Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.02.2012 – 3 L 499.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0222.3L499.12.0A
Orientierungssatz
1. In die Kapazitätsberechnung sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen; unbeachtlich hierfür sind die Beurlaubung und die befristete Beschäftigung einzelner Hochschullehrer, ebensowenig kommt es darauf an, dass einzelne Stellen noch nicht besetzt sind.(Rn.5)
2. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diesem ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2012/2013 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2012/2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 19/12 vom 13. Juli 2012) für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement festgesetzte und auch tatsächlich vergebenen Zahl von 40 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften auf den Berechnungsstichtag 5. Mai 2012 vorgenommene Kapazitätsberechnung hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand:
1. Hierbei hat die Antragsgegnerin die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), Betriebswirtschaftslehre Fernstudium (Bachelor), Wirtschaft und Politik (Bachelor), Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) - FACT -, Industrial Sales and Innovation Management (Master) - MISIM - und den streitgegenständlichen Studiengang Arbeits- und Personalmanagement (Master) - MAP - als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), behandelt.
2. Die Antragsgegnerin geht in ihrer Kapazitätsberechnung von 36 Professorenstellen aus, von denen sie nur 32 als „verfügbar“ bezeichnet und nur das auf sie entfallende Lehrdeputat in Ansatz gebracht hat. Die darüber hinaus aufgeführte Stelle von Prof. H... hat sie wegen dessen Beurlaubung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten ebenfalls als nicht verfügbar angesehen, wohl aber die weiter aufgelistete befristete, mit Prof. W... besetzte Professorenstelle (im Geschäftsverteilungsplan mit der K-Nr. 332, im Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 mit der K-Nr. 336 bezeichnet). In die Kapazitätsberechnung sind jedoch sämtliche 38 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Unbeachtlich hierfür sind die Beurlaubung und die befristete Beschäftigung einzelner Hochschullehrer. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass einzelne Stellen noch nicht besetzt sind; denn wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Soweit eine Vertretung durch Vergabe von aus diesen Stellen finanzierten Lehraufträgen erfolgt, wäre dies erst in einem späteren Berechnungszeitraum zu berücksichtigen.
Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 38 x 18 = 684 LVS.
3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben an der Hochschule nach § 9 LVVO sind im durchschnittlichen Umfang von 25,1 LVS anzuerkennen.
a) Die für das Wintersemester 2012/2013 angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen sind durch die vorgelegte Übersicht über die erteilten Genehmigungen und die an die Hochschullehrer gerichteten individuellen Bescheide der Hochschulleitung nachvollziehbar begründet worden und weitgehend anzuerkennen. Die für die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Studiengänge „Betriebswirtschaftslehre“ und „International Business“ bewilligten Verminderungen sind nach § 9 Abs. 1 LVVO gerechtfertigt, da es sich angesichts der Zulassungszahlen (jährlich 360 bzw. 120) erkennbar um Ausschüsse mit besonders großer Belastung handelt. Die für die Prüfungsausschüsse der Studiengänge „Industrial Sales and Innovation Management“ (Master) sowie „Wirtschaft und Politik“ (Bachelor) bewilligten Deputatsermäßigungen (jeweils 1,75 LVS) können im Rahmen des § 9 Abs. 2 LVVO Berücksichtigung finden, wie es auch sonst der üblichen Praxis der Antragsgegnerin entspricht. Hinsichtlich der für Modulbeauftragte und Vorsitzende der Auswahlkommissionen genehmigten Reduzierungen hat der Dekan des Fachbereichs 3 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 (übersandt zu den Kapazitätsunterlagen des derselben Lehreinheit zugeordneten Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre, Sommersemester 2012) plausibel dargelegt, dass die Wahrnehmung dieser ständig eingerichteten Funktionen neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist, von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden kann und regelmäßig Deputatsreduzierungen von 0,7 bzw. 0,75 LVS gewährt werden.
b) Dem Grund nach anerkannt werden können auch die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährten Verminderungen für sechs Hochschullehrer der Lehreinheit. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift zwar nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Februar 2002 - OVG 5 NC 22.01 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -). Auf der anderen Seite erfüllen die Fachhochschulen ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung; dabei soll das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BerlHG i. d. F. vom 26. Juli 2011). Im Hinblick auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ist zu berücksichtigen, dass Reduzierungen der Lehrverpflichtung, anders als etwa Stellenstreichungen, regelmäßig auch durch die zusätzliche Erteilung von Lehraufträgen kompensiert werden. Danach hat die Antragsgegnerin mit den mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 vorgelegten Unterlagen, darunter die jeweiligen Anträge der Hochschullehrer einschließlich detaillierter Begründung ihrer Forschungsvorhaben, hinreichend nachgewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Wie der Dekan des Fachbereichs 3 in der Anlage des Schriftsatzes der Antragsgegnerin 11. Juli 2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, beruhte die Entscheidung des Fachbereichs (ab dem Sommersemester 2012 der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats) auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben Nr. 2/11). Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen einen sehr geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre aus Stellen umfassen und sechs von 38 Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden (vgl. dazu bereits Beschlüsse der 26. Kammer VG 26 L 216.12 u.a. vom 5. Oktober 2012, Betriebswirtschaftslehre HTW Sommersemester 2012).
c) Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich auf 50,2 LVS im Wintersemester 2012/2013. Da die Antragstellerin nicht belegt hat, dass entsprechende Verminderungen auch für die zweite Hälfte des Berechnungszeitraums bewilligt wurden, kann nur von einer auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Verminderung von 25,1 LVS ausgegangen werden.
4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind ebenfalls korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012) fielen nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin im Sommersemester 2011 für die Lehreinheit 237 Lehrauftragsstunden an, im Wintersemester 2011/2012 insgesamt 306,5 Lehrauftragsstunden. Kapazitätserhöhend waren dabei auch die von Lehrbeauftragten anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen (54 LVS im Sommersemester 2011, 64 LVS im Wintersemester 2011/2012). Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Im Semesterdurchschnitt sind danach (237 + 54 + 306,5 + 64 =) 661,5 : 2 = 330,75 LVS zu berücksichtigen.
Für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 hat die Antragsgegnerin ausdrücklich keine „Verrechnung“ von Lehrauftragsstunden mit eventuell während dieser Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen vorgenommen, so dass es bei einer durchschnittlichen Zahl von Lehrauftragsstunden im Umfang von 330,75 LVS bleibt.
5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 989,65 LVS (684 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 25,1 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 330,75 Lehrauftragsstunden).
6. Hiervon sind 77,2228 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre Lehrleistung für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin: 320 LVS).
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier Betriebswirtschaftslehre) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.
Die Antragsgegnerin hat zur Darstellung des Dienstleistungsbedarfs die im Wintersemester 2012/2013 durch Lehrpersonal der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre für Studierende anderer Studiengänge durchgeführten Lehrveranstaltungen nach Art und Umfang dargestellt. Die Kammer kann deshalb nur davon ausgehen, dass es sich diesen Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Wirtschaftsrecht, International Business (Master), International and Development Economics (Master), Finanzdienstleistungen/Risikomanagement, Wirtschaftsmathematik, International Business (Bachelor) und Immobilienwirtschaft um solche handelt, die durch Dienstleistungsexport der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre erbracht werden. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen.
Entgegen der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommenden Auffassung stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen keinen Dienstleistungsexport dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre – kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge (vgl. ebenso bereits Beschlüsse der 3. Kammer des VG Berlin, z. B. vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 - sowie vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 -).
Auf der Grundlage der Auflistung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 sind die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen:
a) Für den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen/Risikomanagement ist von den Modulen M 13, M 3.1, M 4.1, M 4.2 und M 11 auszugehen. Hierfür fallen 11 SWS Seminaristischer Unterricht (SU) an. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 ergibt sich ein Curricularanteil von 0,3143. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Studiengang Finanzdienstleistungen/Risikomanagement (Master) von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,3143 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 6,286 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 29 LVS).
b) Für den Studiengang Immobilienwirtschaft sind die angebotenen Module B 4 mit 2 SWS SU und 2 SWS Übung (Ü), B 5 mit 2 SWS SU und 4 SWS Ü sowie B 18 mit 4 SWS SU, also insgesamt 8 SWS SU und 6 SWS Ü, zu berücksichtigen. Bei der Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 errechnet sich ein Curricularanteil von (0,2286 + 0,3 =) 0,5286. Daraus folgt unter Einbeziehung der Studienanfängerzahl von 40 bei jährlicher Zulassung ein Dienstleistungsexport von (0,5286 X 40 : 2 =) 10,572 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 31 LVS).
c) Für den Masterstudiengang International and Development Economics (MIDE) ist das Modul „Qualitative Methods…“ (4 SWS SU) anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ein Dienstleistungsexport von (0,1143 X 40 : 2 = 2,286 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 10 LVS).
d) Für den Studiengang Wirtschaftsrecht (Bachelor) ist von einem Export der Module B 6 (2 SWS SU), B 18 (4 SWS SU), MB 24 (4 SWS SU) und MB 31 (4 SWS SU), also insgesamt 14 SWS SU, auszugehen. Daraus ergibt sich bei einer Betreuungsrelation von 35 ein Curricularanteil von 0,3234 (da das Modul MB 31 in den Wahlpflichtbereich fällt, in dem die Studierenden eine Auswahl von zwei unter sechs Modulen zu treffen haben, ist bei angenommener gleichmäßiger Verteilung hierfür eine Nachfragequote von 0,33 zugrunde zu legen). Nach Multiplikation mit der Studienanfängerzahl von 40 (Semesterzulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 12,936 LVS.
e) Für den Masterstudiengang International Business (MIB) sind die Module M II 8 und MII 10.1 (insgesamt 8 SWS SU) anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ein Dienstleistungsexport von (0,2286 X 40 : 2 = 4,5714 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 24 LVS).
f) Für den Bachelorstudiengang International Business (BIB) sind die Module B 11 (6 SWS Ü), B 14 (2 SWS SU und 4 SWS Ü), B 29 (8 SWS SU) und B 31 (4 SWS SU), insgesamt also 10 SWS Ü und 14 SWS SU, anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 80 ein Dienstleistungsexport von (0,4 + 0,5 X 40 : 2 = 36 LVS.
g) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik ist das Modul B 26 (4 SWS SU) anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 80 ein Dienstleistungsexport von (0,1143 X 80 : 2 = 4,5714 LVS.
h) Soweit die Antragsgegnerin auf dem Berechnungsbogen zur Kapazitätsberechnung darüber hinaus noch Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Wirtschaftskommunikation, Wirtschaftsinformatik, Public Management und Modedesign aufführt, hat sie in den eingereichten Unterlagen keine Lehrveranstaltungen benannt, die diesen Export belegen könnten.
g) Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre somit Lehrleistungen im Umfang von 77,2228 LVS für andere Lehreinheiten.
Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit beläuft sich danach auf (989,65 – 77,2228 =) 912,43 LVS.
7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.186) in der Fassung der 20. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Curricularnormwerte der 20. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt wurden. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen.
Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 1. April 2012 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,58 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, von 3,27 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Fernstudium, von 4,67 für den Studiengang Wirtschaft und Politik, von 1,64 für den Masterstudiengang FACT, von 1,63 für den Masterstudiengang MISIM (statt 1,64) und von 1,64 für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement auszugehen.
b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch insoweit war der Ansatz der Antragsgegnerin korrekturbedürftig. Insbesondere sind auch an dieser Stelle lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich.
Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nimmt die Kammer hinsichtlich der Ermittlung des Umfangs des für die einzelnen, der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zugeordneten Studiengänge von anderen Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungsimports Bezug auf die von der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in den das Sommersemester 2012 betreffenden Beschlüssen vom 5. Oktober 2012 (VG 26 L 272.12 u.a.) Bezug. Die von den Curricularnormwerten der einzelnen Studiengänge, die Dienstleistungsimport in Anspruch nehmen, abzusetzenden Fremdanteile hat die 26. Kammer nachvollziehbar und differenziert ermittelt und dies wie folgt begründet:
„(1) Für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre war, um eine möglichst realistische Berechnung des Dienstleistungsimports vornehmen zu können, nach Inkrafttreten der geänderten Studienordnung vom 10. November 2010 (AMBl. HTW 12/11, S. 69) zum 1. April 2011 auf Lehrleistungen im Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/12 und Sommersemester 2012 abzustellen, zu denen die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 Übersichten über das Studienangebot einschließlich der Importe vorgelegt hat. Danach sind die Pflichtmodule B 5, B 9, B 15 und die Wahlpflichtmodule SB 20, SB 24 und SB 45 zu berücksichtigen. Darauf entfallen insgesamt 14 SWS Seminaristischer Unterricht (SU) mit einer Betreuungsrelation von 35 und 6 SWS Übungen (Ü) mit einer Betreuungsrelation von 20. Bei den Wahlpflichtmodulen ist ferner zu berücksichtigen, dass von den Studierenden nur 2 Module aus einem Angebot von 9 Modulbereichen zu wählen sind, so dass sich – bei unterstellt gleichmäßiger Verteilung – eine Nachfragequote von 0,2222 ergibt. Insgesamt errechnet sich ein Curricularanteil von 0,4889.
Hinzu kommt im Rahmen der AWE-Module der Fremdsprachenunterricht, der üblicherweise von der Zentraleinrichtung Fremdsprachen der Antragsgegnerin (FS-Institut) durchgeführt wird. Auch nach der geänderten Studienordnung kann davon ausgegangen werden, dass dieser wie bereits in den vorangegangenen Semestern – ausweislich der Aufstellungen der Antragsgegnerin – weiterhin durch hauptamtliches Lehrpersonal angeboten wird. Fremdsprachen sind in drei Varianten im Umfang von jeweils 12 SWS Übungen zu belegen, so dass sich hierfür ein Curricularanteil von (12 : 20 =) 0,6 ergibt.
Insgesamt ist somit vom Curricularnormwert ein Curricularfremdanteil von 1,0889 abzusetzen.
(2) Für den Studiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) sind als Dienstleistungsimport zunächst die Module C 1 und C 2 mit jeweils 4 SWS SU zu berücksichtigen, für die sich ein Curricularanteil von (8 : 35 =) 0,2286 ergibt. Hinzu kommen die Wahlpflichtmodule W 1 und W 4 mit jeweils 2 SWS SU und – bei unterstellter hälftiger Verteilung der Studierenden – einer Nachfragequote von 0,5, so dass hierfür ein Curricularanteil von (4 : 20 x 0,5 =) 0,0571 anzusetzen ist. Die maßgebliche Studienordnung sieht zwar ebenfalls Fremdsprachen – Module vor, diese sind aber von der Antragsgegnerin in ihren Auflistungen nicht angegeben worden und können somit keine Berücksichtigung finden. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil für den Studiengang FACT somit 0,2857.
(3) Für den Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) sind lediglich die Module M 1.1 und M 1.2 mit jeweils 2 SWS SU als Dienstleistungsimport ausgewiesen. Damit ergibt sich ein Curricularfremdanteil von (4 : 35 =) 0,1143.
(4) Für den Studiengang Arbeits- und Personalmanagement (Master) hat die Antragsgegnerin die Module M 2 (4 SWS) und M 4 (2 SWS) als Importe benannt. Es handelt sich ausweislich der Studienordnung um Seminaristischen Unterricht mit e-learning-Anteilen (SE), der – mangels abweichender Regelungen in der KapVO – ebenfalls mit einer Betreuungsrelation von 35 Berücksichtigung finden kann (CA = 6 : 35 = 0,1714). Hinzu kommt das Wahlpflichtmodul M 13 mit 2 SWS SE, für das eine hälftige Verteilung der Studierenden unterstellt wird, so dass ein Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 anfällt. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil danach 0,2.“
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten beanstandungsfrei festgesetzt; sie hat sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert, im Studiengang Betriebswirtschaftslehre jährlich 360, in den übrigen Studiengängen jährlich 40 Studienplätze.
Der gewichtete Curricularanteil ergibt sich danach wie folgt:
Studiengang
CNW
Curricular-
anteil
CA (p)
Anteilquote
z(p)
CA (p) x z (p)
BWL
4,58
3,4911
0,65
2,2692
BWL (Fern)
3,27
3,27
0,07
0,2289
Wirtschaft
u. Politik
4,67
4,67
0,07
0,3269
FACT
1,64
1,3543
0,07
0,0948
MISIM
1,63
1,5157
0,07
0,1061
MAP
1,64
1,44
0,07
0,1008
gewichteter
CA
3,1267
9. Für den Studiengang Arbeits- und Personalmanagement (Master) errechnet sich nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (912,43 LVS x 2 : 3,1267 = 583,64) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote eine Basiszahl von 40,8548.
10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,93 berechnet (vgl. Anlage Bl. 8 zum Schriftsatz vom 24. Oktober 2012).
Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) von (40,8542 : 0,93 =) 43,9299, aufgerundet 44 Studienplätzen.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind von ihr im Wintersemester 2012/2013 in das 1. Fachsemester bereits 44 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012). Die dabei vorgenommene Überbuchung (gegenüber der festgesetzten Zahl von 40 Studienplätzen) hat kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der 3. Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001).
Danach steht für den Antragsteller/die Antragstellerin kein freier Studienplatz mehr zur Verfügung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).