffenen darauf geschlossen wird, er werde die ihm bei einer ordnungsgemäßen Anhörung gegebene Möglichkeit, aus seiner Sicht Sachdienliches zu der Entscheidungsfindung beizutragen, ohnehin nicht wahrnehmen.
Selbst wenn ein Anhörungsmangel letztlich als nicht durchgreifend anzusehen wäre, erscheint die Schulordnungsmaßnahme jedenfalls nicht frei von Ermessensfehlern. Gemäß § 63 Abs. 3 SchulG gehört die Überweisung in eine andere Schule neben der Entlassung aus der Schule zu den schwerwiegendsten, die Rechte des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten am nachhaltigsten beeinträchtigenden Ordnungsmaßnahmen. Daher darf sie „nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers“ getroffen werden und ist in der Regel vorher schriftlich anzudrohen.
Ebenso wie gemäß § 63 Abs. 1 SchulG Ordnungsmaßnahmen erst dann ergriffen werden dürfen, wenn Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, muss die Entscheidung für eine der in dem abschließenden Katalog des § 63 Abs. 2 SchulG nach Intensität abgestuften Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet auch, dass eine schwerwiegende Ordnungsmaßnahme grundsätzlich erst dann ergriffen werden darf, wenn eine den Schüler weniger beeinträchtigende Ordnungsmaßnahme nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Weiter gehört dazu, dass Fehlverhalten eines Schülers, das bereits Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme war, grundsätzlich nicht erneut zum Gegenstand einer weiteren Ordnungsmaßnahme gemacht werden kann, es sei denn, dass bei Hinzutreten erneuten, nachhaltigen und schwerwiegenden Fehlverhaltens bei der pädagogischen Beurteilung, mit welcher weiteren Ordnungsmaßnahmen angemessen zu reagieren ist, auch das frühere Fehlverhalten in einer Art Gesamtschau in den Blick genommen wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Auflistung der für die Zeit vom 2. September 2011 bis 22. November 2011 aufgelisteten Akten- bzw. Gesprächsnotizen, die auch Gegenstand der Klassenkonferenz vom 24. November 2011 waren, dass dem Antragsteller zu 2) vor allem Fehlverhalten vorgeworfen wurde, das bereits aktenkundig geworden war, als ihm die Klassenkonferenz mit Beschluss vom 16. November 2011 einen schriftlichen Verweis, und damit eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 SchulG erteilte. Zwar wurde der schriftlich verfasste Verweis ausdrücklich (nur) darauf gestützt, dass der Antragsteller zu 2) den Lehrer für das Fach Naturwissenschaft beschimpft bzw. beleidigt hatte, jedoch ist davon auszugehen, dass die Schule damit auch das gesamte bis dahin bekanntgewordene Fehlverhalten des Antragstellers zu 2) sanktionieren wollte; denn wie aus dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 16. November 2011 hervorgeht, war nicht nur der in dem schriftlichen Verweis ausdrücklich benannte Vorfall maßgeblich für die Entscheidung, sondern auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 2) zuvor fortwährend gegen die Regeln der Schule verstoßen, massiv den Unterricht gestört, Mitschüler beleidigt und bedroht, sich den Anordnungen der Lehrkräfte und Erzieher widersetzt, sich aggressiv verhalten und trotz eingehender Gespräche mit Lehrern und Erziehern sein Verhalten nicht geändert habe. Den Aufzeichnungen der Schule ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 2) nach Erteilung des Verweises vom 16. November 2011 (nur) noch dadurch auffiel, dass er bei Aushändigung des Verweises einem Mitschüler Schläge angedroht habe, weil er glaubte, dass dieser ihn „verpetzt“ habe, weiter, dass er (am 21. November 2011) erklärt habe, dass seine Mutter dafür sorgen würde, dass der Naturwissenschaftslehrer „weg komme“, dass er sich trotz vorherigen Gesprächs nicht auf die Arbeit in der Klasse habe einlassen können und dass er (am 22. November 2011) fortwährend laut geredet, auf Ansprache nicht reagiert und sich erst unter direktem Einfluss des Erziehers ruhiger verhalten habe. Daher fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um feststellen zu können, dass dem Antragsteller zu 2) auch noch nach Erteilung des Verweises am 16. November 2011 derart schweres oder wiederholtes Fehlverhalten vorzuwerfen war, das nicht nur einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht (der hier verfügt wurde, jedoch nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet), sondern auch die Überweisung an eine andere Schule als notwendige Ordnungsmaßnahme hätte rechtfertigen können. Jedenfalls aber war dieses weitere Fehlverhalten des Antragstellers zu 2) nicht von derartigem Gewicht, dass von der im Regelfall erforderlichen vorherigen schriftlichen Androhung der Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsweges abgesehen werden durfte. In dem mit dem Verweis vom 16. November 2011 verbundenen Hinweis, dass „weitere Ordnungsmaßnahmen des Schulgesetzes wirksam“ werden würden, wenn sich das Verhalten des Antragstellers zu 2) nicht ändern sollte, kann eine solche Androhung, die sich konkret auf die in § 63 Abs. 2 Nr. 4 genannte Ordnungsmaßnahme hätte beziehen müssen, nicht gesehen werden.
Von daher kann die Frage dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der bisherigen Schullaufbahn des Antragstellers zu 2) die Überweisung an eine andere Grundschule, zumal im Hinblick auf den ohnehin anstehenden Wechsel in die Sekundarstufe I, als geeignet angesehen werden kann, ihn zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zu bewegen.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme auch auf das Verhalten der Erziehungsberechtigten des Schülers abzustellen, wie dies hier durch den Hinweis geschah, die Antragstellerin zu 1) habe leider die Verhaltensweise ihres Sohnes unterstützt und sich wiederholt zu einer Kooperation mit der Schule nicht bereit gezeigt. Die Kammer hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die in fortwährendem Fehlverhalten eines Schülers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber „bloßen“ Erziehungsmaßnahmen ihre Ursache auch darin haben könne, dass er sich stets sein Verhalten entschuldigender bzw. rechtfertigender und statt dessen der Schule Versäumnisse vorwerfender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können und dass diese Unbelehrbarkeit bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme in die dabei anzustellende Prognose künftiger, durch den Schüler hervorgerufener Beeinträchtigungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit einfließen dürfe (Beschluss vom 30. Juni 2008 - VG 3 A 219.08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 ff, 52 f GKG. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung bedurfte es keiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.