Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2012 – 33 L 53.12 A
ECLI:DE:VGBE:2012:0302.33L53.12A.0A
Orientierungssatz
1. Das Interesse eines Asylbewerbers, sich auch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist grundsätzlich geringer zu bewerten als das Interesse eines Erstantragstellers am Erhalt seines Bleiberechts bis zur rechtskräftigen Überprüfung seines Verfolgungsschicksals.(Rn.16)
2. Trotz der in Polen erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ein Asylverfahren „erfolglos“ abgeschlossen, wenn dem Ausländer der weitergehende internationale Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die er mit seinem neuen Asylantrag in Deutschland erreichen will, in Polen nicht gewährt wurde.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der 1989 in Grosny/Tschetschenien geborene Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die vorläufige Feststellung von Abschiebungsverboten.
Er stellte am 21. August 2009 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Eingereist war er über Polen, wo er sich bereits zuvor hatte registrieren lassen. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. Oktober 2009 gab er an, er sei mehrfach in Tschetschenien verschleppt worden, so erstmals im Jahr 2005, weil sein Vater wegen Waffenverkaufs denunziert worden sei. Damals sei er schwer misshandelt worden, man habe ihn auf den Kopf geschlagen, Zigaretten auf seinen Unterarmen ausgedrückt und Säure über den Oberschenkel geschüttet. Seither habe er psychische Probleme. Zwei weitere Entführungen mit Misshandlungen seien in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt. Man habe ihm die Beteiligung an Terroranschlägen vorgeworfen bzw. erklärt, dass er, wenn er sauber sei, zur Armee müsse. Seit Januar 2009 seien dann drei Musterungsaufforderungen an ihn ergangen. Nachdem das Bundesamt anschließend die Zustimmung Polens zur Rücküberstellung des Antragstellers erhalten hatte, erklärte es mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 den Asylantrag wegen der Zuständigkeit Polens für unzulässig und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Polen an. In der Folgezeit reichte der Antragsteller im Rahmen eines Petitionsverfahrens verschiedene ärztliche Bescheinigungen ein. Er wurde schließlich, nachdem das Bundesamt wegen Untertauchens eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 18 Monaten angenommen hatte und ein gerichtliches Eilverfahren erfolglos geblieben war (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 - VG 33 L 188.10 A -), am 19. Mai 2010 nach Polen überstellt. Die außerdem erhobene Klage (VG 33 K 261.09 A) nahm seine damalige Verfahrensbevollmächtigte zurück.
Am 29. März 2011 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag. Auf ein entsprechendes Gesuch des Bundesamtes erklärte Polen erneut seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Mai 2011 die erneute Durchführung eines Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung an. Seine danach an die zuständigen polnischen Stellen gerichtete Anfrage zum dort durchgeführten Asylverfahren wurde am 22. Juni 2011 dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller nach der Überstellung bis ca. Juli 2010 in einer Aufnahmeeinrichtung gewohnt und im August 2010 aus der Bewohnerliste gestrichen worden sei, da er seit zwei Monaten keine Leistungen abgeholt habe. Es sei nicht bekannt, ob er das Dublin-Gebiet verlassen habe. Am 15. Oktober 2010 sei sein Asylantrag abgelehnt und ihm subsidiärer Schutz gegeben worden. Das Bundesamt hob nach vergeblichen Anläufen zur erneuten Überstellung des Antragstellers nach Polen am 3. August 2011 seinen Bescheid vom 13. Mai 2011 auf, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Die gegen diesen zum Aktenzeichen VG 33 K 301.11 A erhobene Klage wurde daraufhin für erledigt erklärt. In der Asylakte befindet sich ein Vermerk des Bundesamtes vom 10. August 2011, dass nach weiterer Auskunft der polnischen Behörde der Antragsteller den Bescheid vom 15. Oktober 2010 über die Ablehnung des Asylantrages und die Gewährung subsidiären Schutzes nicht abgeholt habe. Er besitze in Polen zurzeit das Freizügigkeitsrecht und habe bis 15. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine einjährige Integrationsmaßnahme. Am 2. November 2011 hörte das Bundesamt den Antragsteller informatorisch an. Dieser legte verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor und erklärte, dass er am 21. April 2011 in Berlin nach islamischem Brauch geheiratet habe und seine Frau schwanger sei. Die im Erstverfahren angesprochene Musterungsaufforderung, die ihm von einem Verwandten geschickt worden sei, habe er in seiner Wohnung. Ferner trug er vor, nach seiner Rücküberstellung im Mai 2010 bis Ende Juli 2010 in Polen gewesen und dann noch einmal nach Deutschland gefahren zu sein. Mitte August 2010 sei er wegen der Krebserkrankung seiner Mutter über Polen und Weißrussland nach Grosny zurückgekehrt und habe sich dort im Wesentlichen im Keller seines Onkels versteckt. Zum Nachweis seines Aufenthaltes in Tschetschenien verwies er auf eine ärztliche Bescheinigung aus Grosny vom November 2010. Als er im Februar 2011 davon erfahren habe, dass ein Verwandter mütterlicherseits und zwei andere Männer von Maskierten entführt und gefragt worden seien, ob einer von ihnen der Antragsteller sei bzw. wo sich der Antragsteller befinde, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Polen an. Dabei stützte es sich auf § 71a AsylVfG und führte aus, dass Wiederaufgreifensgründe nicht gegeben seien. Eine neue Sachlage - und dabei insbesondere eine Rückkehr in die Russische Föderation - habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es lägen auch keine neuen Beweismittel vor. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei nicht zu entscheiden, da dem Antragsteller bereits durch die polnische Asylbehörde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und Gründe, die eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung seines Status rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei wegen des bestehenden europarechtlichen Schutzes entbehrlich. Die vorgelegten Atteste stünden einer Abschiebung nach Polen nicht entgegen.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 6. Februar 2012 zum Aktenzeichen VG 33 K 40.12 A Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 14. Februar 2012 hat er außerdem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingereicht, mit dem er geltend macht: Nicht § 71a AsylVfG, sondern § 71 AsylVfG gelange zur Anwendung, denn die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass das Asylverfahren in Polen abgeschlossen sei. Es sei in Deutschland ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Sachlage habe sich schon dadurch zu seinen Gunsten geändert, dass sich Deutschland für zuständig erklärt habe. Außerdem würden die vorgebrachten Gründe der ersten Flucht erstmals im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Er, der Antragsteller, habe zuvor nicht geltend machen können, dass er auf brutalste Weise gefoltert worden sei. Eine Sachlagenänderung liege schließlich auch durch die Vorfälle während seines Aufenthalts in Tschetschenien im Winter 2010/2011 vor, die bestätigten, dass er immer noch verfolgt werde. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden nicht. Weiter gebe es in Gestalt der verschiedenen ärztlichen Bescheinigungen neue Beweismittel. Auf der Grundlage des dargestellten Verfolgungsschicksals habe er einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Er habe Tschetschenien als Vorverfolgter verlassen und sei in allen Teilen der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher. Insbesondere gebe es keine inländische Fluchtalternative. Ein Aufenthalt in anderen russischen Landesteilen könne ihm wirtschaftlich vernünftigerweise auch nicht zugemutet werden. Er werde seinen Aufenthalt nicht legalisieren können mit der Folge, dass er keine Sozialleistungen erhalten werde. Auf Grund seiner psychischen Erkrankung sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es bestehe auch Suizidgefahr. Die von ihm benötigte medizinische Behandlung könnte er in der Russischen Föderation nicht erlangen. Aber auch in Polen sei er nicht hinreichend sicher.
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG festzustellen,
hat keinen Erfolg.
Zu Recht stützt sich die Antragsgegnerin auf § 71a AsylVfG. In dessen Absatz 1 heißt es, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaf über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
Um einen solchen Zweitantrag handelt es sich hier. Der Antragsteller kann mit seinem Einwand, mangels von der Antragsgegnerin vorgelegter Belege sei von fehlender Rechtskraft des in Polen in Gang gesetzten Asylverfahrens auszugehen, nicht durchdringen. Dies ergibt sich aus den Mitteilungen der zuständigen polnischen Stellen, dass am 15. Oktober 2010 in Polen der Asylantrag abgelehnt und subsidiärer Schutz gewährt wurde. Aus welchen Gründen dennoch an einem Abschluss des polnischen Asylverfahrens gezweifelt werden sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen obläge es dem Antragsteller, diesbezüglich Nachweis zu erbringen. Es liegt in seiner Sphäre, wenn er keine näheren Kenntnisse über das polnische Asylverfahren hat, weil er sich nicht mehr darum gekümmert hat. Das Asylverfahren in Polen ist auch trotz der dort erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG) „erfolglos“ abgeschlossen, nämlich insoweit, als dem Antragsteller der weitergehende internationale Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG), die er mit seinem neuen Asylantrag in Deutschland erreichen will, in Polen nicht gewährt wurde. Der in § 71a Abs. 1 AsylVfG vorausgesetzte völkerrechtliche Vortrag mit Polen als sicherem Drittstaat ist schließlich in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 - Dublin II - zu sehen.
Da das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 5. Januar 2012 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, gelangen über § 71a Abs. 4 AsylVfG die §§ 34 bis 36 AsylVfG zur Anwendung. Entsprechend hatte gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung nach Polen als sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu ergehen, denn dort ist der Antragsteller auf Grund der am 15. Oktober 2010 erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Aufenthalt berechtigt. Es ist nicht erkennbar, dass die Zuerkennung erloschen oder aufgehoben worden wäre bzw. könnte oder nicht mehr verlängerbar wäre (vgl. Art. 16, 17, 19, 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG). An dieser Stelle kann auch dahinstehen, ob dem Vorbringen des Antragstellers, nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, Glauben zu schenken ist. Die Richtlinie 2004/83/EG sieht nämlich im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes - anders als bei der Flüchtlingszuerkennung - keinen Erlöschenstatbestand für den Fall vor, dass der Drittstaatsangehörige sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (vgl. Art. 11 Abs. 1a bzw. Art. 16, 17 Richtlinie 2004/83/EG).
Infolgedessen darf gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung nach Polen nicht vom Verwaltungsgericht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.
Würden Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG bestehen, müsste der vorläufige Rechtsschutzantrag, mit dem die Abschiebung nach Polen verhindert werden soll, an § 36 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 AsylVfG gemessen werden. Der gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist dann aber nicht statthaft, davon abgesehen, dass ein solcher ohnehin nur darauf gerichtet sein kann, die Abschiebungsanordnung vorläufig nicht zu vollziehen. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung in Gestalt einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG festzustellen, kann keinesfalls ergehen.
Die Frage, ob der Eilantrag überhaupt statthaft bzw. zulässig ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch dann, wenn man vorläufigen Rechtsschutz für möglich hält und die Umdeutung in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vornimmt (wobei dann die Nichteinhaltung der einwöchigen Antragsfrist mangels Belehrung im Bescheid unschädlich wäre), hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg; er ist jedenfalls unbegründet.
Maßgeblich ist gemäß des über § 71a Abs. 4 AsylVfG zur Anwendung gelangenden § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Anwendung des Prüfungsmaßstabs der „ernstlichen Zweifel“ ist darin begründet, dass das Interesse eines Asylbewerbers, sich auch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, grundsätzlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Erstantragstellers am Erhalt seines Bleiberechts bis zur rechtskräftigen Überprüfung seines Verfolgungsschicksals (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 - VG 33 X 386.02 -). Im Falle des Antragstellers ist dies umso mehr offensichtlich, als ihm nicht die Abschiebung in sein Heimatland droht, sondern er nach Polen abgeschoben werden soll, wo ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und damit auch dort nicht mit einer Weiterschiebung in die Russische Föderation zu rechnen ist. Ihm ist es beim Fehlen ernstlicher Zweifel ohne weiteres zuzumuten, das Klageverfahren von Polen aus zu betreiben.
Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, bestehen nicht.
Zwar muss die erste von § 71a Abs. 1 AsylVfG hierfür aufgestellte Voraussetzung bejaht werden, weil die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung eines weiteren Verfahrens (mittlerweile) gegeben ist. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von einem Übergang der Zuständigkeit des Asylverfahrens auf Deutschland auf Grund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II ausgegangen ist. Der diese Rechtsfolge aussprechende Bescheid vom 3. August 2011 ist jedenfalls bestandskräftig, und die Antragsgegnerin hat anschließend den weiteren Asylantrag des Antragstellers einer Prüfung unterzogen und damit zumindest die Zuständigkeit in faktischer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II begründet.
Es fehlt jedoch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor.
Eine solche ist vor allem nicht darin zu sehen, dass Deutschland nunmehr für die Durchführung des Zweitverfahrens zuständig ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylVfG, der ohne die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland eine inhaltliche Prüfung des Zweitantrags schon gar nicht zulässt. Dann kann aber die neu angenommene Zuständigkeit nicht zugleich auch Wiederaufgreifensgrund sein. Ebenso wenig hat sich die Sachlage verändert, weil - so der Antragsteller - die vorgebrachten Gründe der ersten Flucht im vorliegenden Verfahren erstmals Berücksichtigung finden würden. Die vom Antragsteller in seiner ersten Anhörung beim Bundesamt am 8. Oktober 2009 vorgebrachten Asylgründe waren, nach der Überstellung des Antragstellers im Mai 2010 nach Polen auf Grund des Bescheides vom 21. Oktober 2009 - im von Polen durchzuführenden und durchgeführten Asylverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang besteht auch kein Anlass für eine einzelfallbezogene Untersuchung, ob der Antragsteller in Polen die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Offensichtlich fand das dortige Asylverfahren gar nicht sein Interesse, erkundigte er sich doch zu keiner Zeit nach dessen Ausgang und holte er infolgedessen auch den Bescheid vom 15. Oktober 2010, mit dem ihm immerhin subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht ab. Welche Rückschlüsse dieses Verhalten auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu angeblicher politischer Verfolgung in Tschetschenien zulässt, mag an dieser Stelle auf sich beruhen.
Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seiner angeblichen Rückkehr nach Tschetschenien keine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten. Bei der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes obliegt es dem Asylbewerber, eine im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung relevante Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der dem früheren Asylverfahren zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substanziiert vorzutragen. Aus der Sachlagenänderung muss sich zudem ergeben, dass nunmehr die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Es erscheint schon nicht glaubhaft, dass er sich von August 2010 bis Februar 2011 wieder in seiner Heimat aufgehalten haben will. Die eigene eidesstattliche Versicherung vom 27. Mai 2011 reicht insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar erklärte auch seine Mutter in einer eidesstattlichen Versicherung, er sei wieder in Tschetschenien gewesen. Insgesamt ergibt sich jedoch kein Bild von tatsächlich Erlebtem, das Vorbringen bleibt vage und ungereimt. Es drängt sich vielmehr die Vermutung auf, dass der Antragsteller, der selbst angibt, nach seiner Rücküberstellung nach Polen nach Deutschland wieder eingereist zu sein, sich die ganze Zeit hier aufgehalten haben könnte. Es fällt auf, dass seine zeitlichen Angaben zu den Geschehnissen seit seiner Rücküberstellung nach Polen ungenau bleiben. Sie sind zum Teil sogar widersprüchlich. In seiner eidesstattlichen Versicherung erklärte er, er habe von der Verschleppung des Verwandten ungefähr Mitte Februar 2011 erfahren, ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Tschetschenien. Bei der Anhörung am 2. November 2011 vor dem Bundesamt gab er hingegen an, schon Mitte Februar 2011 ausgereist zu sein. Seine Mutter erklärte demgegenüber, der Antragsteller sei bis März 2011 in Tschetschenien geblieben. Ungereimt erscheint auch der vom Antragsteller behauptete Anlass für die angebliche Rückkehr nach Tschetschenien, der darin gelegen haben soll, dass von einem sehr bedrohlichen gesundheitlichen Zustand seiner Mutter auf Grund ihres Krebsleidens erfahren haben will. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung hierauf Bezug nimmt, ganz davon abgesehen, dass es verwundert, wie die Mutter angesichts der geltend gemachten Schwere ihrer Erkrankung in der Lage gewesen sein kann, im Frühjahr 2011 ebenfalls, und zwar alleine, nach Deutschland zu reisen. Angesichts der aufgezeigten Umstände kommt der Bescheinigung über eine angebliche ärztliche Behandlung des Antragstellers selbst in Grosny vom November 2010 kein Beweiswert zu. Davon abgesehen, dass sie nur in Kopie vorliegt, lässt sich eine solche Bescheinigung leicht besorgen. Sie kann daher eine tatsächliche Anwesenheit des Antragstellers in Tschetschenien nicht nachweisen. Hier wären, wie von der Antragsgegnerin hervorgehoben, beispielsweise Zugtickets aussagekräftiger gewesen. Die Einlassung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass er so etwas gebrauchen könne, erscheint vorgeschoben. Denn es fällt auf, dass der Antragsteller sich auch im Übrigen nicht bemüht gezeigt hat, sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren, man habe ihn zum Wehrdienst holen wollen, überzeugend zu untermauern. Insgesamt will er drei Musterungsaufforderungen erhalten haben, keine legte er vor, obwohl er in der Anhörung des Zweitverfahrens erklärte, eine solche in seiner Wohnung zu haben. Aber selbst wenn man dem Antragsteller eine Rückkehr nach Tschetschenien glauben würde, läge der Wiederaufgreifensgrund der nachträglichen Sachlagenänderung nicht vor. Soweit der Antragsteller auf Übergriffe in den Jahren 2005 und 2007, ausgelöst durch Waffenverkäufe seines Vaters, Bezug nimmt, besteht nach seinem eigenen Vorbringen aus dem Erstverfahren keine Wiederholungsgefahr. Denn 2008 soll die dritte Verschleppung letztlich das Ziel gehabt haben, ihn zur Armee zu schicken. Davon abgesehen macht der Antragsteller, indem er behauptet, nach seiner Person werde weiter gesucht, eine Fortdauer der Verfolgung und damit letztlich nicht „geänderte“ Umstände geltend. Außerdem ist sein Vorbringen zu angeblichen Geschehnissen im Februar 2011 nicht glaubhaft, so dass auch insoweit eine günstigere Entscheidung in Gestalt einer Flüchtlingsanerkennung nicht erfolgen könnte. Es ist nicht lebensnah, dass staatliche Sicherheitskräfte, obwohl sie des Antragstellers infolge dessen Ausreise schon im Juli 2009 über anderthalb Jahre lang nicht hatten habhaft werden können, einen entfernteren Verwandten (nämlich den Sohn der Cousine seiner Mutter) und zwei weitere, nicht näher bezeichnete Männer entführt haben sollten, weil man unter ihnen den Antragsteller vermutete. Es scheint vielmehr so zu sein, dass der Antragsteller ein Geschehen konstruiert hat, welches aus einer Sicht Erfolg versprechend für die Annahme einer politischen Verfolgung seiner Person erscheint.
Vor diesem Hintergrund stellt die Kopie der ärztlichen Bescheinigung aus Grosny vom November 2010 kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar, zumal sie ungeachtet des fehlenden Beweiswertes aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet ist, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Gleiches gilt für eingereichte ärztliche Atteste aus Deutschland. Bei ihnen handelt es sich ohnehin nicht um neue Beweismittel. Dies liegt auf der Hand für die Bescheinigungen vom 9. März 2010, 7. April 2010 und 21. April 2010, die bereits im ersten Verfahren in Polen Verwendung zu finden hatten. Soweit die Atteste jüngeren Datums, nämlich vom Juli 2011, sind, können sie dennoch nicht als neue Beweismittel angesehen werden, denn sie bescheinigen keine Neuerkrankung oder wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Ob aus ihnen überhaupt geschlussfolgert werden könnte, dass eine Rückkehr des Antragstellers in andere russische Landesteile ausscheidet, kann ohnehin auf sich beruhen. Ist schon eine nachträgliche, ein nachträgliche Sachlagenänderung zu verneinen, kommt es auf die Frage einer inländischen Fluchtalternative gar nicht mehr an.
Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Frage der Gewährung subsidiären internationalen Schutzes gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation nicht zu entscheiden ist, da der Antragsteller diesbezüglich seitens Polen Schutz gewährt worden ist. Darüber hinaus droht ihm die Antragsgegnerin Abschiebung allein nach Polen, nicht aber in die Russische Föderation an. Subsidiäre nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Russischen Föderation sind aus letztgenanntem Grund ebenfalls nicht zu prüfen. Bezüglich Polen ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Antragstellers anzunehmen ist. Dies schon deswegen, weil der Antragsteller selbst vorgetragen hat, in der Vergangenheit in Polen entsprechende medizinische Behandlung erlangt zu haben. Es ist zu erwarten, dass ihm erforderliche medizinische Maßnahmen auch in Zukunft dort zuteil werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).