Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2012 – 3 K 989.11

ECLI:DE:VGBE:2012:0320.3K989.11.0A

Orientierungssatz

1. Bei der Gewährung von Schulweghilfe besteht behördliches Ermessen, das sich nur im Fall der Ermessensreduzierung zu einem Anspruch verdichtet.(Rn.4)

2. Bestätigt eine schulärztliche Stellungnahme die Zumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kann dies der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.(Rn.6)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 22. Juni 2012, OVG 3 M 30.12, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die im Oktober 2011 erhobene Klage zu bewilligen, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, für ihren mittlerweile 16-jährigen Sohn C... G... die Schülerbeförderung von der C...-Schule in Berlin-L... zur gemeinsamen Wohnung der Klägerin und ihres Sohnes in der E...-Straße 29 in Berlin-H... zu übernehmen, war abzulehnen; denn die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2

Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erweisen sich der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 28. Juli 2011, mit dem für den Sohn der Klägerin lediglich die tägliche Hinfahrt zur Schule im Wege einer Sammelbeförderung genehmigt, die von der Klägerin darüber hinaus beantragte nachmittägliche Beförderung von der Schule nach Hause jedoch abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 27. September 2011, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung der täglichen Rückbeförderung von der Schule nach Hause zurückgewiesen wurde, als rechtmäßig.

3

Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sohn der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schülerbeförderung für die Rücktour von der Schule zur Wohnung.

4

Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SoPädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen öffentlichen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 auf die Länge des Schulweges und die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs in der Lage zu sein, dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen, zu berücksichtigen. Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 SoPädVO) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

5

Der Sohn der Klägerin ist zu 50 % körperbehindert, weil ihm nach der Geburt eine Niere entfernt werden musste und auch die Funktionsfähigkeit der verbliebenen Niere beeinträchtigt ist. Er befindet sich deswegen in nephrologischer Betreuung und muss dazu etwa alle drei Monate einen Termin wahrnehmen. Durch ärztliche Atteste wurden ihm eine Infektanfälligkeit, eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Notwendigkeit bestätigt, Gefährdungen wie Unterkühlungen zu vermeiden.

6

Die zuständige Schulärztin befürwortete nach einer Untersuchung des Sohnes der Klägerin im Mai 2011 lediglich eine Sammelbeförderung für die Hinfahrt zur Schule und bestätigte diese Einschätzung aufgrund einer nochmaligen Untersuchung im November 2011 dahin, dass zwar die Hinfahrt zur Schule weiterhin aus psychologischer Sicht erfolgen solle, während aber die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gesundheitliche Probleme möglich sei. Nach einer Stellungnahme der Leiterin und der Kerngruppenleiterin der vom Sohn der Klägerin besuchten Schule für Körperbehinderte vom 8. Februar 2011 sei der Sohn der Klägerin trotz seiner Behinderung sehr sportlich und trainiere im Schwimmkurs der Schule. Allerdings sei er bei längeren Belastungen schnell erschöpft. In erster Linie zeige er Probleme in der Feinmotorik, etwa beim Schreiben. Seit dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2010/2011 bewältige er den Heimweg jeweils am Freitag allein und seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 auch an den anderen Wochentagen.

7

Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass demgegenüber auch der tägliche Rücktransport ihres Sohnes von der Schule nach Hause „aus medizinischer Sicht dringend erforderlich“ sei. Das von ihr vorgelegte Attest der ihren Sohn behandelnden Praxis für Nierenkrankheiten vom 7. September 2011 bestätigt demgegenüber (nur) die Notwendigkeit eines Transportes zur Schule. Auch das von der Klägerin vorgelegte Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 8. November 2011 bescheinigt ihrem Sohn vor allem durch die gesundheitliche Situation bedingte deutliche Probleme im Bereich der psychischen Stabilität sowie psychosomatische Probleme und die Notwendigkeit einer längerfristigen therapeutischen Unterstützung. „Deshalb“ solle an den Unterstützung für den Schulweg festgehalten werden.

8

Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Sohn der Klägerin die tägliche Rückfahrt von der Schule nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, so dass er einen Anspruch darauf hätte, auch insoweit an einem Sammeltransport durch den Beklagten teilzunehmen. Nach einer aktuellen Fahrplanauskunft der BVG beträgt der Schulweg von der Schule zur Wohnung am Nachmittag etwa 37 Minuten und ist mit zwei Fußwegen von jeweils etwa 150 m und nur einmaligem Umsteigen von einem Bus in die U-Bahn verbunden. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass demgegenüber der Sammeltransport durchaus 75 bis 80 Minuten betragen könne und dass es nach pädagogischer Einschätzung der Schule wichtig sei, dass der Sohn der Klägerin lerne, den Schulweg nach Hause allein zu bewältigen.

9

Ohne Erfolg lässt die Klägerin demgegenüber vortragen, dass es nicht zutreffe, dass ihr Sohn die Rückfahrt bisher allein bewältigt habe, da er „überwiegend durch verschiedene andere Fahrzeuge sich je nach Lage mitnehmen lässt“, was in den meisten Fällen gelinge, jedoch mit erheblichem Stress verbunden sei. Dies ist nicht näher konkretisiert worden. Immerhin ergibt sich hieraus, dass der Sohn der Klägerin offenbar nicht einmal ständig auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, obwohl auch dies zumutbar wäre. Unsubstantiiert ist der Vortrag, die Fahrplanauskunft gebe nur einen theoretischen Wert wieder, während der Schulweg tatsächlich etwa eine Stunde dauere.

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Auch der Verweis darauf, dass die Klassenlehrerin die Beeinträchtigung des Sohnes der Klägerin nicht richtig einschätzen könne, da ihr die notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlten, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen; denn der Ermessensentscheidung des Beklagten, lediglich die Hinfahrt zur Schule, nicht aber den Rückweg zu übernehmen, liegen nicht nur die erwähnten pädagogischen Beurteilungen seitens der C...-Schule zugrunde, die aufgrund ihrer sonderpädagogischen Ausrichtung über hinreichende Erfahrungen mit körperbehinderten Schülern und über entsprechend fachpädagogisch geschultes Lehrpersonal verfügen dürfte, sondern auch die wiederholten schulärztlichen Untersuchungen. Diese Stellungnahmen zeigen insgesamt nachvollziehbar auf, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin der selbstständige Rückweg von der Schule zuzumuten ist, nicht allein aus medizinischer, sondern auch aus pädagogischer Sicht zu beurteilen ist, zumal auch die Klägerin nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr Sohn allein aus medizinischen Gründen nicht in der Lage wäre, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.