Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2012 – 10 K 228.09
ECLI:DE:VGBE:2012:0210.10K228.09.0A
Orientierungssatz
1. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG schließt die Untersuchung des Grundwassers nicht aus, wenn dadurch Aufschlüsse über das Bestehen und den Umfang einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gewonnen werden können.(Rn.15)
2. Ein Ordnungspflichtiger ist gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gehalten, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Diese Verpflichtung schließt auch eine die Sanierung vorbereitende Untersuchung ein.(Rn.16)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 22. August 2014, OVG 11 N 53.12, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das seit dem Jahre 1910 gewerblich genutzte Grundstück G…1…, ist als Altlast im Bodenbelastungskataster Berlin unter der Nr. registriert. Eigentümer dieses Grundstücks - sowie der Grundstücke G…- ist seit 1998 der Kläger.
Im Rahmen verschiedener, in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführter Untersuchungen zur Altlastensituation auf dem Grundstück wurden erhöhte LCKW-Gehalte in der Bodenluft wie dem Grundwasser nachgewiesen, die die Gefahrenwerte der damaligen Berliner Liste (1990) überschritten. Ein unter dem 1. Juli 2006 im Auftrag des Klägers erstelltes weiteres Gutachten zur Altlastenerkundung G… stellte keinen erhöhten LCKW-Gehalt im Boden fest. Die im Grundwasser gemessenen LCKW-Gehalte seien erheblich geringer als die zuvor gemessenen. Im südlichen und östlichen Grundstücksbereich werde die Geringfügigkeitsschwelle der Berliner Liste (2005) unterschritten. Im westlichen Grundstücksbereich werde der sanierungsbedürftige Schadenswert jedoch überschritten.
Nach Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Anordnung von Detailuntersuchungen ordnete das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mit Bescheid vom 18. März 2009 für das Grundstück binnen vier Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anordnung durchzuführende Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung an. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es dem Kläger die Ersatzvornahme (9.500,- €) an. Es lägen Grundwasserverunreinigungen mit LCKW vor, Belastungen von Bodenluft und Grundwasser seien festgestellt. Im oberen Bodenmeter seien erhöhte Gehalte an Mineralkohlenwasserstoffen und Schwermetallen ermittelt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass sich die Schadstoffe vertikal im Grundwasserkörper verlagert hätten. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer heranzuziehen, da er aus zeitlichen und örtlichen Gründen am ehesten in der Lage sei, die Maßnahmen umzusetzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück. In den Gründen führte das Bezirksamt u. a. aus, es müsse festgestellt werden, welche horizontale und vertikale Ausbreitung die Grundwasserverunreinigung habe und welche Schadstoffkonzentrationen vorlägen. Aussagen zu einer Tiefenverlagerung des Schadens lägen aktuell nicht vor.
Mit seiner am 22. Juli 2009 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ausweislich des Gutachtens vom 1. Juli 2006, wonach vom Boden keine Gefahr durch LCKW-Gehalte für das Grundwasser mehr ausgehe, bestehe kein hinreichender Verdacht für eine Altlast mehr. Der möglicherweise bestehende Verdacht einer durch eine schädliche Bodenveränderung verursachten Grundwasserverunreinigung rechtfertige Anordnungen von Detailuntersuchungen nur solange, wie gleichzeitig ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV bestehe. Dies sei nicht der Fall. Detailuntersuchungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durchgeführt werden, um einer Grundwasserbelastung vorzubeugen, nicht aber, wenn der Schadstoffeintrag, wie hier, vollständig beendet sei.
Die Umweltbehörde sei nicht zum Erlass einer Untersuchungsanordnung zur Erkundung des aktuellen Verunreinigungsbildes der möglicherweise durch die einstmals bestehende schädliche Bodenveränderung verursachten Gewässerverunreinigung berechtigt. Machten die Gesetzesgründe lediglich den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zur Voraussetzung einer Untersuchungsanordnung, seien Untersuchungsanordnungen gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG nur zur Erkundung des Gefährdungspotentials einer noch gegebenen schädlichen Bodenverunreinigung und mit dem Ziel zulässig, weitere Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Darum gehe es hier aber nicht. Die Umweltbehörde des Beklagten wolle vielmehr ein aktuelles Bild von der Schadstofflage im Grundwasser gewinnen, welches indes nicht durch eine Boden-, sondern nur durch eine Gewässersanierung beseitigt werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 18. März 2009 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 13. Juli 2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Der Kläger verkenne, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nach dem Wortlaut Untersuchungen auch bei dem Verdacht einer Altlast nach § 2 Abs. 5 BBodSchG ermögliche. Dazu aber reiche es aus, wenn auf dem Grundstück in der Vergangenheit mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden sei und dadurch schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 18. März 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin gegenüber dem Kläger die Durchführung von Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung betreffend das Grundstück Grünauer Straße 24 angeordnet und im Weigerungsfalle die Ersatzvornahme angedroht.
Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnungen vom 18. März 2009 und 13. Juli 2009 ist § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG iVm. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (§ 9 Abs. 2 Abs. 1 BBodSchG). Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).
§ 9 Abs. 2 BBodSchG ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters, Untersuchungsanordnungen gemäß dieser Norm seien nur zur Erkundung des Gefährdungspotentials einer noch gegebenen schädlichen Bodenverunreinigung und mit dem Ziel zulässig, weitere Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, nicht indes um ein aktuelles Bild von der Schadstofflage im Grundwasser zu gewinnen, die einschlägige Rechtsgrundlage. Die Kammer hat dazu bereits im Urteil vom 22. September 2006 (VG 10 A 296.03) ausgeführt:
„§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG spricht nur von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und schließt hiermit seinem Wortlaut nach die Untersuchung des Grundwassers nicht aus, wenn dadurch Aufschlüsse über das Bestehen und den Umfang einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gewonnen werden können. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt nichts anderes. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 1997 sah ausdrücklich eine Erstreckung von Erkundungsanordnungen auf Gewässerverunreinigungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchGE vor (BT-Drs. 13/6701, S. 10). Dies wurde vom Bundesrat mit der Begründung beanstandet, das Wasserrecht enthalte eine abschließende Regelung zum Umgang mit Gewässerverunreinigungen und die Neuregelung eines Teilbereiches des Wasserrechts im Bodenschutzrecht sei verfassungsrechtlich bedenklich (BT-Drs. 13/3701, S. 53). Dies führte zur Streichung der ausdrücklichen Erwähnung von auf Grundwasserverunreinigungen gerichteten Erkundungsmaßnahmen aus dem Gesetzestext. Wie die Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zeigt, sollte hiermit aber nicht die Anordnung von Erkundungsmaßnahmen, die das Grundwasser erfassen, ausgeschlossen werden. Denn dieser begründete die Streichung damit, dass die durch § 4 Abs. 3 BBodSchGE angeordnete Sanierungspflicht die Sanierung von Gewässerverunreinigungen mit umfasse, geeignete Maßnahmen nach § 9 BBodSchGE also die Ermittlung von Gewässerverunreinigungen einschließe (BT-Drs. 13/7891, S. 39).“
Tatsächliche Anhaltspunkte, die vorliegend Anlass geben könnten, von dieser Auffassung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dem entspricht es schließlich, dass ein Ordnungspflichtiger gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gehalten ist, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Dies schließt auch die die Sanierung vorbereitende Untersuchung ein. Eine Erkundungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG als Minus zur Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG zu betrachten, ist vom Wortlaut in vollem Umfang gedeckt. Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt ausdrücklich zum Erlass von behördlichen Anordnungen, die auf die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern gerichtet sind. Vor der Sanierung muss aber bekannt sein, ob, was und wo saniert werden muss.
Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt bezüglich des Grundstücks G… vor. Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Gemäß § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (Satz 1). Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden (Satz 2). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß den im Ausgangsbescheid zitierten Untersuchungen der Jahre 1993 und 1994 wurden erhöhte LCKW-Gehalte in der Bodenluft wie dem Grundwasser nachgewiesen, die die Gefahrenwerte der damaligen Berliner Liste (1990) überschritten. Gemäß dem unter dem 1. Juli 2006 erstellten Gutachten zur Altlastenerkundung G… wurde seinerzeit im westlichen Grundstücksbereich der sanierungsbedürftige Schadenswert der Berliner Liste (2005) überschritten. Tatsächliche Anhaltspunkte, ausnahmsweise von einer Detailuntersuchung abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Die Ermessensausübung im Bescheid vom 18. März 2009 und im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks G… Ordnungspflichtiger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Begründet das Bezirksamt die Auswahl des Klägers damit, dieser sei als Eigentümer aus zeitlichen und örtlichen Gründen am ehesten in der Lage, die Maßnahmen auszuführen und umzusetzen, ist dies in der Sache zutreffend.
Die Androhung der Ersatzvornahme begegnet schließlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgte insbesondere schriftlich und unter Fristsetzung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG) sowie unter vorläufiger Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten von 9.500,- € (§ 13 Abs. 4 VwVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.