Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.05.2012 – 3 K 469.11 V
ECLI:DE:VGBE:2012:0502.3K469.11V.0A
Orientierungssatz
1.Für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ist ein Verleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel anzustellen.(Rn.6)
2. Unterhaltsansprüche einer Zuzug begehrenden Mutter gegen ihre in Deutschland lebende Tochter können nicht als zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehende Mittel Berücksichtigung finden.(Rn.11)
3. Die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts setzt voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist; bezieht der Erklärende ein Arbeiteinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO.(Rn.12)
4. Die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers kann nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der 1... geborenen Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für ihre Klage zu bewilligen, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter zu erteilen, war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).
Insoweit darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Ausgehend davon kann für das Klagebegehren eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Erfolgsprognose nicht gestellt werden.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Visumserteilung zur Familienzusammenführung der russischen Klägerin zu ihrer erwachsenen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kommt lediglich § 28 Abs. 4 i.V.m. §§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 6 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines erwachsenen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in der Form eines Sichtvermerks erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Neben dieser gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren Tatbestandsvoraussetzung setzt die Erteilung des Visums in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG); dazu gehört gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG auch der Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.
Die von der Klägerin durch eigene Darstellung ihrer verschiedenartigen Beschwerden und durch einen Auszug aus einer Patientenkarteikarte der Städtischen Poliklinik N... vom 23. März 2011 belegten Erkrankungen rechtfertigen nicht die Annahme einer zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zwingend in Deutschland herzustellenden familiären Beistands- und Betreuungsgemeinschaft mit ihrer Tochter. Zum einen ergibt sich weder aus diesen Darstellungen noch aus der vom Beigeladenen veranlassten amtsärztlichen Beurteilung des so beschriebenen Gesundheitszustandes der Klägerin, dass sie in einem solchen Umfang zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr in der Lage ist, dass schon von Pflegebedürftigkeit gesprochen werden könnte (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Die Bescheinigung der Städtischen Poliklinik N... verhält sich nicht dazu, dass Feststellungen dahin getroffen worden wären, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Klägerin zu einer eigenständigen Lebensführung zwingend fremder Hilfe bedarf. Auch ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die ggf. benötigte Lebenshilfe nicht in ihrem Heimatland, sondern ausschließlich in Form der Betreuung durch ihre in Deutschland lebende Tochter erlangen kann, zumal diese nach den Feststellungen der Beigeladenen an fünf bis sechs Tagen im Schichtbetrieb arbeitet. Dass und warum es der Klägerin für den Fall einer Pflegebedürftigkeit nicht zumutbar wäre, eine entsprechende Pflegeeinrichtung in ihrem Wohnort in Anspruch zu nehmen, ist nicht dargelegt worden. Angesichts der dafür entstehenden Kosten und der nach dem Vorbringen der Klägerin bestehenden finanziellen Unterstützungsbereitschaft ihrer Tochter sind jedenfalls unüberwindbare finanzielle Hindernisse nicht erkennbar.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist und damit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum vorliegen.
Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist vorliegend ausschließlich auf den eigenen Bedarf der Klägerin und auf die ihr selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. Die Klägerin ist nämlich nicht erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie die Altersgrenze des § 7a SGB II, die in ihrem Fall 65 Jahre beträgt, bereits überschritten hat. Ihr stünden deshalb von vornherein keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu. Hierbei wäre sie selbst bei Zuzug in den Haushalt ihrer Tochter nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Würde die Klägerin nach einem erfolgten Nachzug zu der Familie ihrer Tochter einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen, so könnte dieser nicht im Hinblick auf das Einkommen der übrigen Haushaltsangehörigen abgelehnt werden. Es drohen mithin Belastungen der öffentlichen Haushalte. § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, wonach bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden, ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass mit Familienangehörigen nur die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienangehörigen gemeint sind.
Der Bedarf der Klägerin setzt sich zusammen aus ihrem Regelbedarf, der sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 3) auf 299,00 Euro beläuft, sowie den Kosten für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz und eine Pflegeversicherung sowie den im Fall des Nachzugs auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten.
Ausgehend hiervon kann die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht durch eine Vergleichsrechnung beantwortet werden, wie sie sich auf Bl. 45 R des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen findet, wo offenbar von einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und der Familie ihrer Tochter („Bedarf mit Mutter“) ausgegangen und das Einkommen der Tochter von 3... € und deren Ehemannes von ca. 2... €, gemindert um Abzahlungsverpflichtungen für deren Wohnung gegenüber gestellt wurden.
Dazu, wie der Unterhaltsbedarf der Klägerin gedeckt werden soll, ist mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 vorgetragen worden, dass die Klägerin über eine Krankenversicherung bei der BKK Rheinland-Pfalz verfüge und im Übrigen von der Familie ihrer Tochter unterhalten werde. Nicht viel weiter geht das, was nach Hinweis des Gerichts auf die hier zu stellenden Anforderungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Schriftsatz vom 12. April 2012 vorgetragen worden ist. Dies reicht nicht aus.
Die Beklagte hatte bereits darauf hingewiesen, dass es an einem Nachweis der Krankenversicherung fehle. Dabei muss es sich um eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzuschließende eigene Krankenversicherung der Klägerin handeln. Dass die Klägerin diesen Krankenversicherungsschutz mit einem Monatsbeitrag von 1... € erhalten könnte, hat sie zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Gerade im Hinblick auf die behauptete Pflegebedürftigkeit müsste ein Nachweis geführt werden, dass auch insoweit Versicherungsschutz besteht.
Zur Unterhaltssicherung reicht eine „Garantieerklärung“ der Tochter der Klägerin, die - soweit ersichtlich - bisher auch nicht vorliegt, nicht aus. Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Tochter können nicht als zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehende Mittel Berücksichtigung finden. Denn zum einen müssten derartige Unterhaltsansprüche zumindest tituliert sein, damit die Klägerin auf entsprechende Mittel tatsächlich nicht zugreifen kann. Zum anderen drohen unabhängig vom Bestehen derartiger Unterhaltsansprüche der Klägerin neue Lasten für die öffentlichen Kassen, die der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts entgegenstehen. Das Sozialamt könnte nämlich die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Klägerin ablehnen (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XII). Ginge das Sozialamt in Vorlage, so bestünde auch keine Regressmöglichkeit, weil nach § 94 Abs. 1 Satz 3 HS 2 SGB XII der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber Kindern ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter nur insoweit besteht, wie das der Tochter zur Verfügung stehende Nettoeinkommen den im Falle des Elternunterhalts zu berücksichtigenden angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Dabei ist von der - unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. entwickelten - sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ auszugehen. Danach ist ein angemessener Selbstbehalt für die Tochter der Klägerin in Höhe von 1... € zuzüglich der Hälfte ihres darüber hinausgehenden Einkommens anzusetzen.
Soweit in Betracht gezogen werden sollte, den Lebensunterhalt der Klägerin durch Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG zu sichern, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Folgendes zu berücksichtigen: Die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts setzt voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist. Bezieht der Erklärende ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-) leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850 c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder). Die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers kann daher nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt. Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom
12. April 2012 zwar auf Verpflichtungserklärungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes verwiesen, diese aber nicht vorgelegt.
Soweit die Klägerin behauptet, ihren Lebensunterhalt u.a. aus ihrer Altersrente von umgerechnet 2... € monatlich decken zu können, fehlt ein Nachweis darüber, dass ihr dieser Betrag tatsächlich auch hier zur Verfügung stehen würde.
Anhaltspunkte dafür, hier ausnahmsweise vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Vertriebeneneigenschaft ihrer Tochter und deren Ehemannes.