Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.02.2012 – OVG 3 M 8.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0220.OVG3M8.12.0A
Orientierungssatz
1. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss.(Rn.2)
2. Nichts anderes gilt, soweit zunächst zu prüfen ist, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK (juris: MRK) eine Ausnahme wegen eines atypischen Falles zu machen wäre.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 6. Januar 2012, 8 K 1292/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist - unbeschadet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) und Abs. 3 VwVfG) - nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegensteht, weil die in § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AufenthG normierte Ausnahme wegen des von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Vorliegens von Ausweisungsgründen nicht eingreift. Soweit die Klägerin meint, dass aufgrund der Regelungen der § 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden sei, das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt habe, dass das Ermessen unter Verkennung der Bedeutung der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausgeübt worden sei, stellt sie die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt selbst dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 -1 C 37.07 -, juris Rn. 20 f). Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit zunächst zu prüfen ist, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine Ausnahme wegen eines atypischen Falles zu machen wäre. Denn ein strikter Rechtsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AufenthG setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Wäre über die Subsumtion unter die Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise eine Erteilungsvoraussetzung nicht greift, so fehlte es an dem Erfordernis des § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AufenthG, dass der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Weise eine abschließende, die Verwaltung bindende Wertung zugunsten eines Aufenthaltsrechts getroffen haben muss (BVerwG a.a.O., juris Rn. 21, 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).