Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.02.2012 – 3 K 238.10
ECLI:DE:VGBE:2012:0207.3K238.10.0A
Orientierungssatz
Im Rahmen der Anhörungspflicht ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Betroffenen zuvor mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt.(Rn.54) Vor Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung muss darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen zum Erhalt einer Ersatzschulgenehmigung in Frage stehen, und unter Fristsetzung aufgefordert werden, die insoweit bestehenden Mängel zu beseitigen.(Rn.56)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 3. Mai 2013, OVG 3 N 47.12, Beschluss
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte die der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2004 erteilte Genehmigung für die „INPA Berufsfachschule für Altenpflege Nord“ aufgehoben hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Genehmigung und der staatlichen Anerkennung für eine von ihr in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Altenpflege („B…“, H… ).
Die Klägerin ist eine mit dem Unternehmensgegenstand „Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Jugendlichen- und Erwachsenenbereich“ im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg als (seit 2005 gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Im Bezirk T… betreibt sie … eine … seit 1995 staatlich anerkannte Berufsfachschule für Altenpflege … . An diesem Standort unterhält sie auch eine staatlich genehmigte Fachoberschule für Gesundheit.
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin die hier streitgegenständliche Genehmigung zum Betrieb der Berufsfachschule für Altenpflege mit dem Standort im Dienstleistungs- und Gewerbezentrum W… als Ersatzschule. Die Ausbildung sollte auf der Grundlage des zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, wonach die Altenpflegeausbildung künftig als Erstausbildung mit überwiegend praktischer Ausbildung zu erfolgen hat, in einem dreijährigen Bildungsgang erfolgen. Schulleiterin sollte die Diplom-Sozialpädagogin V… werden.
Nach Prüfung der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen erteilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport mit Bescheid vom 31. März 2004 der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2004 die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer dreijährigen Berufsfachschule für Altenpflege. Die Genehmigung enthielt u. a. die Auflage, dass alle für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden seien.
Am 12. Dezember 2005 beurkundete der Notar J… eine Neufassung der Satzung der Klägerin, wonach diese nunmehr eine gemeinnützige GmbH wurde. Beschlossen wurde dies von der Gesellschafterversammlung der „… die der Notarurkunde zufolge von dem in der P… geschäftsansässigen J… als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer sowohl der „… als auch der Klägerin abgehalten wurde.
Nach einem Besuch der Schule in Weißensee durch Mitarbeiter der Senatsverwaltung Ende November 2005 wurde festgestellt, dass die „… aus Sicht der Schulaufsicht eine gut geführte, an den Auflagen der Genehmigung orientierte, in Ausstattung und Leistungen einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertige private Ersatzschule sei. Auf Antrag der Klägerin erteilte die Senatsverwaltung ihr mit Wirkung vom 1. März 2007 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.
Im April 2009 wies die Vorsitzende der Prüfungsausschüsse an den Berufsfachschulen für Altenpflege im Land Berlin, Frau K…, die Senatsverwaltung darauf hin, dass nach ihrem Eindruck an der Schule der Klägerin eine unzulängliche Ausbildung stattfinde, die durch einen ständigen Lehrkräftewechsel und dadurch gekennzeichnet sei, dass keine verbindliche curriculare Arbeit erkennbar sei. Dies wirke sich besonders negativ auf die von den Schülern in Sozialstationen zu absolvierende praktische Ausbildung aus, die eine verantwortungsvolle Begleitung und Kontrolle durch die Schule erfordere. Aufgrund der letzten Prüfungsergebnisse sei ein Abfallen des Leistungsniveaus sehr deutlich festzustellen. Einige Lehrkräfte hätten wegen des schlechten Ausgangsniveaus der Schüler ihre Stelle gekündigt. Da im Jahr 2009 eine weitere Klasse mit der Ausbildung begonnen habe, bestehe Handlungsbedarf.
Im Mai 2009 wandten sich Schüler der Berufsfachschule N… der Klägerin nach bestandener Prüfung an die Senatsverwaltung, um auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände an der Schule hinzuweisen. Sie schilderten „unhaltbare Ausbildungsbedingungen“, die insbesondere durch mehrfachen Wechsel der Dozenten gekennzeichnet gewesen seien. So habe es während ihrer Schullaufbahn vier verschiedene Klassenleiter und vier verschiedene Rechtsdozenten gegeben, die jeweils ohne Absprache untereinander unterrichtet hätten. Es habe Unterrichtsmaterial gefehlt, ebenso habe es keine aufeinander abgestimmten Stundenpläne gegeben. Besonders nachteilig habe sich ausgewirkt, dass Dozenten für prüfungsrelevante Fächer unmittelbar vor den bevorstehenden Prüfungen entlassen worden seien.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung kündigte im selben Monat der Schulleiterin der Berufsfachschule N… (Frau F… ) eine Besichtigung der Schule an und bat, für diesen Termin bestimmte Unterlagen, wie Schülerlisten, Klassenbücher, Stundenpläne, Stundentafeln und Arbeitspläne der Lehrkräfte sowie eine aktuelle Liste der unterrichtenden Lehrkräfte, ferner Protokolle der bisherigen Gremiensitzungen bereitzuhalten.
Im Rahmen dieser am 10. Juni 2009 stattfindenden Schulbesichtigung führten Vertreter der Senatsverwaltung mit der Schulleiterin und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse ein Gespräch über die der Senatsverwaltung zugegangenen Beschwerden sowie über das Ergebnis der Schulbesichtigung. In diesem Gespräch wurden ausweislich des darüber geführten Protokolls folgende Problempunkte angesprochen:
- Bei den Schülerakten sei eine in keiner Weise geordnete Aktenführung festzustellen gewesen.
- Die Bestimmungen über die Verrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Schüler der Schule der Klägerin mit den diesen Schülern von den praktischen Ausbildungsstationen gewährten Ausbildungsvergütungen seien nicht eingehalten worden.
- Bei der Unterrichtsplanung und Unterrichtsdokumentation des 1. Ausbildungsjahres seien erhebliche Defizite festzustellen. Teilweise sei hier eine Systematik nicht ersichtlich. Viele Inhalte würden sporadisch geplant und dokumentiert und dies so unzulänglich, dass nachfolgende Lehrkräfte keine Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Unterrichts hätten. In einem anderen prüfungsrelevanten Lernfeld seien von dem Gesamtsoll von 120 Stunden lediglich 4 Stunden erteilt worden. Ähnliches sei für ein weiteres prüfungsrelevantes Lernfeld festzustellen.
- In den 13 Theoriewochen sei von den Schülern häufiger Unterrichtsausfall in den verschiedensten Lernfeldern beklagt worden. Dies habe sich durch Einsichtnahme in die Berichtsdokumentation einer Schülerin bestätigt. Da ein Stundenplan im üblichen Sinne nicht habe vorgelegt werden können, seien hierzu keine genaueren Angaben möglich.
- Ein schulbezogenes Curriculum zur Umsetzung des Lernfeldkonzeptes habe weder für den schulischen Teil der Ausbildung noch für den praktischen Teil der Ausbildung vorgelegt werden können. Soweit die Schulleiterin darauf verwiesen habe, dass man das „Curriculum NRW“ verwende, handele es sich um ein veraltetes Konzept.
- Nach der Liste der Lehrkräfte seien in der Zeit von 2004 bis 2008 insgesamt 56 Lehrkräfte eingestellt worden, von denen derzeit noch 8 Lehrkräfte unterrichteten; dies entspreche einer unvertretbar hohen Fluktuationsrate, die keine Unterrichtskontinuität gewährleiste.
In diesem Gespräch forderten die Vertreter der Senatsverwaltung die Schulleiterin auf, bis zum 24. Juni 2009 die Protokolle sämtlicher Konferenzen vorzulegen, bis zum 30. September 2009 ein schulinternes Curriculum darzustellen und die Aktenführung der Schülerakten zu ändern.
Eine Auswertung der von der Schule der Klägerin vorgelegten Gremienprotokolle ergab nach den Feststellungen der Senatsverwaltung, dass der Ausbildungsprozess an der Schule der Klägerin nur unsystematisch und unkoordiniert begleitet werde, dass zur inhaltlichen Ausgestaltung der Ausbildung keine Informationen vorlägen, dass gemeinsame Beratungen von Sachverhalten, Abstimmungen, Aufgabenstellungen, Verantwortlichkeiten und Festlegungen nicht transparent seien und dass auch die Praxisbesuche unzureichend dokumentiert worden seien.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 forderte die Senatsverwaltung die Klägerin auf, bis zum 30. September 2009 die festgestellten Mängel abzustellen. Erläutert wurde dies dahin, dass ein schulinternes Curriculum fehle, dass die Fluktuation der Lehrkräfte der Schule zu hoch sei und dass die Betreuung der Schüler in den Praxisbetrieben unzureichend dokumentiert sowie lückenhaft ausgeführt worden sei. Dieser Bescheid wurde an die Klägerin mit dem Zusatz „Geschäftsführung Herrn J… P…“ gerichtet.
Einer internen E-Mail der Beklagten zufolge wurde Herr P… am selben Tag telefonisch über die festgestellten Missstände in Kenntnis gesetzt und zu einer Besprechung der erforderlichen Lösungsmöglichkeiten nach Berlin gebeten. Herr P… habe sich bereits informiert gezeigt und auf eine notwendige Lösung auf der schulischen Leitungsebene hingewiesen.
Mit einem von Herrn P… als „Geschäftsführung“ unterzeichneten Schreiben vom 25. August 2009 wies die Klägerin unter der Anschrift H…, darauf hin, dass der bisherigen Schulleiterin Frau F… gekündigt worden sei. Die kommissarische Schulleitung sei der Schulleiterin der in B… ansässigen Schule der Klägerin in Zusammenarbeit mit einem Lehrer der Schule W… übertragen worden, der als künftiger Schulleiter vorgesehen sei. Bis Ende September 2009 werde die Klägerin das geforderte schulinterne Curriculum vorlegen. Eine Personalfluktuation sei gerade in der Gründungsphase einer Schule nicht zu vermeiden. Bei genauerer Betrachtung betrage sie jedoch weniger als 30 % und entspreche daher „gängigen Werten“. Für die Praxisbesuche werde man umgehend Jahrespläne in Absprache mit den Praxisbetrieben und eine Checkliste für die inhaltliche Gewichtung der Praxisbesuche aufstellen.
Am 28. August 2009 wurde in einer mit Vertretern der Senatsverwaltung und Herrn P… durchgeführten Besprechung vereinbart, die Umsetzung der von ihm schriftlich zugesagten Maßnahmen abzuwarten.
Anfang Mai 2010 wies die Vorsitzende der Prüfungsausschüsse die Senatsverwaltung darauf hin, dass nach ihrem Eindruck nach wie vor nicht mehr zu verantwortende Zustände an der Schule der Klägerin in Weißensee herrschten. Für die anstehende Abschlussprüfung gebe es offenbar keine Vorkonferenz. Weder für die Prüfungsklasse noch für andere Klassen gebe es Stundenpläne. Die Prüfungsklasse hätte keinen Lehrer mit Prüfungserfahrung. Insgesamt seien an der Schule nur zwei Lehrkräfte angestellt und zwölf darüber hinaus beschäftigte Honorarkräfte würden nur sehr selten erscheinen.
Am 6. Mai 2010 führte ein Vertreter der Senatsverwaltung in Begleitung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einen unangemeldeten Besuch in der Schule der Klägerin durch, bei dem lediglich eine Schulsekretärin und eine Lehrerin angetroffen wurden. Es wurde festgestellt, dass weder ein Vertreter der Schulleitung noch ein Schüler anwesend war. Für die zur Prüfung anstehenden Schüler sei weder eine Vorkonferenz durchgeführt noch ein Prüfungsausschuss gebildet worden, für die ab Mitte Mai 2010 aus der praktischen Ausbildung zurückkehrenden Schüler habe weder eine Unterrichtsplanung noch ein Stundenplan vorgelegt werden können, Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung lägen nicht vor und auch im Übrigen seien die Prüfungen weder vorbereitet noch abgesichert.
Mit einem an die Klägerin gerichteten - vorab per Fax übermittelten - Bescheid vom 10. Mai 2010 (Montag) mit dem Zusatz „Geschäftsführung Herrn J… P…“, wurde die Klägerin unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 des Schulgesetzes aufgefordert, die anlässlich der Überprüfung am 6. Mai 2010 festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Schüler der Prüfungsklasse seien ab sofort an die Berufsfachschule der Klägerin in Berlin-T… umzusetzen. Bis zum 14. Mai 2010 habe die Klägerin für die übrigen Klassen (A 6 bis A 9) Stundenpläne bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 sowie schriftliche Bestätigungen der einzelnen Lehrkräfte, dass sie für die geplanten Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen, vorzulegen. Ferner sei nachzuweisen, wer die Funktion der Schulleitung wahrnehme. Für den Fall, dass bei einem nach dem 14. Mai 2010 durchzuführenden Schulbesuch die Erfüllung dieser Auflagen nicht festgestellt werden könne, werde die der Klägerin erteilte Anerkennung aufgehoben.
Am 18. Mai 2010 stattete ein Vertreter der Senatsverwaltung zusammen mit der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Schule der Klägerin den angekündigten Besuch ab. Hierbei war außer einer Sekretärin und einer Lehrerin der Schule der Regionalleiter der Klägerin, Herr A…, anwesend. Dieser bestätigte, dass die Schüler der Prüfungsklasse von dem „Schwesterunternehmen“ in der E… straße übernommen worden seien. Ferner wies er dem über diesen Schulbesuch erstellten Bericht zufolge darauf hin, dass man sich vergeblich bemüht habe, einen Schulleiter einzustellen und dass es daher auch nicht gelungen sei, für die 65 Schüler der weiteren Klassen einen Stundenplan für die anstehende Unterrichtsperiode bis zum Schuljahresende 2009/2010 vorzubereiten. Auch könne man eine schriftliche Bestätigung der einzelnen Lehrkräfte zur Sicherstellung des Unterrichts nicht vorlegen.
Mit - ebenfalls vorab per Fax übersandtem - Bescheid vom 26. Mai 2010, der an die Klägerin mit dem Zusatz „Geschäftsführung Herrn J… P… gerichtet war, hob die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2004 erteilte Genehmigung für die Berufsfachschule für Altenpflege der „I… N…“ sowie die ihr vom 1. März 2007 an erteilte Anerkennung auf und bat um Zurücksendung der Anerkennungsurkunde. Zugleich wurde die Klägerin gebeten, mit dafür Sorge zu tragen, die noch in der Ausbildung befindlichen Schüler in andere Berufsfachschulen für Altenpflege zu integrieren.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, am 10. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule sowie gegen die Aufhebung der ihr erteilten staatlichen Anerkennung.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Aufhebung der Genehmigung und der Anerkennung ihr gegenüber nicht wirksam erklärt worden sei, da sowohl der Bescheid vom 10. Mai als auch der Bescheid vom 26. Mai 2010 fälschlicherweise an die Geschäftsleitung der I… -Gruppe in Osnabrück statt an den Hauptsitz der Klägerin in der E… straße … Berlin gerichtet worden seien Es fehle daher an einer wirksamen Bekanntgabe.
Wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, habe es im Mai 2010 keinen Schulleiter gegeben; daher sei der Regionalleiter Herr A… für Angelegenheiten der Schulleitung kommissarisch zuständig und empfangszuständig für Zustellungen gewesen. Dies sei dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden. Mit Herrn A… hätte der Beklagte auch jederzeit telefonisch Kontakt aufnehmen können. Dass wirksame Zustellungen an die vom Beklagten gewählte Anschrift in O… hätten erfolgen können, sei dem Beklagten seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verbindlich mitgeteilt worden. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sowohl die aufgehobene Genehmigung als auch die aufgehobene Anerkennung der Klägerin unter ihrer Berliner Anschrift zugestellt worden seien.
Der Geschäftsführer habe sich auf einer Dienstreise befunden. Da der Bescheid vom 10. Mai 2010 nicht eindeutig als Verwaltungsakt formuliert worden sei, sei für das Sekretariat der I… -Holding, das mit dem Fall der Klägerin nicht vertraut gewesen sei, dessen Bedeutung nicht erkennbar gewesen, so dass die notwendigen Vorkehrungen nicht hätten getroffen werden können. Auch sei in dem Bescheid vom 10. Mai 2010 nicht auf die beabsichtigte Aufhebung der Genehmigung, sondern nur auf die Aufhebung der Anerkennung hingewiesen worden.
Ferner sei die der Klägerin vor Aufhebung der Genehmigung bzw. der Anerkennung gesetzte Frist zur Abhilfe der von dem Beklagten festgestellten Mängel deutlich zu kurz bemessen gewesen. Bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch Bescheid vom 10. Mai 2010 unter Fristsetzung bis zum 14. Mai 2010 habe der Beklagte nicht beachtet, dass der Donnerstag dieser Woche ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei und dass zahlreiche Arbeitnehmer der Klägerin für den Freitag der Woche, den 14. Mai 2010, einen sogenannten Brückenurlaubstag genommen hätten. Damit sei der Klägerin nur ein unvertretbar kurzer Reaktionszeitraum geblieben. Auch habe der Beklagte nicht schon im Vorfeld darauf gedrungen, zeitnah einen neuen Schulleiter zu bestellen. Daher sei der Bescheid vom 10. Mai 2010 auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Die vom Beklagten angenommenen „Unzulänglichkeiten“, deretwegen er die Genehmigung und die Anerkennung aufgehoben habe, hätten nicht vorgelegen; insoweit habe sich der Beklagte lediglich auf Vermutungen der Prüfungsausschussvorsitzenden gestützt. Der Beklagte hätte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Da der Beklagte erst ab Mai 2009 tätig geworden sei, könne es sich nicht um gravierende Verstöße gehandelt haben.
In Anbetracht der Kürze der Zeit bis zu den seinerzeit anstehenden Prüfungen sei es der Klägerin unmöglich gewesen, die insoweit festgestellten Mängel abzustellen, zumal sich die dafür zuständige Lehrkraft geweigert habe, die besprochenen Prüfungsregularien und die abgesprochenen Termine zur Abgabe der Prüfungsvorschlage einzuhalten und sodann kurz vor den Prüfungen ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt habe.
Soweit sich der Beklagte auf einen Beschwerdebrief ehemaliger Schüler der Klägerin gestützt habe, sei fraglich, ob dieser Brief tatsächlich die Auffassung einer gesamten Klasse wiedergegeben habe. Zudem enthalte er einseitige Unterstellungen, ohne dass der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe gegeben worden sei.
Dem Beklagten sei daher vorzuwerfen, dass er ausschließlich intern Gründe gesammelt habe, um gegen die Klägerin vorzugehen, ohne ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. An einer „echten“ und nachhaltigen Lösung etwaiger Probleme sei der Beklagte offenbar nicht interessiert gewesen.
Soweit ein Vertreter der Senatsverwaltung (Herr S… ) ein mit verschiedenen Vertretern der Klägerin am 28. August 2009 geführtes Gespräch dahin wiedergegeben habe, dass Zweifel an der fachlichen Eignung eines von der Klägerin für die Schulleitung vorgesehenen Nachfolgers geäußert worden seien, treffe dies nicht zu. Ferner treffe es nicht zu, dass die Schulsekretärin in einem Telefonat mit einem Vertreter der Senatsverwaltung (Herrn S… ) „die unhaltbare Situation an der Schule“ geschildert habe. Auch werde bestritten, dass seitens des Beklagten am 30. April 2010 mehrfach versucht worden sei, Kontakt mit dem zuständigen Regionalleiter der Klägerin, Herrn A…, aufzunehmen.
Zum Zeitpunkt des unangekündigten Schulbesuchs (18. Mai 2010) seien noch für eine Woche gültige Stundenpläne vorhanden gewesen; in der verbleibenden Zeit hätten neue Stundenpläne erstellt werden können. Dies habe der Beklagte durch sein Einschreiten verhindert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Herr A... habe zwar für die Klägerin viele Angelegenheiten erledigt, die Beklagte habe jedoch keine Kenntnis von einer ihm erteilten Empfangsvollmacht erhalten.
Dazu, dass der Klägerin zunächst nur die Aufhebung der Anerkennung angedroht, dann aber nicht nur die Anerkennung, sondern auch die Genehmigung aufgehoben wurde, hat der Beklagte vorgetragen, dass bei der Schulbesichtigung am 18. Mai 2010 weitere als die bisher festgestellten Mängel zu Tage getreten und daher auch die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das ergänzende Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, das sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die am 10. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2010 ist als Anfechtungsklage zulässig.
Die innerhalb der Klagefrist ohne die Notwendigkeit eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) erhobene Klage richtet gegen die auf § 99 Abs. 1 und § 100 Abs. 4 des Schulgesetzes gestützte Aufhebung der der Klägerin unter dem 31. März 2004 erteilten Ersatzschulgenehmigung und der ihr mit Datum vom 1. März 2007 verliehenen staatlichen Anerkennung. Die gemäß § 98 Abs. 1 SchulG erteilte Ersatzschulgenehmigung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, mit dem der Schule das Recht erteilt wird, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 SchulG). Diese Genehmigung ist Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Schule, die als Ersatzschule geführt werden soll (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 98 Abs. 1 SchulG). Die staatliche Anerkennung, die gemäß § 100 Abs. 1 SchulG einer Ersatzschule verliehen wird, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, gibt der Schule das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen, wie die der öffentlichen Schulen. Die Anerkennung hat zur Folge, dass die mit Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen bzw. die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf. Durch die Anerkennung werden der Schule hoheitliche Befugnisse verliehen, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1997 - XR 144/95 -, BFHE 183, 445). Mit der Aufhebung der Genehmigung und der Anerkennung werden der Schule die ihr verliehenen Befugnisse wieder entzogen. Das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der darin liegenden Belastung verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit einer auf Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2010 gerichteten Klage. Die Klägerin ist als im Handelsregister eingetragene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Trägerin der Berufsfachschule für Altenpflege Nord und daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
Die Klage ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, nur teilweise begründet: Nur hinsichtlich der Aufhebung der Genehmigung ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides vom 26. Mai 2010 sind § 99 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) in Bezug auf die Aufhebung der Genehmigung und § 100 Abs. 4 Nr. 1 SchulG in Bezug auf die Aufhebung der der Klägerin verliehenen staatlichen Anerkennung.
Der Bescheid wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben und erlangte daher Wirksamkeit. Soweit die Klägerin die fehlende Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides rügt, weil sowohl der Anhörungsbescheid vom 10. Mai 2010 als auch der Aufhebungsbescheid vom 26. Mai 2010 ihr nicht an den Hauptsitz in der E… straße … in 1… Berlin, sondern an die Geschäftsleitung der I… -Gruppe (gemeint ist offenbar die I… Holding Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH) in Osnabrück zugestellt worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurden beide Bescheide an die „…, also die Klägerin, gerichtet, jedoch adressiert an die „Geschäftsführung H… Osnabrück“. Dies ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 2 des am 12. Dezember 2005 geänderten Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist deren Sitz Berlin. Hier unterhält sie zwei Schulstandorte: Die hier streitgegenständliche Berufsfachschule in der H… -Straße 5… sowie in der E… straße 3… . Welcher dieser Schulstandorte der Sitz der Klägerin ist, ist nach Aktenlage unklar. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wechselte die Anschrift, unter der die Klägerin mit dem Beklagten korrespondierte und unter der Schreiben des Beklagten die Klägerin erreichten: Den Genehmigungsantrag vom 19. Dezember 2003 stellte die Klägerin unter der Anschrift O…, was sich daraus ergab, dass der weitere Schulstandort erst noch gegründet werden sollte. Auch unter dieser Anschrift wurde ihr am 31. März 2004 die Genehmigung erteilt und das Amtsgericht Charlottenburg bestätigte der Klägerin im Mai 2006 unter dieser Anschrift die Handelsregistereintragung. Unter der Anschrift H… beantragte die Klägerin im März 2006 die staatliche Anerkennung, die ihr im März 2007 für den unter dieser Anschrift geführten Schulstandort erteilt wurde. Im Mai 2009 kündigte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Klägerin unter der Anschrift H… einen Schulbesuch an. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 wandte sich die Senatsverwaltung an die Klägerin unter der Anschrift „Geschäftsführung H… Osnabrück“ und forderte zur Beseitigung der bei einer Überprüfung im Juni 2009 festgestellten Mängel auf. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 25. August 2009 unter der Angabe der Anschrift H… an die Senatsverwaltung; dieses Schreiben wurde mit „P… Geschäftsführung“ unterzeichnet.
Ausweislich der Verhandlung vor dem Notar J… am 12. Dezember 2005 handelt es sich bei der Anschrift P… in Osnabrück um die Geschäftsadresse von Herrn J…, der dem Gesellschaftsvertrag vom 12. Dezember 2005 zufolge sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma I… als auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist. Von daher trifft es nicht zu, dass die Bescheide vom 10. Mai und 26. Mai 2010 an die I… Gruppe, also an eine andere juristische Person gerichtet wurden. Vielmehr waren beide Bescheide ausdrücklich an die Klägerin gerichtet, jedoch nicht an einen ihrer Betriebssitze in Berlin, sondern an den Geschäftssitz ihres alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers adressiert. Vor dem Hintergrund, dass für den Schulstandort H… kein Schulleiter mehr eingesetzt war, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2009 mitgeteilt hatte, dass der Schulleiterin (Frau F… ) gekündigt worden sei und dass die Schulleitung vorübergehend kommissarisch von der Schulleiterin des anderen Schulstandortes in Berlin-T… (Frau G… ) in Zusammenarbeit mit einem Lehrer der Berufsfachschule Nord (Herrn S… ) wahrgenommen werde, dass Herr S… im März 2010 ausschied und dass bei einem Schulbesuch durch die Senatsverwaltung am 6. Mai 2010 kein Schulleiter angetroffen werden konnte, sieht es das Gericht als nicht nur nachvollziehbar, sondern auch fehlerfrei an, dass sich der Beklagte mit den Bescheiden vom 10. und 26. Mai 2010 unmittelbar an den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin wandte, zumal sich die Klägerin mit dem erwähnten Schreiben vom 25. August 2009 unter dessen Namen an den Beklagten gewandt und damit bestätigt hatte, dass das zuvor ergangene Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2009 den Geschäftsführer unter seiner Osnabrücker Anschrift erreicht hatte. Auch der Bescheid vom 10. Mai 2010, der an die Osnabrücker Geschäftsadresse des Geschäftsführers der Klägerin gerichtet wurde, ging ihm offenbar zu; denn die darin enthaltene Aufforderung, die zur Prüfung anstehenden Schüler in die andere Berufsfachschule der Klägerin umzusetzen, wurde zügig befolgt, wie die Senatsverwaltung bei einem Schulbesuch eine Woche später feststellte. Auch zuvor hatte sich die Senatsverwaltung unmittelbar an den Geschäftsführer der Klägerin gewandt, wie sich aus internen E-Mails vom 15. Juli 2009 und vom 29. August 2009 ergibt, ohne dass die Klägerin geltend gemacht hätte, diese Nachrichten nicht erhalten zu haben. Dass sich der Beklagte in einer grundlegenden Angelegenheit, wie sie die Genehmigung und die staatliche Anerkennung der Klägerin darstellte, unmittelbar an deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wandte, ist nachdem dieser auch in die Vorkorrespondenz und in Vorgespräche involviert war, nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2010 darauf verweist, dass es im Mai 2010 „bekanntermaßen“ einen offiziellen Schulleiter nicht gegeben habe, dass aber der Standortleiter der Klägerin, Herr R…, „für Angelegenheiten der Schulleitung kommissarisch zuständig, insbesondere empfangszuständig und zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt“ gewesen und dass dies dem Beklagten zuvor ausdrücklich mitgeteilt worden sei, ist dem Verwaltungsvorgang dazu nichts zu entnehmen. Auch die Klägerin hat nicht konkretisiert, wann genau und in welcher Form sie den Beklagten auf eine Herrn A… erteilte Empfangsbevollmächtigung hingewiesen haben will. Eine Anschrift für Herrn A… ist auch in der Klageschrift nicht genannt worden; er sei „über die Klägerin“ zu laden.
Der angefochtene Bescheid erging ermessensfehlerfrei. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr mit dem Bescheid vom 10. Mai 2010 nicht die Aufhebung der Genehmigung, sondern lediglich die Aufhebung der staatlichen Anerkennung angedroht worden sei; liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel vor. Zutreffend ist, dass in einem Vermerk des Beklagten vom 5. Mai 2010 zunächst nur eine eventuelle Aufhebung der Anerkennung in Erwägung gezogen wurde. Ferner finde sich im Verwaltungsvorgang ein offenbar am 7. Mai 2010 verfasster Entwurf eines undatierten Schreibens, mit dem die Klägerin zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihr angedroht werden sollte, dass bei Nichterfüllung dieser Auflage sowohl die ihr erteilte Genehmigung als auch die ihr verliehene staatliche Anerkennung aufgehoben werde. Demgegenüber entsprach der zur Absendung gelangte Bescheid vom 10. Mai 2010 den Überlegungen des Vermerks vom 5. Mai 2010: Er enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen der Genehmigung weggefallen seien und keine Androhung, dass auch die Genehmigung aufgehoben werde.
Ein Fall, in dem nach § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung hätte abgesehen werden dürfen bzw. ein Fall nach § 28 Abs. 3 VwVfG, in dem ein zwingendes öffentliches Interesse einer Anhörung entgegenstehen könnte, ist ersichtlich nicht gegeben. Entscheidend ist jedoch, dass nach § 28 Abs. 1 VwVfG der Betroffene Gelegenheit erhalten muss, sich zu den für die (beabsichtigte) Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Er muss damit Gelegenheit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde seine Stellungnahme bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rnr. 12 zu § 28). Da dem Betroffenen eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur möglich ist, wenn diese ihm bekannt gegeben werden, erstreckt sich die Anhörungspflicht darauf, ihn entsprechend in Kenntnis zu setzen. Dagegen ist die Behörde nicht verpflichtet, ihm zuvor mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 15 zu § 28). Hinzu kommt, dass sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 99 Abs. 1 SchulG als auch die Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung gemäß § 100 Abs. 4 SchulG als gebundene Entscheidungen ausgestaltet sind („ist aufzuheben“), so dass ein eventueller Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich bleibt, weil er eine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte.
Der Bescheid vom 26. Mai 2010 ist, soweit der Beklagte darin die der Klägerin erteilte Ersatzschulgenehmigung aufhob, rechtswidrig. Die Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung setzt gemäß § 99 Abs. 1 SchulG zweierlei voraus: Zum einen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung weggefallen sein (die Variante, dass sie im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen, kommt hier ersichtlich nicht in Betracht). Hinzu kommen muss, dass dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.
Geht man davon aus, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung über die Voraussetzungen hinausgehen, die gemäß § 98 Abs. 3 SchulG vorliegen müssen, um die Ersatzschulgenehmigung zu erhalten, und stellt man in Rechnung, dass der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 10. Mai 2010 nur die (weitergehenden) Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in Frage gestellt sah und die Klägerin daher mit diesem Bescheid auch nur aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen, hätte die Klägerin vor Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung darauf hingewiesen werden müssen, dass aus Sicht des Beklagten auch diese Voraussetzungen in Frage stehen, und sie hätte unter Fristsetzung aufgefordert werden müssen, auch die insoweit bestehenden Mängel zu beseitigen. In der Klageerwiderung hat der Beklagte ja gerade danach differenziert, dass die der Klägerin in dem Bescheid vom 10. Mai 2010 vorgehaltenen Mängel (nur) die Aufhebung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hatten und die bei dem Schulbesuch am 18. Mai 2010 festgestellten weiteren Mängel auch die Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung hätten geboten erscheinen lassen. Der Bescheid vom 26. Mai 2010 enthält keine spezifische Begründung, warum der Klägerin auch die Genehmigung zu entziehen sei. Er führt nur aus, dass die in dem Bescheid vom 10. Mai aufgelisteten Mängel, „nicht in der gesetzten Frist“ beseitigt und die Aufforderung, „die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft zu erfüllen“ nicht beachtet worden seien. Letzteres ist nur eine Wiederholung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Anerkennung. Dabei handelte es sich aber um Mängel, zu deren Beseitigung der Beklagte (nur) unter Hinweis auf eine ansonsten beabsichtigte Aufhebung der staatlichen Anerkennung aufgefordert hatte. Ob es sich bei den Mängeln, die aus Sicht des Beklagten die Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung rechtfertigten, um solche handelte, die die Eignung des Schulträgers zur verantwortlichen Führung einer Schule in Frage stellten (§ 98 Abs. 3 Nr. 5 SchulG), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es an einer Aufforderung zur fristgemäßen Mangelbeseitigung unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Aufhebung der Genehmigung fehlte. Der Bescheid vom 26. Mai 2010 geht fälschlich davon aus, dass ein solcher Hinweis erfolgt sei („Wie bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2010 angekündigt, ist die Genehmigung … aufzuheben, wenn …“). Zwar regelt § 99 Abs. 1 SchulG nicht ausdrücklich, dass diese Aufforderung zur Abhilfe mit der Androhung der Aufhebung der Genehmigung zu ergehen habe. Nur so aber kann die Vorschrift ausgelegt werden. Wenn das Gesetz die Aufhebung der Genehmigung daran knüpft, dass zuvor ohne Erfolg unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wurde, der die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen ließ, dann darf bei dieser Aufforderung für den Adressaten nicht ungewiss bleiben, welche Sanktion ihm bei deren Nichterfüllung droht. Hier kommt hinzu, dass der Beklagte nicht einmal offen ließ, welche Maßnahme in Betracht kommen werde, sondern der Klägerin allein mit der Aufhebung der Anerkennung drohte. Sie musste also nicht befürchten, bei Nichtbeachtung der ihr gesetzten Frist auch die Genehmigung zu verlieren.
Diesen Schluss musste sie auch nicht aus der Art der in dem Bescheid vom 10. Mai 2010 aufgelisteten Mängel ziehen. Die gesetzliche Vorgabe, dass der Aufhebung der Genehmigung eine Aufforderung unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vorauszugehen hat, zwingt die Behörde, das innerhalb der gesetzten Frist erwartete Verhalten so zu konkretisieren, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Frist beachtet wurde. Hier wurden konkrete, zu beseitigende Mängel aufgelistet und bei Nichtbeachtung der zur Beseitigung gesetzten Frist gedroht, die Anerkennung aufzuheben. Damit hatte der Beklagte ersichtlich nur solche Mängel benannt, die aus seiner Sicht die Anerkennung in Frage stellten. Daher war es rechtswidrig, als Reaktion auf die Nichterfüllung der mit dem Bescheid vom 10. Mai 2010 erteilten Auflage eine andere als die dort angedrohte Maßnahme, zumal eine ungleich schwerere, folgen zu lassen.
Rechtmäßig ist der Bescheid vom 26. Mai 2010, soweit er die Aufhebung der staatlichen Anerkennung betrifft. Die Anerkennung kann nach § 100 Abs. 1 SchulG verliehen werden, wenn die Ersatzschule „die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt“. Über die Voraussetzungen zur Genehmigung hinaus, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorliegen, müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein erhöhtes Maß an Verlässlichkeit des Schulträgers zulassen. In der Regel lässt sich dies feststellen, wenn beobachtet werden kann, dass die Schule über eine Reihe von Jahren (§ 100 Abs. 2 SchulG) beanstandungsfrei betrieben wird. Dann ist es auch zu rechtfertigen, ihr das mit der staatlichen Anerkennung verbundene Recht einzuräumen, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen, wie die der öffentlichen Schulen und mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler festzustellen bzw. die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen (s.o.).
Gemäß § 100 Abs. 4 Nr. 1, 2. Alternative SchulG ist die staatliche Anerkennung aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist (die 1. Alternative, dass die Voraussetzungen schon bei der Verleihung nicht vorlagen, scheidet auch hier ersichtlich aus). Soweit der Bescheid vom 26. Mai 2010 die staatliche Anerkennung aufhebt, geht er zutreffend davon aus, dass die besonderen Umstände, die den Schluss auf die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zuließen, nicht mehr vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht abgeholfen wurde. Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass von den im Laufe des Verfahrens festgestellten Mängeln vom Beklagten nur diejenigen als entscheidungserheblich angesehen wurden, die er zum Gegenstand des Bescheides vom 10. Mai 2010 machte; denn nur bei Nichtbeseitigung dieser Mängel sah der Beklagte die Aufhebung der Anerkennung als geboten an.
Soweit diese Mängel die Prüfungsklasse betrafen, die dem Bericht der Prüfungsausschussvorsitzenden vom 3. Mai 2010 zufolge aus fünf Schülern bestand, wurde festgestellt, dass die geplante Vorkonferenz zur Feststellung der erfolgreichen praktischen Ausbildung nicht stattgefunden hatte, dass ein Prüfungsausschuss nicht gebildet worden und dass unklar war, ob die Schüler der Prüfungsklasse bis zum 14. Mai 2010 noch in der praktischen Ausbildung oder beurlaubt waren, dass für die Zeit der Prüfungsvorbereitung keine Unterrichtsplanung vorgelegen habe, dass Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung nicht angedacht worden seien und dass die Prüfungen in keiner Weise vorbereitet und abgesichert seien. Keiner besonderen Begründung bedarf es, dass derartige Mängel die staatliche Anerkennung in Frage stellen, da sie offenbaren, dass die Schule nicht (mehr) in der Lage ist, das mit der staatlichen Anerkennung verbundene Recht, eigenständig Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen und die dazu erforderlichen Prüfungen abzunehmen, verantwortlich wahrzunehmen. Allerdings wurde die zur Beseitigung dieser Mängel ergangene Aufforderung, die Schüler der Prüfungsklasse „ab sofort“ an die andere von der Klägerin betriebene Berufsfachschule in der … straße … umzusetzen, erkennbar befolgt.
Hinsichtlich der vier nachfolgenden Klassen wurde im Wesentlichen beanstandet, dass keine bzw. keine längerfristigen Unterrichtsplanungen vorgelegen hätten und dass für die Schule praktisch keine Schulleitung mehr bestanden habe. Dementsprechend wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 14. Mai 2010 Stundenpläne für die genannten Klassen vorzulegen, nachzuweisen, dass für die geplanten Unterrichtsstunden Lehrpersonal zur Verfügung stehe und wer die Funktion der Schulleitung wahrnimmt. Dass aus der Nichtbeseitigung dieser Mängel darauf geschlossen wurde, dass die Schule nicht mehr die Gewähr dafür bot, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist in keiner Weise zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass nicht nur für die Prüfungsklasse, sondern auch für die weiteren Klassen, die sich in absehbarer Zeit ebenfalls der Abschlussprüfung näherten und deren Prüfungsvorbereitung sowohl in curricularer als auch in organisatorischer Hinsicht nicht erst unmittelbar vor den Prüfungsterminen, sondern schon im Vorfeld zu sichern war, dringender Handlungsbedarf bestand. Daher forderte der Beklagte zu Recht einen umgehenden Nachweis für eine verlässliche Unterrichtsplanung zumindest für das noch laufende Schuljahr sowohl hinsichtlich der erforderlichen Stundenpläne, als auch hinsichtlich des notwendigen Lehrpersonals und notwendigerweise auch eine Klärung der Frage der Schulleitung. Die in der zurückliegenden Zeit unter anderem bei angekündigten und nicht angekündigten Besuchen in der Schule in der H… getroffenen Feststellungen zeigten, dass das der Klägerin mit der Verleihung der staatlichen Anerkennung entgegengebrachte Vertrauen, sie werde einen zuverlässigen Schulbetrieb sicherstellen und den Ausbildungs- und Prüfungsanspruch der ihr anvertrauten Schüler verantwortungsbewusst erfüllen, zu Recht erschüttert war. Ausbildungsmängel, die unter anderem auf zu häufigen Lehrkräftewechsel und auf eine unzulängliche curriculare Arbeit zurückzuführen waren, und die sich in den Prüfungsergebnissen niederschlugen, waren aus Sicht der ständigen Prüfungsausschussvorsitzenden bereits im Frühjahr 2009 erkennbar. Vielfältige und gravierende organisatorische Defizite wurden bei einem anschließenden Schulbesuch festgestellt. Diesen Mängeln half die Klägerin nur teilweise und nur zögerlich ab; noch ein Jahr später war keine durchgreifende Abhilfe geschaffen worden. Das Problem der Schulleitung wurde seit der im Juni erteilten Empfehlung, die seinerzeitige Schulleiterin abzulösen, nur vorübergehend und nur provisorisch gelöst; die Vertreter des Beklagten haben nachvollziehbar geschildert, wie schwierig es für sie wiederholt und auch noch im Mai 2010 gewesen sei, einen für die Schule in der H… verantwortlichen Ansprechpartner zu finden. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass unzuverlässiges Personal für die festgestellten Mängel verantwortlich sei und sie hat, wie die Vertreter des Beklagten zuverlässig geschildert haben, nicht einmal angeboten, den Mängeln in der Unterrichts- und Prüfungsplanung teilweise abzuhelfen.
Soweit die Klägerin die ihr zur Abhilfe der in dem Bescheid vom 10. Mai 2010 dargestellten Mängel hinsichtlich der Klassen A 6 bis A 9 gesetzte Frist als zu kurz bemessen bezeichnet, dringt sie damit nicht durch. Da der Bescheid dem Geschäftsführer der Klägerin vorab per Fax übersandt wurde, und da für den Beklagten keineswegs zwingend vorauszusehen war, dass die zur Beseitigung der Mängel benötigen Mitarbeiter der Klägerin wegen des Feiertages am Donnerstag, dem 13. Mai (Himmelfahrt) am 14. Mai 2010 einen sogenannten Brückentag nehmen würden, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob es in der dann noch verbliebenen Zeit möglich gewesen wäre, die fehlenden Stundenpläne zu erstellen. Hinzu kommt, dass es der Klägerin bei der gegebenen Sachlage zuzumuten war, eventuell gewährte Brückentage zu widerrufen. Schließlich hat die Klägerin dem Beklagten nicht einmal angeboten, dessen Forderung nach Vorlage von Stundenplänen bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 jedenfalls zunächst für einen Teilabschnitt des verbleibenden Schulhalbjahres zu erfüllen. Hinzu kommt, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Unterrichtsplanung an einer Berufsfachschule nicht „ad hoc“, sondern weiträumig im Vorfeld zu erstellen und mit dem Einsatz der dafür vorgesehenen Lehrkräfte abzustimmen ist, dass der Klägerin spätestens seit dem Schulbesuch am 10. Juni 2009 bekannt war, dass der Beklagte das Fehlen einer verlässlichen Stundenplanung und eines schulbezogenen Curriculums beanstandete und dass die Klägerin schon im August 2009 Abhilfe zugesagt hatte.
Nicht zu kurz bemessen war auch die Frist dafür, nachzuweisen, wer die Funktion der Schulleitung übernimmt. Ersichtlich war damit nicht gemeint, einen Schulleiter einzustellen, sondern eine verantwortliche Person zu benennen, die gegebenenfalls zusätzlich die Leitung der Berufsfachschule Nord wahrnimmt, so wie dies in der Vergangenheit in Person der Schulleiterin der Berufsfachschule in der E… straße der Fall war. Dass und warum diese Schulleiterin sich außerstande sah, neben der Übernahme der Prüfungsklasse auch die Verantwortung für die anstehende Unterrichts- und Prüfungsplanung der nachrückenden Klassen zu übernehmen, hat die Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.