Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.05.2012 – 35 L 71.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0508.35L71.12.0A
Orientierungssatz
Die Behörde darf den unmittelbaren Zwang anordnen, wenn der Betreffende der Aufforderung, die fragliche Gewerbetätigkeit spätestens sieben Tage nach Unanfechtbarkeit einzustellen und die Betriebsaufgabe anzuzeigen, nicht nachgekommen ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 21. März 2012,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. März 2012 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf, Abt. Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, vom 14. März 2012 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist zwar nach § 80 Abs. 5, Satz 1, 1. Var. VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zu beantragen. Die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2012 verfügte Zwangsmittelfestsetzung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlAGVwGO sofort vollziehbar. Gegen den Bescheid vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin jedenfalls mit dem der Antragsschrift im hiesigen Eilverfahren beigefügten und vom Gericht an den Antragsgegner weitergeleiteten Schreiben vom 20. März 2012 auch fristgerecht Widerspruch erhoben.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. März 2012 überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben. Die durch den Bescheid vom 14. März 2012 verfügte Zwangsmittelfestsetzung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Zwangsmittelfestsetzung ist § 14 Satz 1 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 BerlVwVfG. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) ist die Vollzugsbehörde, weil es den zugrunde liegenden Verwaltungsakt - die Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2012 - erlassen hat (vgl. § 7 Satz 1, 1. Hs. VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 BerlVwVfG).
Mit der Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2012 (der Antragstellerin zugestellt am 26. Januar 2012) hat das Bezirksamt der Antragstellerin unter anderem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „chemische Reinigung“ untersagt und sie aufgefordert, die genannte Gewerbetätigkeit spätestens sieben Tage nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen sowie ihm die Betriebsaufgabe anzuzeigen. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht spätestens zehn Tage nach Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkommen sollte, hat das Bezirksamt der Antragstellerin unmittelbaren Zwang (vgl. § 12 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 BerlVwVfG) durch Schließung und Versiegelung ihrer Betriebsräume angedroht.
In Ermangelung einer Klage ist die Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2012 bestandskräftig und damit vollziehbar. Schon aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin im hiesigen Verfahren damit nicht (mehr) darauf berufen, die Verfügung sei rechtswidrig; dass die Verfügung nichtig wäre, ist nicht ersichtlich.
Das Bezirksamt durfte den angedrohten unmittelbaren Zwang mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2012 festsetzen, weil die Antragstellerin der Aufforderung, die fragliche Gewerbetätigkeit spätestens sieben Tage nach Unanfechtbarkeit einzustellen und die Betriebsaufgabe anzuzeigen, nicht nachgekommen ist. Die Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2012 trat nach Verstreichen der einmonatigen Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 ff. BGB mit Ablauf des 27. Februar 2012 ein (der 26. Februar 2012 war ein Sonntag).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 1.6.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen.