Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.2012 – OVG 11 N 50.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0322.OVG11N50.10.0A
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen sind etwaige Lärmimmissionen nicht vorrangig durch Messungen zu ermitteln, eine Prognose genügt.(Rn.6)
2. Liegen zwischen einem Grundstück und Windkraftanlagen 1300 m Entfernung, kann von einer optisch bedrängenden Wirkung nicht ausgegangen werden, wenn die Anlagen aufgrund der dazwischenliegenden Vegetation nicht zu sehen sind.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 30. Juni 2010, 4 K 26.08, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juni 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 30. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 13 Windkraftanlagen abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet.
a) Derartige Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, sein Grundstück sei durch den Betrieb der wenigstens 1300 m entfernten Windkraftanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt.
Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose zurückgreifen dürfen, sondern selbst ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Bei der in Rede stehenden Schallimmissionsprognose handelt es sich nicht um ein „Parteigutachten“, sondern um einen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG, § 4 a Abs. 2 9. BImSchV vorgeschriebenen Teil das Genehmigungsantrags, der nach der inhaltlichen Prüfung des Beklagten Grundlage des Genehmigungsbescheides geworden ist, der seinerseits Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Die Einholung eines (ergänzenden) gerichtlichen Sachverständigengutachtens wäre allenfalls veranlasst, wenn der Kläger die Prognose inhaltlich substantiiert angreifen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Lärmimmissionen an seinem Grundstück nicht vorrangig durch Messung zu ermitteln. Denn gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine „Prognose“ der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A. 1.2 TA Lärm voraus.
Hiernach ist entscheidend, ob der prognostizierte Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm überschreitet. Das ist auch in Würdigung des Rechtsmittelvorbringens des Klägers nicht anzunehmen. Gemäß Nr. 6.1 TA Lärm betragen die (jeweils die Nachtzeit betreffenden niedrigeren) Immissionsrichtwerte im Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 45 dB (A), in allgemeinen Wohngebieten 40 dB (A) und in reinen Wohngebieten 35 dB (A). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 L 802/07), auf den es im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, ausgeführt, dass für den (in Richtung auf die Windkraftanlagen) in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers gelegenen Immissionspunkt F (B...) von einem Beurteilungspegel von 36,0 dB (A) auszugehen sei. Während das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets zugrundegelegt hatte, ist es aufgrund der Ortsbesichtigung in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gebietscharakter einem Dorf- und Mischgebiet entspreche. Ob Letzteres zutrifft, bedarf keiner Überprüfung, weil jedenfalls auch der für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 40 dB (A) unterschritten wäre. Das gilt selbst für den vom Beklagten in der Antragserwiderung vom 21. Oktober 2010 als „worst case“ bezeichneten Beurteilungspegel von 38,3 dB (A). Auch der Kläger ist in seinem nach Durchführung der Ortsbesichtigung gefertigten Schriftsatz vom 23. Juni 2010 ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Einstufung als allgemeines Wohngebiet gerechtfertigt sei. Dass auch diese Einstufung unzutreffend und tatsächlich von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei, hat der Kläger in der Rechtsmittelbegründung substantiiert nicht dargelegt. Im Übrigen räumt er ein, dass selbst bei Zugrundelegung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets wegen der Ortsrandlage seines Grundstücks von einem erhöhten Nachtimmissionsrichtwert von 38 dB (A) auszugehen sei, lässt insoweit aber außer Betracht, dass der Beigeladenen durch die am 8. Juni 2010 geänderte Nebenbestimmung IV. 4.1 des Genehmigungsbescheides auferlegt worden ist, dass an der nächst gelegenen Wohnbebauung die Immissionswerte "nachts 38 dB (A)" nicht überschritten werden. Dass die Einhaltung dieser Nebenbestimmung aufgrund der technischen Ausrüstung der Windkraftanlagen der Beigeladenen möglich ist, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt. Dies wird mit der Rechtsmittelbegründung auch nicht substantiiert angegriffen.
Der Hinweis des Klägers auf die angebliche Ton- und Impulshaltigkeit der Schallimmissionen stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gleichfalls nicht ernstlich in Zweifel. Denn diese Faktoren, sollten sie gegeben sein, wären bereits bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen gewesen (vgl. Nr. 2.10 sowie A.1.4 TA Lärm). Dass Letzteres hier unberechtigt unterblieben sei, legt der Kläger wiederum nicht substantiiert dar.
b) Die Ausführungen des Klägers zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot rechtfertigen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach den durch Fotos dokumentierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Ortsbegehung sowie insbesondere der zwischen dem Grundstück des Klägers und den Windkraftanlagen liegenden Entfernung von mindestens 1300 m kann von einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen nicht ausgegangen werden. Diese sind, wie die als Protokollanlage gefertigten Fotografien belegen, vom Grundstück des Klägers aus aufgrund der dazwischenliegenden Vegetation überhaupt nicht zu sehen. Selbst wenn sich dies während der „unbelaubten Phase“ anders darstellen sollte, kann aufgrund der Entfernung der Windkraftanlagen dennoch nicht von einer bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, wie insbesondere das in Höhe des Grundstücks B... gefertigte Foto (Bl. 280 der Gerichtsakte) eindrucksvoll illustriert.
c) Schließlich rechtfertigen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insoweit, als der Kläger eine unzureichende Berücksichtigung von Infraschallimmissionen durch das Verwaltungsgericht rügt. Dieses hat dazu ausgeführt, dass sich die vom Kläger vorgelegten Textstellen lediglich pauschal über den Infraschall verhielten, aber zur konkreten Belastung unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen nichts hergeben würden, und dass abgesehen davon wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallimmissionen auf den Menschen bislang nicht gefunden worden seien. Den Stand der naturwissenschaftlichen Forschung voranzutreiben, sei indes nicht Aufgabe des Gerichts. Dem setzt der Kläger auch in der Rechtsmittelbegründung keine substantiierten Einwände entgegen. Insbesondere geht er auch darin nicht auf die spezifischen Verhältnisse des konkreten Falls ein.
2. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen eines potenziell erheblichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seinen Beweisantrag auf "Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen Schallimmissionen am Hausgrundstück des Klägers durch entsprechende Langzeitmessung unter Berücksichtigung verschiedener Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen" in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag unsubstantiiert sei und nur ins Blaue hinein gemachte Behauptungen aufgestellt würden. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen der Kläger unter Beweis gestellt hat, erst Recht keine entsprechende Substantiierung ist ersichtlich. Damit handelte es sich um einen so genannten Ausforschungsbeweis, den das Gericht ohne weiteres ablehnen durfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).