Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2012 – OVG 9 S 80.11
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0420.OVG9S80.11.0A
Orientierungssatz
1. Der Nachweis, dass infolge einer Leckage in der Frischwasserleitung und daraus resultierender Versickerung nicht die gesamte im Jahr auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gelangt sei, kann auch durch Indizien geführt werden.(Rn.14)
2. Als Nachweismittel kommen u.a. die Messungen geeichter Zähler, prüfbare Unterlagen und Sachverständigengutachten in Betracht.(Rn.14)
3. Dies belegen typischerweise ohnehin nur gewisse Plausibilitäten hinsichtlich einer Nichteinleitung.(Rn.14)
4. Wenn sich ein Zweckverband ausweislich seiner satzungsrechtlichen Regelungen in vorhersehbaren Fällen der Nichteinleitung, wie etwa der Gartenbewässerung oder betriebsbedingter Wasserverluste mit Plausibilitäten begnügt, liegt es nahe, die Satzung dahin zu verstehen, dass die in nicht vorhersehbaren Leckage-Fällen naturgemäß häufig bestehenden Nachweislücken hinsichtlich der genauen Nichteinleitungsmenge durch eine verbandsseitige Schätzung geschlossen werden können.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 9. November 2011, 8 L 225/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 898,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2011 veranlagte der Antragsgegner den Antragsteller in Bezug auf das Grundstück P..., Veranlagungsjahr 2010, zu folgenden Gebühren:
Verbrauchsmenge
Satz ohne
Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag mit
Mehrwertsteuer
Grundgebühr
Trinkwasser
-
58 €
62,06 €
Mengengebühr
Trinkwasser
1.107 m³
1,35 €
1.599,06 €
Grundgebühr
Schmutzwasser
-
54 €
54 €
Mengengebühr
Schmutzwasser
1.107 m³
3,40 €
3.763,80 €
Der Antragsteller erhob unter dem 24. Februar 2011 Widerspruch. Eine von ihm beauftragte Firma habe zwischenzeitlich festgestellt, dass in einem nicht unterkellerten und vom Gebäudeinnern nicht zugänglichen Bereich eine 3 Zoll starke [Trinkwasser-]Leitung gebrochen und von dort aus das Wasser über eine unbestimmte Zeit im Erdreich versickert sei. Dass dort eine Wasserleitung vorhanden gewesen sei, sei unbekannt gewesen. Ein Bezug zur Wasserversorgung der vermieteten Wohnung habe nicht bestanden. Umständehalber beantrage er die Reduzierung der Schmutzwassermenge auf den Mittelwert des Verbrauchs der Jahre 2008 und 2009. Die für 2010 in Rechnung gestellte Trinkwassermenge sei auf einen über längere Zeit unbemerkt gebliebenen Rohrbruch zurückzuführen. Die Trinkwasserversorgung habe er vor einigen Jahren nur aufrecht erhalten, um der Mieterin einen Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. Eine vollständige Zahlung auf den "Verbrauch" an Trinkwasser im Jahr 2010 könne er nicht leisten. Dem Schreiben war eine Installateur-Rechnung vom 11. Februar 2011 über 461,84 Euro für das Finden und Beseitigen der Undichtigkeiten in der Wasserversorgung des Mietshauses des Klägers sowie die Errichtung einer neuen Wasserleitung zur Versorgung einer Wohnung beigefügt.
Mit Schreiben vom 9. März 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er komme ihm gern entgegen und würde die zu berechnende Schmutzwassermenge auf den durchschnittlichen Jahresverbrauch (57 m³) reduzieren. Hinsichtlich der berechneten Trinkwassermenge bleibe der Gebührenbescheid bestehen. Insoweit komme bei Vorlage einer Selbstauskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Antragsteller möge mitteilen, ob er seinen Widerspruch aufrechterhalte.
Nachdem der Antragsteller auf eine Reduzierung auch der berechneten Trinkwassermenge bestanden hatte, teilte der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 24. März 2011 mit, dass er nunmehr beabsichtige, den Widerspruch des Antragstellers in vollem Umfang, d. h. auch hinsichtlich der berechneten Schmutzwassermenge, zurückzuweisen; der Antragsteller habe hinsichtlich der Absetzung von [Trink-]Wassermengen, die nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangt seien, keine ausreichenden Nachweise erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller erhob am 17. Mai 2011 Klage.
Der Antragsteller hat bereits am 4. April 2011 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In dem Verfahren hat er ein Schreiben des von ihm beauftragten Installateur-Unternehmens vom 27. September 2011 vorgelegt, in dem Folgendes ausgeführt wird:
"
[…],
gern bestätigen wir Ihnen, dass sehr große Wassermengen durch eine erhebliche Leckage an der Wasserleitung im Keller im Erdreich versickert sind. Der Raum, in dem wir an einem alten Speicher zwei komplett verrottete Anschlüsse vorfanden, war nur von der Hofseite durch eine alte Außentür begehbar, wodurch die Leckage nicht bemerkt werden konnte.
Die Speicheranschlüsse waren an zwei Stellen stark durchgefault, wodurch längere Zeit aus ca. 10 bis 12 mm großen Löchern Wasser herausspritzte, starke Ausspülungen am Mauerwerk und im Fußboden hinterließ und dann versickerte.
Die genau verlorene Wassermenge kann nicht ermittelt werden, da nicht bekannt ist, in welchem Zeitraum die Leckage vorhanden war. An den Schäden am Mauerwerk ist aber erkennbar, dass das Wasser über einen längeren Zeitraum ausgetreten sein muss.
[…]"
Mit Beschluss vom 9. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umfang von 3.593,80 Euro an Schmutzwassergebühren angeordnet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 14. November 2011 zugegangen. Er hat am 28. November 2011 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am 14. Dezember 2011 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt sich die Prüfung wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur darauf, ob die erstinstanzliche Entscheidung gerade in Ansehung der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung fehlerhaft ist; nur wenn das zu bejahen ist, prüft das Oberverwaltungsgericht von Amts wegen weiter, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach allgemeinem Maßstab zu gewähren ist. Danach besteht hier kein Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann anzuordnen sei, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen würden oder die Vollziehung des Bescheides für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides nur dann bestehen würden, wenn eine überschlägige Prüfung ergebe, dass der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei. Dies hat das Verwaltungsgericht für den überwiegenden Teil der für 2010 festgesetzten Schmutzwassergebühr bejaht. Dabei hat es in einem ersten Prüfungsschritt zunächst festgestellt, dass der Antragsteller nachgewiesen, zumindest aber tragfähige Indizien dafür vorgetragen habe, dass infolge einer Leckage in der Frischwasserleitung und daraus resultierender Versickerung nicht die gesamte, im Jahr 2010 auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gelangt sei. In einem zweiten Prüfungsschritt hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller den genauen Umfang der nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangten Frischwassermenge nicht nachgewiesen habe und dass zweifelhaft sei, ob ein solcher Nachweis, selbst bei Einschaltung eines Sachverständigen, überhaupt möglich sei. Bei dieser Sachlage sei die Schätzungsregelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 der Schmutzwassergebührensatzung (SGS 2008) vom 5. November 2008 (Beschlussdatum) entsprechend heranzuziehen. Danach sei die Schmutzwassermenge hier unter Berücksichtigung des Schmutzwasseranfalls der Vorjahre und begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen auf 50 m³ Schmutzwasser zu schätzen.
Diese Überlegungen sind auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides so verstanden, wie es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht. Es hat weiter zu Recht angenommen, dass es auch bei der - in Abgabeneilverfahren - nur angezeigten überschlägigen Prüfung überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsteller im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 SGS 2008 nachgewiesen hat, dass infolge einer Leckage in der Frischwasserleitung und daraus resultierender Versickerung nicht die gesamte im Jahr 2010 auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gelangt sei. Ein solcher Nachweis kann entgegen der Auffassung der Beschwerde auch durch Indizien geführt werden. Denn die in § 3 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 bis 4 und in § 3 Abs. 4 Satz 4 SGS 2008 zugelassenen Nachweismittel (geeichter Zähler, prüfbaren Unterlagen, Sachverständigengutachten) belegen typischerweise ohnehin nur gewisse Plausibilitäten hinsichtlich der Nichteinleitung. Dies gilt insbesondere für die weithin gebräuchlichen Gartenwasserzähler oder für Unterlagen oder Gutachten, die betriebsbedingte Wasserverluste bestätigen. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde meint, weder der vom Antragsteller vorgelegten Installateur-Rechnung noch dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Installateur-Unternehmens sei "irgendeine Aussage über - vermeintlich - im Erdreich versickerte Trinkwassermengen" zu entnehmen; immerhin heißt es in dem Installateur-Schreiben ausdrücklich: " […] gern bestätigen wir Ihnen, dass sehr große Wassermengen durch eine erhebliche Leckage an der Wasserleitung im Keller im Erdreich versickert sind".
Das Verwaltungsgericht hat selbst konstatiert, dass der Antragsteller die genaue Menge des nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassers nicht nachgewiesen habe und bezweifelt, dass ein solcher Nachweis überhaupt noch möglich sei. Das bedeutet bei überschlägiger Prüfung indessen nicht, dass nach der gegebenen Satzungslage bei der Schmutzwassergebührenbemessung für den vorliegenden Fall ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass die volle auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge als in die Kanalisation eingeleitet anzusehen wäre, also mit anderen Worten überhaupt keine Absetzung nicht eingeleiteten Wassers erfolgen solle. Wenn sich der Zweckverband ausweislich seiner satzungsrechtlichen Regelungen in vorhersehbaren Fällen der Nichteinleitung, wie etwa der Gartenbewässerung oder betriebsbedingter Wasserverluste mit Plausibilitäten begnügt, liegt es nahe, die Satzung dahin zu verstehen, dass die in nicht vorhersehbaren Leckage-Fällen naturgemäß häufig bestehenden Nachweislücken hinsichtlich der genauen Nichteinleitungsmenge durch eine verbandsseitige Schätzung geschlossen werden können. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass § 3 Abs. 4 Satz 3 SGS 2008 zwar auf § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4, nicht aber auf § 3 Abs. 3 Satz 5 SGS 2008 verweist, der eine Schätzungsregelung enthält. Die beschränkte Reichweite des Verweises dürfte darauf beruhen, dass der Satzungsgeber Leckage-Fälle nur unzureichend im Blick gehabt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass der Verweis inzwischen auf die Schätzungsmöglichkeit ausgedehnt worden ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 der am 28. November 2011 beschlossenen, aber hier noch nicht anwendbaren Neufassung der Schmutzwassergebührensatzung). Darüber hinaus ist der Antragsgegner anfänglich zu einer entsprechenden Schätzung bereit gewesen, was nahelegt, dass er die hier in Rede stehende Satzung ursprünglich selbst als lückenhaft angesehen hat, was Leckage-Fälle angeht. Die vom Verwaltungsgericht insoweit bei summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehene Schätzung liegt sehr dicht bei dem, was der Antragsgegner ursprünglich angeboten hat. Sie begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
Die Beschwerde betont zu Recht, dass nicht vom Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Abgabenbescheides im Sinne des § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgegangen werden könne, wenn sich der Bescheid bei überschlägiger Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Daraus folgt indessen nicht, dass der Eilantrag hier wegen offener Tatsachenfragen abzulehnen wäre, nämlich wegen der offenen Frage, wie viel Wasser nicht in die Kanalisation gelangt ist. Vielmehr ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Offenheit dieser Frage bereits auf der Ebene der Anwendung der Schmutzwassergebührensatzung 2008 im Wege einer Schätzung zu begegnen ist, wie sie das Verwaltungsgericht für richtig gehalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).