Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.03.2012 – 5 K 192.11 V
ECLI:DE:VGBE:2012:0328.5K192.11V.0A
Orientierungssatz
1. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden darf und dieses nicht an die Stelle des Hauptverfahrens tritt.(Rn.2)
Tenor
Den Klägern wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung ab dem 2. Juli 2011 gewährt und Rechtsanwältin …, …str., Saarbrücken, beigeordnet.
Gründe
Der Anspruch der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden darf und dieses nicht an die Stelle des Hauptverfahrens tritt. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht erfordert daher nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten einer Klage offen sind. So liegt es hier, da die nach Ansicht der Beigeladenen bestehenden Zweifel hinsichtlich Schutzwürdigkeit der Ehe der Kläger im Klageverfahren und nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu klären sind. Ebenfalls im Klageverfahren wird die Frage zu beantworten sein, ob die durch den Kläger zu 2.) verwirklichten Ausweisungsgründe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 3 und § 55 AufenthG) bereits durch seine Ausweisung verbraucht sind (dazu beispielsweise Marx, in: GK-AufenthG, § 27 Rn. 279 ff.) und ob die Beklagte das nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffnete Ermessen unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) pflichtgemäß ausgeübt hat.
Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), beide . Kläger haben schlüssig zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfeberechnung vorgetragen.
Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.