Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.03.2012 – 62 K 1.12 PVL
ECLI:DE:VGBE:2012:0313.62K1.12PVL.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, zu allen Sitzungen des Beteiligten zu 1) einen Vertreter zur beratenden Teilnahme zu entsenden. Ferner wird festgestellt, dass die Antragstellerin mit allen ihren Mitgliedern ein Teilnahme- und Stimmrecht zu allen Tagesordnungspunkten in Sitzungen des Beteiligten zu 1) hat, die besonders jugendliche oder auszubildenden Dienstkräfte betreffen.
Gründe
I.
Die antragstellende Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) begehrt die Feststellung des Umfangs ihres Teilnahme- und Stimmrechts bei den Sitzungen des für dieselben Dienststellen gebildeten Gesamtpersonalrats (GPR, Beteiligter zu 1).
Der Beteiligte zu 1 gesteht der Antragstellerin in Abweichung von der zuvor geübten Praxis jedenfalls seit dem 3. Quartal 2009 kein Recht auf Teilnahme an allen seinen Sitzungen mehr zu, weil die vorherige Praxis nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaft ist. Er läd zu den Tagesordnungspunkten, die besonders die Interessen der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte betreffen, einen Vertreter der Antragstellerin nur noch als Auskunftsperson oder Sachverständigen ein, lässt ihn jedoch an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Aufgrund eines Anfang 2011 eingeholten Gutachtens ist die Antragstellerin zu der Auffassung gelangt, dass ihr, ebenso wie der örtlichen Jugendvertretung (JAV) an Sitzungen des örtlichen Personalrats, gemäß § 35 PersVG ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Beteiligten zu 1 und bei Tagesordnungspunkten des Beteiligten, die besonders jugendliche Dienstkräfte betreffen, auch ein Stimmrecht zustehe.
Zur Begründung des von ihm beschlossenen vorliegenden gerichtlichen Feststellungsbegehrens macht die Antragstellerin geltend:
Gemäß § 68 PersVG habe sie in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 PersVG die sich aus § 35 PersVG ergebenden Rechte der JAV.
§ 65 Abs. 2 PersVG besage, dass sich die Zusammenarbeit zwischen JAV mit dem Personalrat unter anderem nach § 35 PersVG richte. Dort sei das Teilnahmerecht der JAV zu allen Sitzungen des Personalrats geregelt. Darauf, dass in § 52 PersVG nicht auf § 35 PersVG verwiesen werde, komme es nicht an. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift des § 52 PersVG sowie aus seinem Wortlaut. Diese Vorschrift regle ausschließlich die Amtszeit und die Geschäftsführung des GPR. Dies sei der Grund, warum § 52 PersVG lediglich die Regelungen der §§ 23 bis 34 und die §§ 37 bis 42 sowie § 44 in Bezug nehme. Diese Normen beträfen die Amtszeit und die Geschäftsführung im eigentlichen Sinne.
§ 43 PersVG sei deswegen nicht in Bezug genommen worden, weil hierzu § 53 PersVG ausdrücklich eine abweichende Regelung enthalte. §§ 35 und 36 seien in § 52 PersVG deswegen nicht in Bezug genommen worden, weil sie nicht die Amtszeit oder Geschäftsführung im eigentlichen Sinne beträfen. Beide Paragraphen befänden sich zwar im entsprechenden Abschnitt, hätten jedoch die Beteiligungs- und Teilnahmerechte der JAV sowie der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung zum Inhalt. Es reiche völlig aus, dass sich das Entsendung-, Teilnahme- und Stimmrecht der Antragstellerin aus § 68 PersVG und der darin enthaltenen Verweisung auf § 65 PersVG mit der weiteren Verweisung auf § 35 PersVG ergebe.
Dieses Ergebnis folge auch aus den weiteren Regelungen, die der Gesetzgeber über die Verweisung in § 68 PersVG vorgenommen habe. Gemäß § 65 Abs. 2 sowie § 52 PersVG finde auf Beschlüsse des Beteiligten zu 1 in jedem Fall § 34 PersVG Anwendung. Dies bedeute, dass die Mehrheit der Vertreter der Antragstellerin die Aussetzung von Beschlüssen des Beteiligten zu 1 auf die Dauer von 2 Wochen beantragen könne. Bereits begrifflich erfordere dies, dass die Aussetzung nur solange zeitlich möglich sei, wie mit der Durchsetzung des Beschlusses noch nicht begonnen worden sei. Dies erfolge im Regelfall bereits dadurch, dass der Beteiligte zu 1 den von ihm getroffenen Beschluss der Dienststelle mitteile.
Für die Antragstellerin bestehe im Ergebnis nur dann überhaupt eine umsetzbare Möglichkeit, das Verfahren gemäß § 34 PersVG in Gang zu setzen, wenn sie das Recht habe, einen Vertreter zur beratenden Teilnahme zu allen Sitzungen des Beteiligten zu 1 zu entsenden, und wenn in den weiter gehenden Fällen ein Teilnahme- und Stimmrecht aller Vertreter der Antragstellerin bestehe. Denn sie könne darüber, ob sie einen Antrag gemäß § 34 PersVG stellen wolle, überhaupt nur dann auf vernünftiger Grundlage entscheiden, wenn ihr bekannt sei, wie und warum der entsprechende Beschluss zustande gekommen sei. Dies wiederum sei nur möglich, wenn mindestens ein von ihr entsandter Vertreter an der Beratung teilgenommen habe.
Für dieses Ergebnis spreche auch die in § 52 PersVG in Bezug genommene Regelung des § 30 Abs. 3 PersVG. Die Antragstellerin könne danach mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beim Beteiligten zu 1 beantragen, dass diese binnen einer Woche eine Sitzung anberaume und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt sei, auf die Tagesordnung setze. In einem solchen Fall reiche es aber nicht aus, wenn dies vom Beteiligten zu 1 ordnungsgemäß vorgenommen werde, jedoch zu dieser Sitzung ein Vertreter der Antragstellerin lediglich als Auskunftsperson eingeladen werde, Beratung sowie Beschlussfassung jedoch ohne jegliche Beteiligung der Antragstellerin vorgenommen werde.
Die Auffassung des Beteiligten zu 1 würde zudem dazu führen, dass für den Fall, dass örtliche Personalräte ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse nach § 54 Abs. 1 S. 3 PersVG dem Beteiligten zu 1 übertrügen, jegliche Einflussnahme der von den Jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften gewählten Vertretern auf die Willensbildung und Beschlussfassung der zuständigen Personalvertretung ersatzlos entfallen würde
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht selbst Beschlüsse fassen könne. Es stehe ihr in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 6 PersVG lediglich die Möglichkeit offen, nach Verständigung mit dem Beteiligten zu 1 Sitzungen abzuhalten, in diesen Sitzungen könnten jedoch keine an die Dienststelle gerichteten Beschlüsse gefasst werden.
Die Wahrnehmung der gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 PersVG übertragenen Aufgaben erfolge stets dadurch, dass eine Willensbildung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats unter Einbeziehung der JAV bzw. der GJAV erfolge.
Bei Zugrundelegung der vom Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung müsste die Antragstellerin wie folgt vorgehen, wenn sie eine „gemeinsame“ Beantragung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG anstrebe: Sie müsste zunächst einen eigenen wirksamen Beschluss fassen und dann zusätzlich die entsprechende Personalvertretung dazu bringen, einen gleich gearteten Beschluss fassen. Insbesondere in Angelegenheiten, die besonders jugendliche und auszubildende Dienstkräfte beträfen, sei es jedoch zwingend erforderlich, dass das gesamte Gremium der Antragstellerin ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Beteiligten zu 1 habe, da andernfalls eine effektive Beteiligung an der Willensbildung und Beschlussfassung nicht möglich sei. In solchen Fällen wäre die Wahrnehmung des Rechts des § 34 Abs. 1 PersVG auf Aussetzung des Beschlusses des GPR für die Antragstellerin ebenfalls nicht umsetzbar.
Die Antragstellerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, zu allen Sitzungen des Beteiligten zu 1 einen Vertreter zur beratenden Teilnahme zu entsenden;
2.
festzustellen, dass die Antragstellerin mit allen ihren Mitgliedern ein Teilnahme- und Stimmrecht zu Tagesordnungspunkten in Sitzungen des Beteiligten zu 1 hat, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend:
Von dem Ausgangspunkt aus, dass die Sitzungen des GPR nach § §§ 31 Abs. 1 S. 1, 52 PersVG nicht öffentlich seien, müsste sich die Antragstellerin für ein Teilnahmerecht an Sitzungen des GPR auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung stützen können. Eine solche finde sich jedoch lediglich für Sitzungen der (örtlichen) Personalräte in § 35 PersVG. In der für den GPR maßgeblichen Norm des § 52 PersVG sei diese Bestimmung - ebenso wie § 36 PersVG (Teilnahmerecht der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung) – jedoch eindeutig von der Bezugnahme ausgenommen. § 35 PersVG regle daher nur die Teilnahme der (örtlichen) JAV an Sitzungen des (örtlichen) Personalrats. Würden ein Vertreter der GJAV oder gar das ganze Gremium zur Teilnahme (und Abstimmung) in Sitzungen des GPR zugelassen, wäre daher das Prinzip der Nichtöffentlichkeit verletzt.
Dem Fehlen von § 35 PersVG in der Bezugnahme der für den GPR maßgeblichen Vorschrift des § 52 PersVG könne nur die Bedeutung zukommen, dass der Landesgesetzgeber hiermit die Vorschrift des § 35 PersVG bewusst und konkret von der Anwendbarkeit auf den GPR ausgenommen habe. Dass es sich hierbei um eine bewusste und gezielte Regelung und nicht etwa um ein Versehen gehandelt habe, folge auch aus dem Vergleich mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz, welches Vorbild für den Berliner Landesgesetzgeber gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe das Teilnahmerecht der GJAV an Sitzungen des GPR nicht infrage gestellt (vgl. §§ 40 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 61 Abs. 2, 64 BPersVG). Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, dass § 35 PersVG in § 52 PersVG nur deshalb nicht erwähnt worden sei, weil diese Vorschrift über die Verweisung der §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG ohnehin Geltung beanspruche.
Auch das von der Antragstellerin angeführte Argument, § 35 PersVG in § 52 PersVG sei nur deshalb nicht genannt, weil diese Vorschrift nichts mit dem Regelungsgegenstand des § 52 PersVG (Überschrift: "Amtszeit und Geschäftsführung") zu tun habe, überzeuge nicht. Wie Sitzungen abzuhalten seien, d.h. ob sie (teil-) öffentlich seien oder nicht, ob andere Gremien oder Vertreter von Dienstkräften ein Anwesenheitsrechts- oder Stimmrecht hätten, seien alles Fragen der Geschäftsführung.
Wäre die Auffassung der Antragstellerin zutreffend, hätte auch die in § 52 PersVG in Bezug genommene Norm des § 34 PersVG, die das Beanstandungsrecht regele und Teil der Regelung der "Geschäftsführung" sei, dort "nichts zu suchen". Dieses Beanstandungsrecht der GJAV gegenüber Beschlüssen des GPR Beweise zudem nicht, dass die GJAV ein Recht auf Teilnahme an Sitzungen des GPR haben müsse; § 34 PersVG besage dazu nichts, sondern regele nur, dass der beanstandete Beschluss für die Dauer von zwei Wochen auszusetzen sei. Es sei auch falsch, dass das Beanstandungsrecht oder ein Teilnahmerecht der GJAV ins Leere gehen würde. Die GJAV könne nämlich den Antrag auf Aussetzung ab Kenntniserlangung des Beschlusses stellen; die Aussetzung sei zwingend vorgeschrieben, erfolge kraft Gesetzes und binde GPR ebenso wie Dienststellenleiter. Hierdurch sei gewährleistet, dass die in einem Aussetzungsantrag genannten Gründe der GJAV noch einmal im GPR diskutiert werden könnten, was Sinn des Beanstandungsrechts sei. Auch wenn einzuräumen sei, dass die Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag zu begründen, besser wahrgenommen werden könne, wenn die GJAV an der Beratung im GPR teilgenommen hätte, sei eine solche Begründung auch ohne eine vorangegangene Teilnahme nicht unmöglich.
Auch das vom Gesetz eingeräumte Antragsrecht der GJAV in Bezug auf die Tagesordnung des GPR (§§ 52, 30 Abs. 3 PersVG) führe nicht zwingend zur Annahme eines Teilnahmerechts an der mit diesem Tagesordnungspunkt durchgeführten Sitzung; denn von einem solchen Teilnahmerecht sei in dieser Vorschrift nicht die Rede. Daher sei anzunehmen, dass dieses Antragsrecht der GJAV (nur) die Möglichkeit geben solle, den GPR zu zwingen, Tagesordnungspunkte, die in besonderer Weise junge Dienstkräfte betreffen, kurzfristig auf die Tagesordnung zu setzen.
Selbst wenn man einen Widerspruch zwischen der Regelung des § 52 PersVG (mit Nichtbenennung des §§ 35 PersVG) und der Verweisungskette der §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG auf § 35 PersVG sehen würde, müsste ein solcher Widerspruch durch Gesetzesauslegung aufgelöst werden: Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass die speziellere die allgemeinere Vorschrift verdränge, sei hier die spezielle, die Geschäftsführung des GPR regelnde Vorschrift des § 52 PersVG als vorrangig anzusehen; in dieser Vorschrift seien konkret einzelne Vorschriften über die Geschäftsführung des Personalrats für entsprechend anwendbar erklärt worden, andere – so § 35 PersVG – nicht. Demgegenüber werde in der Paragraphenkette aus §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG nur pauschal auf die Aufgaben der JAV verwiesen; in dieser Generalverweisung werde dann zwar in § 65 Abs. 2 PersVG auch § 35 PersVG erwähnt. Es liege jedoch viel näher, in dieser Einbeziehung des § 35 PersVG ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sehen als bei der viel spezielleren Regelung in § 52 PersVG.
Der Beteiligte zu 2 trägt – ohne eigene Antragstellung – vor: Er halte zwar die Rechtsauffassung der Antragstellerin für vertretbar, gehe jedoch in Anbetracht des Fehlens einer Bezugnahme in § 52 PersVG auf § 35 PersVG nicht von einem Teilnahmerecht der GJAV an den Sitzungen des GPR aus. Dies entspreche auch der einschlägigen Kommentarliteratur zum PersVG (Germelmann u.a., 3. Auflage, § 35 Rz. 5).
II.
Die in Form einer jeweils generellen rechtlichen Fragestellung gefassten Anträge zu 1 und 2 sind zur Klärung der zwischen Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 nach wie vor streitigen Teilnahmerechte zulässig. Angesichts der sich diesbezüglich auch in Zukunft immer wieder neu stellenden Frage nach der verfahrensrechtlichen Rechtstellung der Antragstellerin (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG) kann auch in Anbetracht der längeren Zeitspanne, welche die Antragstellerin (zudem wohl in anderer personeller Besetzung) die von ihr beanstandete Verfahrensweise des Beteiligten zu 1 hingenommen hat, nicht von einer Verwirkung der geltend gemachten gesetzlichen Befugnisse für die Zukunft ausgegangen werden.
Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Der Antragstellerin stehen als GJAV dieselben Rechte gemäß § 35 PersVG zu wie der (örtlichen) JAV. Diese Vorschrift, die in dem die Beteiligung der JAV an den Sitzungen des Personalrats regelnden Abschnitt des Gesetzes enthalten ist, ist nach den für die GJAV maßgebenden, speziell auf die Aufgabenwahrnehmung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bezogenen Vorschriften des Gesetzes auch auf das Verhältnis der GJAV zum GPR entsprechend anzuwenden. § 68 PersVG benennt diejenigen Vorschriften des Gesetzes, die für die Bildung als auch für die Aufgaben und Geschäftsführung der GJAV entsprechende Anwendung finden. Neben dem für die Bildung der GJAV einschlägigen S. 1 der Vorschrift bestimmt S. 2 ausdrücklich, dass – mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung (zu § 64) – "im übrigen … § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung" finden. Zu den Vorschriften, die entsprechende Anwendung finden sollen, gehört § 65 PersVG, der nach seiner Überschrift die "Aufgaben" der betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertretung umschreibt. Für die Durchführung insbesondere der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG als allgemeine Aufgabe übertragenen, gemeinsam mit dem Personalrat vorgesehenen Beantragung von Maßnahmen, die den jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften dienen, wird die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Verweisung auf § 30 Abs. 3, §§ 34 und 35 PersVG bestimmt. Durch diese der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Personalrat dienende positive Benennung unter anderem von § 35 PersVG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Jugendvertretung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die entsprechenden, in dieser Vorschrift benannten Verfahrensrechte zustehen sollen. Mit der ebenfalls eindeutigen gesetzlichen Vorgabe des § 68 S. 2 PersVG, wonach in Bezug auf die Aufgaben und deren verfahrensrechtliche Absicherung auch der GJAV § 65 PersVG und damit unter anderem § 35 PersVG entsprechende Anwendung findet, hat der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Entscheidung auch zugunsten der GJAV getroffen. Die Intention des Gesetzgebers, die Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung als solche (ohne Differenzierung nach JAV, GJAV oder HJAV) maßgeblich zu stärken, wird durch die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Drucksachen des Abgeordnetenhauses 6/1354, Abschnitt B [Seite 1], sowie Seite 15 ["Begründung: a) Allgemeines "oben]) bestätigt. Darin ist ausgeführt, dass die Neuregelung des Berliner Personalvertretungsrechts sich entsprechend der vom Senat und vom Abgeordnetenhaus angestrebten möglichst weit gehenden Übereinstimmung des Berliner Landesrechts mit dem Bundesrecht an der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes orientiert, wobei als eine der wesentlichen Neuerungen ausdrücklich die Erweiterung der Befugnisse und Stärkung der Stellung der Jugendvertretung, und sogar speziell die Vorschriften des § 35 und §§ 60 bis 69 genannt sind (a.a.O. S. 15). Gerade die Hervorhebung des erklärten Zieles des Berliner Gesetzgebers, eine weitestgehende Übereinstimmung mit den seinerzeit neu gefassten vergleichbaren Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu erreichen, legt es nahe, die vorgenannten, die Rechtsstellung auch der GJAV betreffenden Normen, die einen eindeutigen Bezug zu den entsprechenden Vorschriften für die (örtliche) JAV enthalten, in dem Sinne zu verstehen, dass der Gesetzgeber auch er GJAV eine der JAV gleichwertige Stellung im Verhältnis zu dem ihr entsprechenden Personalvertretungsorgan (GPR) einräumen wollte.
Nur eine nach der Regelung des § 35 PersVG ausgestaltete Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit den entsprechenden Personalvertretungsgremien führt zudem zu einer in sich stimmigen, kohärenten und wirksamen Ausübung sowohl des im Gesetz vorgesehenen Antragsrechts (§ 30 Abs. 3 PersVG) als auch des Rechts, die Aussetzung von Beschlüssen der Personalvertretung zu beantragen (§ 34 PersVG). Durch das in § 35 PersVG enthaltene Entsendungs- und ggf. Teilnahme- und Stimmrecht aller Mitglieder der Jugendvertretungen in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten wird auch das Fehlen eines eigenständigen Beschlussrechts der JAV kompensiert. Schließlich käme es – worauf die Antragstellerin hingewiesen hat – andernfalls auch zu nicht nachvollziehbaren Friktionen in Fällen mit Bezug auf solche Angelegenheiten der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte, in denen die örtliche Personalvertretung Befugnisse auf den GPR überträgt; hier stünden der Jugendvertretung (GJAV) allein aufgrund der punktuellen Übertragung der Zuständigkeit auf eine höhere Ebene der Entscheidungsgremien aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen geringere Möglichkeiten in der Wahrnehmung ihr obliegenden Aufgaben in der Zusammenarbeit mit dem GPR zu als der JAV im Verhältnis zum örtlichen Personalrat.
Demgegenüber findet sich kein sachlich plausibler Anknüpfungspunkt dafür, dass der Berliner Landesgesetzgeber in Abweichung von den ihm bundespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen, die er ausdrücklich als Orientierung für die Neufassung des Gesetzes und Stärkung unter anderem der Stellung der Jugendvertretungen nehmen wollte, die GJAV in der Zusammenarbeit mit der Personalvertretung mit schwächeren Verfahrensrechten hätte ausstatten wollen als die (örtliche) JAV.
Auch aus der redaktionellen Fassung des § 52 PersVG, der die "Amtszeit und Geschäftsführung" des Gesamtpersonalrats umreißt und insoweit die Geltung von §§ 23 bis 34 und die entsprechende Geltung von §§ 37 bis 42 und § 44 vorschreibt, § 35 PersVG jedoch – worauf der Beteiligte zu 1 maßgeblich abstellt – nicht in Bezug nimmt, lässt sich gegenüber den oben genannten klaren und eindeutigen gesetzessystematischen wie auch teleologischen Auslegungsgesichtspunkten nicht stichhaltig belegen, dass der Gesetzgeber eine – wie dargelegt - sachlich nicht nachvollziehbare unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit der JAV und der GJAV mit den ihnen jeweils zugeordneten Personalratsgremien schaffen wollte. Abgesehen von der bereits oben genannten Spezialität der Regelung über die – allenfalls als Teilaspekt der "Geschäftsführung" anzusehende – Zusammenarbeit von Personalvertretungsgremien untereinander ist der Versuch einer Auslegung des Verhältnisses der in Rede stehenden Rechtsnormen in Anknüpfung an die Abgrenzung unterschiedlicher Regelungsbereiche nach Kriterien wie "Geschäftsführung" und "Aufgaben" nur schwer möglich. Zur "Geschäftsführung" gehören sowohl die rein technische personelle und sachliche Ausstattung, die gremieninterne Strukturierung der Arbeit wie auch die Umschreibung der verfahrensrechtlichen Befugnisse der Gremien und ihrer tätig werdenden Mitglieder im Außenverhältnis. Auch die Beschreibung der Grenzen der inneren und äußeren Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung durch verfahrensrechtliche Befugnisse "Dritter“, wie etwa den Dienststellenleiter, Schwerbehindertenvertretung, Frauenvertretung Gewerkschaften, aber auch anderer Personalvertretungsgremien (Verhältnis der Gremien auf verschiedenen Ebenen, aber auch von Personalvertretung, JAV) können je nach dem gewählten Blickwinkel gesetzessystematisch unterschiedlichen Regelungszusammenhängen zugeordnet werden und betreffen stets in mehr oder weniger starkem Maße auch die "Geschäftsführung" eines Personalvertretungsgremiums. Wegen der Weite der Bedeutung des Begriffs "Geschäftsführung" kann daher allein aus der Nichterwähnung einer einen speziellen Teilaspekt der Geschäftsführung betreffenden Regelung (hier: § 35 PersVG) in einer die Geschäftsführung generell umschreibenden Vorschrift (hier: § 52 PersVG) nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Geltung jener speziellen Vorschrift im Rahmen der generellen Umschreibung Geschäftsführung eines bestimmten Gremiums (hier: GPR) nicht wollte. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Abgrenzungsproblematik mit einer durchweg überzeugenden Trennschärfe und Konsequenz eingehalten hätte, dass aus Fehlen der Erwähnung des § 35 PersVG in § 52 PersVG die vom Beteiligten zu 1 gesehenen Schlüsse gezogen werden könnten. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass auch die Fassung des primär für die örtliche JAV geltende Regelung über die Geschäftsführung (§ 66 PersVG) zeigt, dass der Gesetzgeber die Zusammenarbeit mit dem Personalrat (§ 35 PersVG) der von ihm im Gesetz verwendeten Begrifflichkeit der „Geschäftsführung“ selbst nicht zugeordnet hat; denn auch in § 66 PersVG ist § 35 PersVG nicht erwähnt.
Schließlich lässt sich auch der vom Beteiligten zu 1 weiter angeführten, ebenfalls allgemeinen Regelung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Personalvertretung nichts Abweichendes entnehmen. Die auffallende Nichterwähnung der (speziellen) Regelung der Zusammenarbeit gemäß § 35 PersVG in der Regelung über die Nichtöffentlichkeit als (etwaige) „Ausnahme“ oder Modifizierung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber die von ihm in § 35 PersVG eingeführte Sitzungs-Zusammenarbeit von Personalrat und JAV - anders als der Beteiligte zu 1 - wohl gar nicht als Problem (= Einschränkung) der Nichtöffentlichkeit eingeordnet hat und sie deshalb von der Erwähnung dieser Vorschrift im Rahmen des § 31 PersVG folgerichtig abgesehen hat.