Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.02.2012 – 3 K 329.11 V
ECLI:DE:VGBE:2012:0220.3K329.11V.0A
Orientierungssatz
Die Entscheidung über ein Visum zu Studienzwecken kann nur auf Ermessensfehler hin gerichtlich überprüft werden. Dabei ist der gesetzgeberische Zweck zu berücksichtigen, dass das angestrebte Studium in angemessener Zeit absolviert werden kann.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken.
Der am 3. Januar 1987 in D.../Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Nach Erwerb eines Sekundarabschlusses im Jahr 2005 absolvierte er an der Universität von Y.../Kamerun in der Zeit von 2005 bis 2009 ein Biologiestudium, das er mit einem Diplom im Fach „Biologie Animale“ abschloss. Am 28. Februar 2011 beantragte bei der Deutschen Botschaft in Yaounde die Erteilung eines Visums, um an der Philipps-Universität Marburg ein Studium aufnehmen zu können. Dabei gab er eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren an, legte ein im Januar 2011 beim Goethe-Institut in Y... erworbenes „Zertifikat Deutsch“ des Niveaus B 1 mit dem Prädikat „befriedigend“, eine Bestätigung der Deutschen Bank über ein Sperrguthaben von 7.656 Euro, von dem monatlich 638,00 Euro abgehoben werden dürfen, vor und gab an, ein Zweitstudium in Chemie absolvieren zu wollen, um später im Pharmabereich arbeiten zu können.
Mit Bescheid vom 23. März 2011 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des bisherigen Werdegangs des Klägers erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg werde durchführen können. Zudem bestünden begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studienwunsches, da sich der Kläger über die Studieninhalte des gewünschten Studiengangs nicht vorab informiert habe. Mit Remonstrationsbescheid vom 7. April 2011 bestätigte die Deutsche Botschaft diese Entscheidung mit der Begründung, dass der Kläger eine ernsthafte Studienabsicht nicht überzeugend habe belegen können. Dies gelte insbesondere für seinen Wunsch, nach dem Abschluss seines Biologiestudiums in Kamerun im Ausland ein weiteres Grundstudium absolvieren zu wollen. Im Hinblick auf seinen Berufswunsch, im Pharmabereich arbeiten zu wollen, hätte es näher gelegen, ein Masterstudium in Biochemie oder Biologie anzustreben.
Mit der am 10. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass er ursprünglich die Absicht verfolgt habe, an der Universität Marburg den weiterführenden Masterstudiengang „Organismic Biology“ zu absolvieren, der ein abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium voraussetze. Allerdings erfülle er die Zugangsvoraussetzung eines Notendurchschnitts von mindestens 2,3 nicht. Dies sei ihm Anfang Mai 2011 von der Universitätsverwaltung Marburg mitgeteilt worden. Sein in Kamerun erworbener Studienabschluss habe nicht die für eine internationale Berufstätigkeit notwendige Bedeutung. Wenn ihm die Möglichkeit versagt werde, sich umfassend auszubilden und möglichst auch ausreichend Auslandserfahrungen zu erwerben, um sich für eine Tätigkeit bei international tätigen Konzernen zu qualifizieren, sei dies eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Studierenden, bei denen es nicht unüblich sei, nach einem Studium in Deutschland ein weiteres Studium im Ausland zu absolvieren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Yaounde vom 23. März 2011 und des Remonstrationsbescheides vom 7. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zur Absolvierung eines Studiums in Deutschland zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Remonstrationsbescheides weist sie darauf hin, dass Zweifel an einer ernsthaften Studienabsicht bestünden, weil der Kläger offenbar ein Bachelorstudium in Chemie nur deshalb anstrebe, weil ihm die Qualifikation für den zunächst angestrebten Masterstudiengang fehle. Eine plausible Erklärung dafür, warum der Kläger nicht ein anderes Masterstudium anstrebe, habe er nicht gegeben. Hinzu komme, dass die vom Kläger nachgewiesenen Deutschkenntnisse für das beabsichtigte Studium nicht ausreichten. Des Weiteren habe der Kläger das zur Sicherung der Finanzierung seines Studiums eingerichtete Sperrkonto im September 2011 wieder aufgelöst.
Im Februar 2012 hat der Kläger eine Bestätigung der Deutschen Bank vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er (wieder) über ein Konto mit einem Bestand von 8.001,83 Euro verfüge und davon monatlich 659,00 Euro abheben dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Deutschen Botschaft in Yaounde sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme des beabsichtigten Studiums noch auf eine Neubescheidung seines Visumsantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung des vom Kläger begehrten Visums zu Studienzwecken ist § 16 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem Ausländer u.a. zum Zweck des Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde Ermessen ein, von dem die Beklagte mit der Ablehnung der Visumserteilung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach den aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlichen und im Klageverfahren zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzten Ablehnungsgründen beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Erwägung, dass wegen der im Verlauf des Visumsverfahrens zutage getretenen unklaren Studienabsichten und der für die Aufnahme noch nicht ausreichenden Deutschkenntnisse Zweifel daran bestünden, dass dem Visumsbegehren (weiterhin) ein ernsthafter Studienwunsch zugrunde liegt.
Das Gericht kann die ablehnende Entscheidung der Beklagten lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfen (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kommt es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt an, der auch für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist (vgl. Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08, 28.08 und 29.08 -, zitiert nach juris). Das Ermessen ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Berücksichtigung des Ziele des Aufenthaltsgesetzes auszuüben (vgl. § 40 VwVfG). Die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen der Beklagten sind mit dem Zweck, zu dem der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 AufenthG der zuständigen Behörde das Ermessen eingeräumt hat, vereinbar. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, Ausländern das Studium an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen zu ermöglichen. Dabei hat sie jedoch zutreffend berücksichtigt, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 16 Abs. 1 AufenthG privilegierte Aufenthaltszweck voraussetzt, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit gerechnet werden kann; dies ergibt sich aus den Anforderungen an die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 16 Abs. 1 Satz 5, letzter Halbsatz i.d.F. vom 19. August 2007 bzw. zuvor § 16 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz). Denn es entspricht grundsätzlich ebenfalls dem öffentlichen Interesse, dass der künftige Studierende gewährleistet, dass er das beabsichtigte Studium ziel- und zweckgerichtet und in angemessener Zeit absolvieren werde. Die mit erheblichem Mittelaufwand verbundene Bereitstellung von Studienplätzen kann nur dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn mit der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis keine zweckfremden Ziele verfolgt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall des Klägers mit einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit zu rechnen ist, ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass das angestrebte weitere Studium eine sinnvolle Ergänzung zu seinem in Kamerun absolvierten Biologiestudium darstelle und dass er das Studium an der Universität Marburg aufgrund der bereits vorhandenen Deutschkenntnisse und nach Besuch eines studienvorbereitenden sechswöchigen Deutschkurses ohne weiteres werde aufnehmen und zügig zum Abschluss bringen können. Die seitens der Beklagten daran erhobenen Zweifel sind ohne weiteres nachvollziehbar und die der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen sind daher sachgerecht.
Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass das beabsichtigte Bachelorstudium im Studiengang Chemie eine sinnvolle Ergänzung seiner bisherigen Hochschulausbildung darstellen und ihn für die eher noch unbestimmt beschriebene angestrebte Berufstätigkeit zusätzlich qualifizieren könnte. Dass das vom Kläger zunächst angestrebte Masterstudium am Fachbereich Biologie der Universität Marburg im Studiengang „Organismic Biology“, das in erster Linie auf dem Bachelorstudiengang „Biologie“ aufbaut, dem Kläger eine weitere berufliche oder wissenschaftliche Perspektive eröffnet hätte, ist nicht von der Hand zu weisen. Dass er aber nunmehr ein grundständiges Chemiestudium absolvieren will, weil ihm die besonderen Zugangsvoraussetzungen für dieses Masterstudium fehlen, weckt erhebliche Zweifel an einem sinnvollen Studienkonzept.
Hinzu kommt, dass der Kläger offenkundig die für die Aufnahme des Studiums erforderlichen Deutschkenntnisse (noch) nicht nachweisen kann. Seine Vorstellung, in einem lediglich sechswöchigen Deutschkurs die Voraussetzungen zum Erwerb der DSH-Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber) zu erreichen, kann nicht in Einklang mit der dem Gericht erteilten Auskunft des auf studienvorbereitende Kurse spezialisierten Goethe-Instituts Mannheim gebracht werden, wonach allein der Vorbereitungskurs für die DSH-Prüfung zwei Monate dauert und bereits Sprachkenntnisse voraussetzt, die der Kläger noch nicht besitzt und die er in weiteren Intensivkursen von zwei bis drei Monaten erst noch erwerben müsste. Von daher sind die von der Beklagten erhobenen Zweifel daran, dass der Kläger das angestrebte Studium in angemessener Zeit würde zu einem erfolgreichen Abschluss bringen können, nachvollziehbar und berechtigt. Dies gilt trotz der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache nicht verlangt wird, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung (zum Studium) bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die vom Kläger vorgelegte Zulassungsbescheinigung der Universität Marburg ist ausdrücklich unter den Vorbehalt des Nachweises der für das Studium erforderlichen Sprachprüfung (DSH II) gestellt worden, d.h. eine Feststellung derart, dass der Kläger die Deutschkenntnisse besitzt, die den Anforderungen des Studiums gerecht werden, hat die Universität nicht getroffen.
Soweit die Beklagte darüber hinaus nach Auflösung des Sperrkontos durch den Kläger von einer offenbar nicht mehr gewährleisteten finanziellen Sicherstellung des Studienaufenthalts ausging, stellt sich ihre Entscheidung nicht schon dadurch als ermessensfehlerhaft dar, dass der Kläger inzwischen wieder ein entsprechendes Sperrkonto nachgewiesen hat; denn hierdurch sind die die ablehnende Entscheidung tragenden weiteren Zweifel an bestehenden ernsthaften Studienabsichten nicht entfallen.
Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt ersichtlich nicht vor; denn soweit deutsche Studierende nach Absolvierung eines Studiums in Deutschland ein Auslandsstudium anstreben, hat darüber nicht die Beklagte im Rahmen eines Visumsverfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt.