Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2012 – 4 K 33.11 V
ECLI:DE:VGBE:2012:0210.4K33.11V.0A
Orientierungssatz
1. Kl beging 2004 wegen Schizophrenie schuldunfähig eine Brandstiftung (versuchte Selbsttötung mittels Verbrennung in Asylbewerberheim); Streit um die Heilbarkeit der Schizophrenie und das bestehende Risiko; mündliches Sachverständigengutachten.(Rn.5)
2. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Schizophrenie heilbar ist und dass etwa die Hälfte der Betroffenen geheilt werden können.(Rn.28) (Rn.29)
3. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann - anders als die Wohngemeinschaft im Asylbewerberheim - einen Rahmen bieten, in dem sich eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres unbemerkt bis zur Fremdgefährdung steigert.(Rn.30)
Tenor
Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Addis Abeba vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein Visum zum Familiennachzug.
Der Kläger und seine Ehefrau heirateten am 14. Juni 2010 in ihrem Heimatland Äthiopien.
Die 1980 geborene Ehefrau stellte in München 1996 einen erfolglosen Asylantrag, war dann mangels Reisedokumenten geduldet, wobei sie bis in den April 2003 nicht glaubhaft gemacht hatte, ihre Mitwirkungspflicht an der Passbeschaffung erfüllt zu haben. Im Laufe der Zeit schloss sie eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin ab. Im Dezember 2003 heiratete sie einen Deutschen und erhielt in München eine Aufenthaltserlaubnis. Seit Februar 2007 hat sie eine Niederlassungserlaubnis. Im Dezember 2009 wurde ihre Ehe mit dem Deutschen geschieden. Sie ist Mieterin einer fast 50 qm großen 2-Zimmer-Wohnung für eine Warmmiete von 532,93 €. Sie ist weiter bei dem Zahnarzt zu einem Bruttolohn von 1.750 € beschäftigt. Sie ist schwanger und soll nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten Ende Februar 2012 niederkommen.
Der 1976 geborene Kläger stellte seinen Asylantrag im Mai 2002 in Fürth, über den im April 2003 auch letztinstanzlich ablehnend entschieden wurde. Mangels Reisedokumenten wurde er geduldet. Im September 2003 befand er sich bereits seit mehreren Wochen wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung in stationärer psychiatrischer Behandlung, die zunächst bis Anfang Oktober 2003 anhielt. Ihm wurde ein Betreuer bestellt. Im März 2004 wurde er erneut stationär aufgenommen. Ab Ende Juli 2004 wurde er ambulant behandelt. Im Juni 2004 wurde er der Stadt München zugewiesen.
Mit Urteil vom 31. März 2005 ordnete das Landgericht Augsburg die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Nach den Feststellungen des Gerichts litt der Kläger seit seiner Einreise an einer paranoiden Schizophrenie, die sich darin äußerte, dass er Stimmen verstorbener Personen, auch seiner Großmutter, hörte, die ihm Befehle erteilen und ihn bedrohen, und er unter der optischen Halluzination steht, dass diese Personen schwarz gekleidet zu ihm kommen. Am 1. März 2004 beschloss der Kläger, sich selbst in der Asylbewerberunterkunft in Landsberg zu verbrennen. Dazu zündete er in seinem Zimmer einen Bettbezug an. Das Gericht hielt den Kläger für schuldunfähig. Es setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus, weil der Kläger eine nachhaltige Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht entwickelt hatte und die Tat bereute. Zudem führte es den Umzug von Landsberg, wo der Kläger sich isoliert gefühlt habe, nach München, wo auch Landsleute lebten, an.
Der Kläger berief sich danach auf ein Abschiebungshindernis in Gestalt seiner paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie. Ausweislich eines ärztlichen Attests hatte er sich Ende April 2006 erneut psychisch verschlechtert, weshalb er nicht in der Lage war, nach Äthiopien zu fliegen. Wegen der Behandelbarkeit im Heimatland lehnte die Behörde Ende Juli 2006 den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses ab. Ende September 2006 hielt ihn sein Arzt weiterhin für reiseunfähig. Am 26. Mai 2007 reiste der Kläger aus.
Am 17. Juni 2010 stellte der Kläger den Visumsantrag. Dazu legte der ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 15. Juni 2010 vor, wonach er 60 von 100 Punkten erreicht hatte. Der Beigeladene verweigerte seine Zustimmung, weil er die psychische Krankheit des Klägers für unheilbar hielt und in ihr einen Ausweisungsgrund sah. Letztlich mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Addis Abeba vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte das Visum unter Berufung auf einen Ausweisungsgrund ab.
Der Kläger hat am 7. Februar 2011 Klage erhoben. Er macht unter Berufung auf ein englischsprachiges Attest vom 5. Februar 2011 (Bl. 9e d. A.) geltend, von der psychischen Krankheit geheilt zu sein (Bl. 30, 31, 45 d. A.). Angriffe der besorgten Art (Brandstiftung) seien von ihm nicht mehr zu erwarten (Bl. 45 d. A.). Die Krankheit habe sich aufgrund und im Zusammenhang mit den ihn bedrängenden Gefühlen aus seinem Asylverfahren entwickelt. Er habe unter einer so genannten stressbedingten Schizophrenie gelitten (Bl. 33 d. A.). Er habe Anfang des Jahres seine aktuellen Sprachkenntnisse bei der Botschaft nachweisen wollen (Bl. 75, 82 R d. A.)
Der Kläger beantragt,
den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Addis Abeba vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe nicht aufrecht (Bl. 81 d. A.), bestätigt nach einer Überprüfung, dass der Kläger noch die nötigen Sprachkenntnisse hat und meint, es sei zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft schizophrene Schübe erleiden werde und dann sein Verhalten nicht mehr kontrollieren könne (Bl. 42 R d. A.).
Der Beigeladene hält für entscheidend, ob vom Kläger im Falle der Wiedereinreise ins Bundesgebiet dauerhaft keine Fremdgefährdung mehr ausgehen wird (Bl. 68 d. A.) und meint zudem, der Lebensunterhalt der Familie wäre im Nachzugsfall nicht gesichert (Bl. 83 d.A.).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Die Kammer hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 18. November 2011 (Bl. 52 d. A.) Beweis durch Einholung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. Hartmut Schulz erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10. Februar 2012 verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie dessen Ausländerakte über die Ehefrau haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheiden dürfen. Das ankündigungsgemäße Ausbleiben der Beigeladenen hat ihn daran nicht gehindert, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist begründet, weil die Versagung rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Anspruch auf Erteilung des Visums verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger mit einer hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden Frau verheiratet ist (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a AufenthG).
Der Kläger kann sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), wie die Beklagte festgestellt hat. Mit Blick auf den Voraufenthalt des Klägers und das A1-Zertifikat ist das vom Gericht nicht weiter zu prüfen.
Sollte es einmal anders gewesen sein, dann erscheint nun nicht mehr zweifelhaft, dass die Eheleute hier die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen wollen (§ 27 Abs. 1 AufenthG), zumal da sich die beiden tatsächlich hier haben kennenlernen können, da sie zur gleichen Zeit in München waren.
Verständlicherweise ging die Beigeladene im Verwaltungsverfahren bei einem Bruttoeinkommen von 1.750 € von der Unterhaltssicherung für zwei Personen aus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die neuerlich abweichende Wertung überzeugt nicht und geht überdies von einer Unterstellung aus (Teilzeitbeschäftigung), die sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat bestätigen lassen. Der Anwendung des § 2 Abs. 3 AufenthG legt das Gericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde (etwa Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09 -, BVerwGE 138, 135 = NVwZ 2011, 825), wobei es davon ausgeht, dass diese auch unter Geltung des § 11b SGB II unverändert von Bedeutung ist. Es berücksichtigt bei seiner Berechnung zudem die Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2093). Danach errechnet das Gericht für die Familie (ungeachtet des Umstands, dass das erwartete Kind wohl die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen wird, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG) den Bedarf mit der Summe der Regelsätze (2 x 337 + 219 =) 893 € zuzüglich der Warmmiete von 532,93 €, was zusammen 1.425,93 € ergibt. Fehlerhafterweise hat die Beigeladene ihrer Berechnung das aktuelle Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers zugrundegelegt. Vielmehr ist dieses Einkommen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Falle des angestrebten Nachzugs zu ermitteln. Damit sind die gesetzlichen Abzüge nach der Steuerklasse III zu bemessen (§ 38b Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG). Nach der Luchterhand-Tabelle führt das bei einem Gehalt von bis zu 1.751,99 € nur zu einem Lohnsteuerabzug von 5,50 €. Zieht man dann noch die Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 € ab, dann verbleiben der Familie schon ohne das Kindergeld mehr als 200 €.
Von den weiteren Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist nur die Nr. 2 erörterungsbedürftig. Danach setzt auch die Visumserteilung (§§ 6 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund erfüllt ist. Beeinträchtigte der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit, dann wäre ein Ausweisungsgrund erfüllt (§ 55 Abs. 1 AufenthG). Wäre etwa mit weiteren krankheitsbedingten Brandstiftungen des Klägers zu rechnen, dann wäre das Visum zu versagen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Gericht eine solche Prognose für nicht gerechtfertigt.
Das Gericht hält zunächst den von der Beigeladenen angelegten Maßstab für überspannt. Denn es ist unmöglich festzustellen, dass vom Kläger dauerhaft keine Fremdgefährdung mehr ausgehen wird. Dabei ist die Unmöglichkeit dieser Feststellung nicht in der Person des Klägers begründet, sondern darin, dass sich für niemand vorhersagen lässt, wie er sich bis an sein Lebensende verhalten wird.
Vermutlich meint die Beigeladene denn auch mit der Beklagten nur, dass das Risiko, der Kläger könne erneut einen Krankheitsschub erleiden und in einem solchen andere gefährden, zu hoch sei. Diese Auffassung lässt sich so wenig begründen wie die gegenteilige, vom Gericht vertretene. Für das Gericht sind insoweit folgende Überlegungen leitend (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO):
Es sieht es als erwiesen an, dass Schizophrenie heilbar ist. Das hat das mündlich erstattete Gutachten ergeben, für das sich der Sachverständige auf verschiedene, recht breit angelegte Untersuchungen sowie eigene Erfahrungen stützte. Die fachliche Kompetenz des Gutachters und seine Unparteilichkeit stehen außer Frage.
Es sieht weiter als erwiesen an, dass etwa die Hälfte der Betroffenen geheilt werden können.
Damit steht nicht fest, dass der Kläger zur unauffälligen Hälfte einst Schizophrener gehört. Gleichwohl sieht das Gericht das sicher bestehende Risiko als hinnehmbar an. Zum einen machte der Kläger bereits während seines Aufenthalts in Deutschland Fortschritte und fiel während der etwa zwei Jahre zwischen dem Strafurteil und seiner Ausreise nicht mehr mit einer Straftat auf. Zum anderen erscheint gut vorstellbar, dass der Kläger im familiären Umfeld weniger belastet ist als in einer Asylbewerberunterkunft ohne landsmannschaftlichen Bezug. Ein solcher Gedanke findet sich bereits in dem Strafurteil. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Gutachter darauf hingewiesen hat, dass auch ein freiwilliger Kulturwechsel, den der Kläger nun wieder anstrebt, einen Risikofaktor darstellt. Auch wenn das Gericht dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass seine Ehefrau (Zahn-)Arzthelferin ist, keine Bedeutung beimisst, meint es doch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft - anders als die Wohngemeinschaft im Asylbewerberheim - einen Rahmen bietet, in dem sich eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres unbemerkt bis zur Fremdgefährdung steigert. Das schließt zwar nicht aus, dass der Kläger doch wieder von der (für sich genommen wohl für andere nicht gefährlichen) Krankheit befallen und zur Gefahr für andere wird, ohne dass seine Ehefrau dem entgegen wirken könnte. Dafür sieht das Gericht aber über allgemeine Erwägungen hinaus keine Anhaltspunkte in der Person des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.