Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.04.2012 – 4 L 154.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0424.4L154.12.0A

Orientierungssatz

1. Eine Verkaufsstelle ist am 01. Mai ganztägig für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen zu halten, wenn keiner der in §§ 4 - 6 BerlLadÖffG geregelten Sonderfälle gegeben ist.(Rn.4)

2. Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnissen besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet sein.(Rn.4)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 30. April 2012, OVG 1 S 67.12, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 12. April 2012 gab das Bezirksamt Pankow von Berlin - Ordnungsamt – dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Einzelhandel für „Tabakwaren, Zeitschriften, Geschenkartikel, Telekommunikationsdienste, Getränke, Spirituosen, Warenverkaufsautomatenaufstellung, Zigaretten- und Kondomautomaten, Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren, Videothek, Verkauf und Verleih von Bildtonträgern“ in 1… Berlin, Sch. Straße ... am 1. Mai 2012 ganztägig für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen zu halten. Zugleich drohte es ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Betriebsschließung im Wege unmittelbaren Zwangs an.

2

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung seines unter dem 20. April 2012 erhobenen Widerspruchs „gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung“.

3

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit gesondertem Beschluss heute dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

4

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig. An seiner sofortigen Vollziehung besteht schon deswegen ein besonderes öffentliches Interesse, weil die von dem Antragsteller offenbar beabsichtigte Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG darstellen würde, die sogar den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gemäß § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) rechtfertigen würde. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG. Danach müssen, soweit die §§ 4 – 6 des genannten Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Dass der Antragsteller eine Verkaufsstelle betreibt, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und muss deswegen hier nicht weiter dargelegt werden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller auf eine der in §§ 4 – 6 BerlLadÖffG geregelten Sonderfälle berufen könnte. Er gibt auch gar nicht an, welche Regelung für ihn einschlägig sein könnte. Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. und 3 BerlLadÖffG sind alle anderen Vorschriften für ihn nicht einschlägig. Auch die beiden genannten Regelungen helfen dem Antragsteller indes nicht zum Erfolg. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG bestimmt, dass Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnisse besteht, an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet sein dürfen. Hierunter fällt der Fall des Antragstellers nicht, weil das Angebot seiner Verkaufsstelle, wie sich aus dem Obenstehenden ergibt, nicht ausschließlich aus den genannten Warengruppen besteht. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG hilft dem Antragsteller nicht weiter. Danach dürfen Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, ebenfalls an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet sein. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Verkaufsstelle des Antragstellers ausschließlich der geschilderte Touristenbedarf für den alsbaldigen Verbrauch und insbesondere Lebens- und Genussmittel nur zum sofortigen Verzehr angeboten würde. Der Antragsteller, gegen den in der Vergangenheit wiederholt Bußgeldbescheide wegen des Verstoßes gegen die Ladenöffnungsvorschriften erlassen wurden, legt solches nicht dar, geschweige denn, dass es glaubhaft gemacht wäre. Seinem Begehren liegt wohl ein Missverständnis der gesetzlichen Regelung zu Grunde, die nicht nur den Verkauf bestimmter Waren an den Schließungstagen verbietet, sondern – ersichtlich um die ansonsten leicht mögliche Umgehung auszuschließen – auf das Warenangebot der Verkaufsstelle insgesamt abstellt.

5

Die Zwangsmittelandrohung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil insoweit eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nötig war und auch nicht ausgesprochen wurde. Selbst wenn indes der Antragsteller insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt hätte, bliebe seinem Begehren auch insoweit der Erfolg versagt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.