Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.04.2012 – 35 KE 31.11, (34 K 11.09 A)
ECLI:DE:VGBE:2012:0416.35KE31.11.0A
Orientierungssatz
Fernmündliche Besprechungen des Verfahrensbevollmächtigten mit der Gegenseite mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits können gemäß Vorbemerkung 3 Abs 4 VV-RVG eine Terminsgebühr auslösen. Eine darüber hinausgehende Erledigungsgebühr wegen derselben Aktivitäten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.(Rn.6)
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. November 2011 aufgehoben, soweit die danach von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten 439,88 Euro nebst anteiliger Zinsen übersteigen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 2/5 und der Erinnerungsgegner zu 3/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 559,77 Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2012 zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Erinnerung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist begründet, soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2011 eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) berücksichtigt hat. Eine solche ist in dem dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren (VG 34 K 11.09 A) nicht entstanden.
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erledigung vorliegend „durch die anwaltliche Mitwirkung“ eingetreten ist. Denn jedenfalls muss es sich bei der Mitwirkung des Rechtsanwalts um Aktivitäten handeln, die nicht schon durch eine andere Gebühr abgedeckt sind (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 1002 Rn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kann es sich auch um die Terminsgebühr handeln (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - VG 1 J 1521.07 -, NVwZ-RR 2007, 829; Hartmann, a.a.O.). Eine solche ist hier jedoch entstanden; und zwar gerade durch die fraglichen Aktivitäten der Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners (und damaligen Klägers), die auch zu der Erledigung des Rechtsstreits geführt haben sollen. Ein nochmaliger Ansatz für diese Tätigkeit verbietet sich daher.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unter anderem bereits für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Dabei kann die Besprechung auch fernmündlich erfolgen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar, 18. Auflage 2008, VV Vorb. 3 Rn. 104 m.w.Nachw.). Sie muss aber über ein bloßes Nachfragen oder die Einholung von Informationen hinausgehen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., VV Vorb. 3 Rn. 101 m.w.Nachw.). Außerdem muss die Gegenseite bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., VV Vorb. 3 Rn. 102 m.w.Nachw.).
Nach dem im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners hat diese am 11. April 2011, 14. April 2011 und 18. Mai 2011 Telefongespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu dem Zweck geführt, diese zu einer Aufhebung des in dem Klageverfahren angegriffenen Widerrufsbescheids vom 16. Juli 2008 zu bewegen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2011 in dem Verfahren hatte die Bevollmächtigte dies zuvor wie folgt angekündigt:
„Vielleicht lässt sich eine gerichtliche Entscheidung auch vermeiden.
Ich möchte nämlich die Beklagte bitten - und werde dort auch noch telefonisch initiativ werden - eine Abhilfe der Klage durch Aufhebung des streitbefangenen Widerrufsbescheids in Betracht zu ziehen.“
Nach den vorerwähnten Maßstäben lösten diese fernmündlichen Besprechungen eine Terminsgebühr aus, die für die Rechtsverfolgung eine notwendige und daher erstattungsfähige Aufwendung darstellt.
Damit ergibt sich zugleich, dass die Erinnerungsführerin mit ihrem weiteren Vorbringen, mit dem sie sich gegen die in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2011 neben der Erledigungsgebühr angesetzte Terminsgebühr wendet, nicht durchzudringen vermag.
Soweit die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung schließlich geltend gemacht hat, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2011 zu Unrecht einen Gegenstandswert im Klageverfahren von 3.000,00 Euro (statt 1.500,00 Euro) zugrunde gelegt habe, so hat die für das Klageverfahren zuständige 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin den Gegenstandswert mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zwischenzeitlich auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar und auch für das hiesige Erinnerungsverfahren bindend.
Demzufolge waren die Kosten des Klageverfahrens unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - VG 35 KE 30.11 -; juris) nicht mit 664,79 Euro (= 558,65 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer) festzusetzen, sondern aufgrund des Wegfalls der Erledigungsgebühr in Höhe von 189,00 Euro mit 439,88 Euro (= 369,65 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung teilweise erfolgreich gewesen ist. Insoweit waren die Kosten des Erinnerungsverfahrens zwischen den Beteiligten aufzuteilen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.