Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.04.2012 – 16 K 209.10 V (PKH)
ECLI:DE:VGBE:2012:0403.16K209.10V.PKH.0A
Orientierungssatz
Der Wille zur Herstellung und dauerhaften Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, der den Schutz des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auslöst, muss bei beiden Eheleuten bestehen. Es genügt daher nicht, wenn sich das Gericht nur betreffend den in Deutschland lebenden Ehegatten die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen kann, während hinsichtlich des den Zuzug begehrenden ausländischen Ehegatten eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht möglich ist.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 6. August 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage entgegen § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die mangelnden Erfolgsaussichten folgen allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin nach den Angaben ihres deutschen Ehemanns und Prozessbevollmächtigten bereits Ende August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nach Zwischenaufenthalt(en) in Polen spätestens seit Oktober 2011 durchgehend im Bundesgebiet leben soll, womit dem klagegegenständlichen Visumsbegehren zumindest die materielle Grundlage entzogen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004, InfAuslR 2004, 200, 201). Im Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage grundsätzlich nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf jene zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 14a m.w.Nachw.).
Auch zum damaligen Zeitpunkt hat die Klage allerdings keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten.
Es war und ist nämlich nicht davon auszugehen, dass das Gericht allein auf der Grundlage der schriftlichen und ggf. mündlichen Einlassungen des Ehemanns und Prozessbevollmächtigten der Klägerin die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der mit der Eheschließung seitens der Klägerin verfolgten Absichten hätte gewinnen können. Der Wille zur Herstellung und dauerhaften Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, der den Schutz des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auslöst, muss jedoch – soll die Klage Erfolg haben – zur Überzeugung des Gerichts bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, BVerwGE 136, 222 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn sich das Gericht nur betreffend den in Deutschland lebenden Ehegatten die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen kann, während hinsichtlich des den Zuzug begehrenden ausländischen Ehegatten eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht möglich ist. Da der Ausländer, der ein Visum zum Ehegattennachzug begehrt, die materielle Beweislast für den Herstellungswillen beider Eheleute trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004, Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10), geht ein „non liquet“ insoweit zu seinen Lasten, was auch mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003,DVBl 2003, 1260).
Vorliegend hätte es für die Feststellung des Willens der Klägerin zur dauerhaften Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aller Voraussicht nach an einer geeigneten Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts gefehlt, denn die Eheleute haben die Durchführung einer zeitgleichen Befragung, welche bereits im Verfahren bei der deutschen Botschaft in Manila trotz mehrerer entsprechender Versuche an ihrem Widerstand gescheitert war, auch im Klageverfahren abgelehnt (vgl. Klägerschriftsatz vom 22. Dezember 2010, Blatt 29 f. der Streitakte, sowie die Reaktionen der Klägerin auf die gerichtlichen Schreiben vom 9. September und 13. Oktober 2011, Blatt 127 und 138 der Streitakte). Ohne eine solche Befragung hätte sich das Gericht aber voraussichtlich keinen authentischen Eindruck von der inneren Einstellung der Klägerin zu ihrer Ehe bzw. ihrem Ehemann verschaffen können, denn sämtliche schriftlichen Äußerungen und Erklärungen im Verfahren bei der Botschaft sowie im Klageverfahren stammten – selbst wenn sie unter dem Briefkopf der Klägerin erfolgten oder von ihr unterzeichnet waren – ersichtlich allein von ihrem Ehemann und Prozessbevollmächtigten. Ausdrucke elektronischer Kommunikation zwischen den Eheleuten (vgl. Band I, Blatt 148 ff. der Visumsakte der Beklagten), die Vorlage sonstiger Korrespondenz, schriftliche Erklärungen der Klägerin, die Vorlage von Fotos der Eheleute usw. wären hingegen auf ihre Authentizität für das Gericht kaum überprüfbar und schon deshalb als hauptsächliche Grundlage der gerichtlichen Überzeugungsbildung ungeeignet gewesen.
Die zeitgleiche Befragung wäre den Eheleuten auch zumutbar gewesen.
Aus den Gründen, die die Beklagte zutreffend dargestellt hat – vgl. die Beklagtenschriftsätze vom 17. September 2010, Blatt 23 der Streitakte, und 14. Februar 2011, Blatt 32 f. der Streitakte, auf die die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt –, bestand berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung des übereinstimmenden Willens der Eheleute, miteinander die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Dafür war die zeitgleiche persönliche Befragung beider Ehegatten ein geeignetes, zulässiges (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., S. 222 m.w.N., sowie zur Vereinbarkeit mit Artikel 12 EMRK: EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2010 - Nr. 34.848/07, O'Donoghue u.a. - NLMR 2010, 363) und – wie vorstehend erörtert – hier auch unersetzliches Mittel.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist es dabei dem ausländischen Ehepartner generell auch dann zumutbar, sich zu diesem Zweck (erneut) zu der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu begeben, wenn dafür innerhalb des Heimatlandes größere Entfernungen zurückzulegen und dementsprechend Zeit sowie Kosten aufzuwenden sind. Etwas anderes mag allerdings dann gelten, wenn das (erneute) Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung dem Visumsantragsteller aus gewichtigen Gründen nachweislich nicht oder nur unter ungewöhnlichen Erschwernissen möglich ist, so etwa bei vorübergehender Reiseunfähigkeit oder bei in Folge von Unruhen oder Naturkatastrophen innerhalb des Heimatlands bestehenden besonderen Reisegefahren. Dergleichen ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Ohnehin soll sich die Klägerin – was dem Gericht allerdings erst auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Beigeladenen vom 3. Februar 2012 bekannt geworden ist – bereits seit Ende August 2010 durchgehend in Europa aufhalten, so dass es auf die Entfernung zwischen ihrem philippinischen Wohnsitz und der dortigen deutschen Botschaft sowie die daraus resultierenden Reisezeiten und -kosten jedenfalls für die vom Gericht angeregte Nachholung der Befragung während des Klageverfahrens nicht mehr ankam.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.