Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 28.03.2012 – 3 K 366.11

ECLI:DE:VGBE:2012:0328.3K366.11.0A

Orientierungssatz

1. Die Schulaufsichtsbehörde hat bei der Frage des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.(Rn.20)

2. Ein schlüssiges sonderpädagogisches Gutachten ist geeignet, die Entscheidung über das Vorliegen sonderpädagogischen Förderbedarfs zu untermauern.(Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für sich die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs.

2

Der im September 2001 geborene Kläger leidet am so genannten Asperger-Syndrom, an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, an einer isolierten Rechtschreibstörung und an einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung. Nachdem diese Diagnosen anlässlich eines teilstationären Aufenthaltes des Klägers im H…-Klinikum Berlin-B… in der Zeit ab Oktober 2010 erstellt worden waren, beantragte die vom Kläger besuchte Grundschule mit Einwilligung seiner allein personensorgeberechtigten Mutter am 27. November 2011 bei dem Beklagten die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger im Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung".

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Der zu diesem Zweck durch den Beklagten unter dem 14. Dezember 2010 beauftragte sonderpädagogische Gutachter kam am 18. März 2011 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine ausgeprägte autistische Symptomatik bestehe, auf die aus sonderpädagogischer Sicht durch eine Förderung reagiert werden müsse. Vielmehr bewegten sich die sozialen, kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten des Klägers auf einem Niveau, das ihm die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erlaube. Es bestehe lediglich ein individueller Förderbedarf, der aber wie bisher über die Differenzierungs- und Fördermaßnahmen der Schule realisiert werden könne; diese reichten aus, um dem Kläger das Erreichen des Schulziels zu ermöglichen.

4

Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 entschied der Beklagte daraufhin, nachdem er der Mutter des Klägers in einem Gespräch am 13. April 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung gegeben und den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16. Mai 2011 das sonderpädagogische Gutachten vom 18. März 2011 zur Kenntnisnahme übersandt hatte, unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gutachtens, dass beim Kläger kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung" bestehe.

5

Mit seiner am Montag, den 27. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er entgegen der Feststellung des Beklagten im angefochtenen Bescheid sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung" habe. Er schildert insoweit seine Schwierigkeiten bei der Bewältigung des schulischen Alltags und beruft sich u.a. auf Stellungnahmen seines behandelnden Arztes und der von ihm besuchten sozialen Kompetenztrainingsgruppe, aus denen sich ergebe, dass er ohne sonderpädagogische Förderung nicht in angemessenem Umfang dem Schulunterricht folgen und seine Fähigkeiten nicht angemessen entwickeln könne.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 2011 zu verpflichten, bei ihm sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" festzustellen.

8

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die dort getroffene Feststellung, dass der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" habe, nicht in Widerspruch zu den bei ihm diagnostizierten Erkrankungen stehe. Sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe nur, wenn der Kläger wegen der aus diesen Erkrankungen resultierenden Einschränkungen seine Fähigkeiten in der Schule ohne eine solche Förderung nicht angemessen entwickeln könne. Dagegen sprächen aber nicht nur die Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens, sondern auch die schulischen Leistungen des Klägers, bei dem ausweislich des letzten Zeugnisses kein einziger Ausfall zu verzeichnen sei; vielmehr sei eine positive Leistungsentwicklung erkennbar.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12

Die Beteiligten haben nach entsprechender Anhörung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Schülerbogen und den sonderpädagogischen Förderbogen des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat, kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

15

Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 36 ff. des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 549, 560) in Verbindung mit den §§ 10, 31 ff. der nach § 39 SchulG erlassenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SoPädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309).

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Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und deshalb Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung.

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Mit dieser Regelung wird der Berliner Landesgesetzgeber den sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).

20

Nach § 36 Abs. 3 S. 1 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 6 S. 1 SoPädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde zu diesem Zweck auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder - wie vorliegend - nach deren vorheriger Anhörung gem. § 31 Abs. 3 SoPädVO auf Antrag der besuchten Schule die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Diese Feststellung unterliegt jedoch nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, denn insoweit steht der Schulaufsichtsbehörde eine sog. Beurteilungsermächtigung zu. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).

21

Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid, mit dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung" in der Person des Klägers verneint wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Der Bescheid nimmt insoweit zulässigerweise Bezug auf das Ergebnis des nach § 36 Abs. 3 S. 2 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 7 S. 1, § 32 SoPädVO eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens. Dieses beruht zum einen auf umfangreichen, den Vorgaben in § 32 Abs. 1 bis 4 SoPädVO genügenden Feststellungen des Gutachters (dem die ausführliche schriftliche Diagnose des H…-Klinikums über die Erkrankungen des Klägers zur Verfügung stand und der u.a. zwei Unterrichtsbeobachtungen sowie Gespräche mit der Klassenlehrerin, der Erzieherin und der Mutter des Klägers durchführte und weiterführende schriftliche Erhebungen anstellte) und damit auf einer für die Beurteilung ausreichenden Tatsachengrundlage. Zum anderen ist das Ergebnis des Gutachtens, in der Person des Klägers bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, schlüssig und nachvollziehbar begründet, indem der Gutachter insoweit unter Bezugnahme auf konkrete Umstände (u.a. die schulischen Leistungen und Kontakte des Klägers zu anderen Mitschülern) ausführt, dass die autistische Symptomatik beim Kläger nicht sonderlich ausgeprägt sei, sondern dass sich seine sozialen, kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten auf einem stabilen Niveau bewegten, das ihm – bei Beibehaltung der bisherigen Differenzierungs- und Fördermaßnahmen der Schule – die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und das Erreichen des Schulziels erlaube.

23

Der Kläger hat demgegenüber nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung des Beklagten an einem der oben genannten, rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler leidet. Vielmehr behauptet er lediglich, dass die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung des Beklagten, in seiner Person bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, nicht zutreffend sei. Mit dieser abweichenden Beurteilung der Frage, ob er i.S.d. § 36 Abs. 1 SchulG besonderer Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung bedarf, greift er - abgesehen davon, dass die von ihm insoweit zur Begründung herangezogenen Stellungnahmen des seinerseits konsultierten Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und der durch ihn besuchten sozialen Kompetenztrainingsgruppe keine konkrete, auf diese streitgegenständliche Frage bezogene Aussage treffen - jedoch ausschließlich den dem Beklagten insoweit eröffneten Spielraum an, der nach dem oben Gesagten der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

BESCHLUSS

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

27

5.000,00 Euro

28

festgesetzt.