Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.04.2012 – 13 K 23.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0413.13K23.12.0A
Orientierungssatz
1. Neben der Identifizierung im Polizei- und Strafprozessrecht erleichtert die Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel bzw. über die Aussetzung der Abschiebung die Teilnahme am Rechts- und Geschäftsverkehr. Dementsprechend besteht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ein Anspruch des Ausländers auf Ausstellung eines Ausweisersatzes u.a. dann, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, sofern seine Abschiebung ausgesetzt ist.(Rn.3)
2. Nach dem Sinn und Zweck der Bescheinigung umfasst der Anspruch zwar auch die Änderung solcher Angaben, die nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 AufenthG in die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG aufgenommen worden sind, wenn sich diese nachträglich geändert oder als unzutreffend erwiesen haben. Soweit es die Personalangaben, insbesondere den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit betrifft, findet dieser Anspruch seine Grenzen jedoch in dem Umstand, dass die Erkenntnismöglichkeiten der Ausländerbehörde bei der Identifizierung des einem anderen Staatswesen zugehörenden oder staatenlosen Ausländers untern den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG naturgemäß beschränkt sind und der Ausweisersatz nicht die Funktion eines Passes oder Passersatzes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Meyer wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es.
Die Klägerin, die nach eigenen Angaben aus dem Libanon stammt, im Jahre 1997 in die Bundesrepublik Deutschland reiste, sich unter dem Namen Gh... Ha..., geboren im Jahre 1947 in Beirut, als Asylbewerberin meldete und im Anschluss fortlaufend Duldungen erhielt, begehrt mit ihrer Klage sinngemäß die Verurteilung des Beklagten, in der ihr erteilten Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG als Angaben zur Person den gegenwärtig eingetragenen Namen Ga... Da..., geboren 01-01-1940 in Yenilmez, Türkei, in ihre „richtigen“ Personalien Ga... Ra..., * 01.01.1944“ umzuschreiben. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder - wie hier - die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet wird. Der Ausweisersatz ist ein Mittel zur Identitätsfeststellung im Bundesgebiet, mit dem der Ausländer seiner strafbewehrten Ausweispflicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nachkommt. Neben der Identifizierung im Polizei- und Strafprozessrecht erleichtert er die Teilnahme am Rechts- und Geschäftsverkehr. Dementsprechend besteht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ein Anspruch des Ausländers auf Ausstellung eines Ausweisersatzes u.a. dann, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, sofern seine Abschiebung ausgesetzt ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 48 AufenthG, Rn. 20 – Stand: Dezember 2008). Nach dem Sinn und Zweck der Bescheinigung umfasst der Anspruch zwar auch die Änderung solcher Angaben, die nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 AufenthG in die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG aufgenommen worden sind, wenn sich diese nachträglich geändert oder als unzutreffend erwiesen haben. Soweit es die Personalangaben, insbesondere den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit betrifft, findet dieser Anspruch seine Grenzen jedoch in dem Umstand, dass die Erkenntnismöglichkeiten der Ausländerbehörde bei der Identifizierung des einem anderen Staatswesen zugehörenden oder staatenlosen Ausländers untern den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG naturgemäß beschränkt sind und der Ausweisersatz nicht die Funktion eines Passes oder Passersatzes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Dies kommt auch in der Bestimmung des § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG zum Ausdruck, wonach als Angabe über die Person des Ausweisinhabers der Hinweis aufgenommen werden kann, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. Ein Anspruch auf Umschreibung des Ausweisersatzes auf einen bestimmten (anderen) Namen kann daher allenfalls dann bestehen, wenn dieser Name und die Identität des Ausländers zwischenzeitlich eindeutig geklärt sind. Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin ist im Rechtsverkehr unter verschiedenen Identitäten aufgetreten und hat sich ursprünglich als staatenlose Palästinenserin bezeichnet. Nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde bestehen demgegenüber Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihr um die im türkischen Personenstandsregister des Ortes Ye... in der Provinz Mardin eingetragene türkische Staatsangehörige Ga... Da... handeln könnte. Soweit die Klägerin auf einen erstmals im Jahre 2007 vorgelegten Einzelauszug und Familienauszug aus dem libanesischen Standesregister sowie die Kopie eines im November 2008 ausgestellten, zwischenzeitlich jedoch abgelaufenen libanesischen Personalausweises verweist, aus denen sich ergebe, dass sie den Vornamen Ga... und den Nachnamen Ra... führe und die libanesische Staatsangehörigkeit besitze, ist dies nicht geeignet, einen zweifelsfreien Identitätsnachweis zu führen. Noch mit Schreiben vom 10. August 2002 hatte die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde versichert, der Name Ra... sei der Vorname ihres Vaters und nicht ihr Familienname. Dieser laute vielmehr Ha.... Dass es der Klägerin trotz der in Kopie vorgelegten libanesischen Personenstandsurkunden und des Personalausweises bislang nicht gelungen ist, einen libanesischen Pass zu erlangen, unterstreicht die bestehenden Unsicherheiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht mit Blick auf die Richtlinien der libanesischen Botschaft über die erforderlichen Dokumente zur Beantragung eines libanesischen Personalausweises wenig dafür, dass die Nichterteilung eines Passes in der Vergangenheit ihren Grund allein in dem im Ausweisersatzpapier der Klägerin eingetragenen Namen DA..., Ga... haben könnte. Dass es die Klägerin ist, die über eine Duldung für die Bundesrepublik Deutschland und damit über einen „Aufenthaltstitel für Deutschland“ (Nr. 7 der Richtlinien der libanesischen Botschaft) verfügt, kann in in Anbetracht des in der Bescheinigung angebrachten Lichtbildes keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, zumal die Ausländerbehörde in der zuletzt bis zum 30. Januar 2009 gültigen Bescheinigung über den Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben der Inhaberin beruhen, die Aliaspersonalien „RA..., Gh..., 00.00.1944 ungeklärt“, also den nach gegenwärtigem Vorbringen der Klägerin zutreffenden Namen gedruckt hatte.