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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.05.2012 – 7 K 48.11

ECLI:DE:VGBE:2012:0515.7K48.11.0A

Orientierungssatz

1. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Ausdrücklich regelt § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, dass die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorzeitig beenden kann.(Rn.19)

2. Die durch § 6 Abs. 1 MuSchEltZV gebotene entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG führt im Beamtenrecht dazu, dass dem Dienstherrn ein Ermessen eröffnet ist, ob er die vom Beamten beantragte vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit vornimmt. Für die Sonderfälle der Geburt eines weiteren Kindes oder der besonderen Härte ist die negative Ermessensausübung zeitlich auf vier Wochen und inhaltlich durch das zusätzliche Erfordernis eines dringenden betrieblichen Grundes beschränkt.(Rn.20)

3. Eine Weigerung, die Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme eines Beschäftigungsverbotes und des Mutterschaftsurlaubs vorzeitig zu beenden, würde die Richtlinien 2006/54/EG (juris: EGRL 54/2006), 92/85/EWG (juris: EWGRL 85/92) und 2010/18/EU (juris: EURL 18/2010) verletzen.(Rn.23)

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 13. Januar 2011 und vom 22. Juli 2011 verpflichtet, die mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte, mit Bescheid vom 22. Juli 2011 zum 14. August 2011 beendete Elternzeit für das erstgeborene Kind zum 22. November 2010 zu beenden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft.

2

Die Klägerin steht als lebensältere Bewerberin für den Polizeidienst seit März 2008 als Beamtin auf Widerruf im Dienst des Landes Berlin. Sie bekleidet den Rang einer Polizeiobermeisterin.

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Am 1…. Juli 2010 kam der erste Sohn der Klägerin zur Welt. Mit Schreiben vom 21. September 2010 beantragte die Klägerin Elternzeit für den Zeitraum 22. November 2010 bis 22. November 2011, die ihr mit Bescheid der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Oktober 2010 antragsgemäß gewährt wurde.

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Am 17. November 2010 wurde bei der Klägerin eine erneute Schwangerschaft festgestellt, und mit ärztlichem Attest vom 22. November 2010 wurde ein auf den Tag der Feststellung zurückwirkendes Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes ausgesprochen.

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Unter Hinweis darauf erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2010, eingegangen am 24. November 2010, „Widerspruch“ gegen Bescheid vom 27. Oktober 2010. Sie gab an, dass sie wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft keine Elternzeit nehmen könne und begehrte, die Besoldung wieder aufzunehmen.

6

Der Beklagte ging nach interner Prüfung davon aus, dass weder Gründe für eine Aufhebung der Elternzeitbewilligung vorlägen noch das Schreiben als Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu verstehen sei. Mit Schreiben der Zentralen Serviceeinheit vom 8. Dezember 2010 teilte er der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle vom 13. Januar 2011, zugestellt am 20. Januar 2011, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Gewährung der Elternzeit rechtmäßig erfolgt sei und eine Rücknahme des Elternzeitantrages bzw. ein Widerruf der Elternzeit ausscheide, da das Begehren der Klägerin allein finanziell motiviert und rechtsmissbräuchlich sei. Zwar stehe es dem Beamten frei, den Zeitraum der Elternzeit selbst zu bestimmen. Angesichts der Dienstleistungspflicht des Beamten sei es jedoch geboten, dass der Beamte nach der Rückkehr tatsächlich Dienst tue. Dies sei wegen des Beschäftigungsverbotes nicht der Fall. Zudem sei beabsichtigt, das Ausbildungsverhältnis der Klägerin nach dem Ablauf der mutterschutzrechtlichen Sperrzeit mangels fachlicher Eignung zu beenden.

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Dagegen hat die Klägerin am 21. Februar 2011, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben.

8

Am 1…. Juni 2011 wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren. Mit am 30. Juni 2011 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin, ihr für diesen im Zeitraum 1…. Juni 2011 bis 18. Juni 2012 Elternzeit zu gewähren. Der Beklagte verstand dies auch als Antrag auf vorzeitige Beendigung der für den ersten Sohn bewilligten Elternzeit zum 19. Juni 2011. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 lehnte er diesen Antrag für den Zeitraum des Mutterschutzes für den zweiten Sohn – 1…. Juni bis 14. August 2011 – ab und gab ihm im Übrigen – 15. August bis 22. November 2011 – statt; ferner gewährte er der Klägerin vom 15. August 2011 bis zum 18. Juni 2012 Elternzeit für den zweiten Sohn. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der allein auf die Zulässigkeit eines Widerspruchs hingewiesen wird.

9

Ein in der Folge von der Klägerin angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel vorläufiger Bezügezahlung lehnte die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2011 (V…) mit der Begründung ab, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.

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Mit ihrer Klage wollte die Klägerin ursprünglich erreichen, dass die für den ersten Sohn vom 22. November 2010 bis zum 22. November 2011 bewilligte Elternzeit vorzeitig zum Tag ihres Beginns beendet wird. Soweit der Beklagte im Bescheid vom 22. Juli 2011 eine Beendigung zum 15. August 2011 vorgenommen hat, haben die Beteiligten das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt.

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Im Übrigen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie geht davon aus, mit ihrem Widerspruch vom 22. November 2010 auch einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit gestellt zu haben, dem schon deshalb stattzugeben sei, weil der Beklagte ihn nicht binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt habe. Sie ist der Ansicht, dass die mit der Beendigung der Elternzeit intendierte Inanspruchnahme von Beschäftigungsverbots- und Mutterschutzregelungen nicht rechtsmissbräuchlich sei, und verweist in diesem Zusammenhang auf das „Kiiski“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 13. Januar 2011 und vom 22. Juli 2011 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte, mit Bescheid vom 22. Juli 2011 zum 14. August 2011 beendete Elternzeit für das erstgeborene Kind zum 22. November 2010 zu beenden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass die Klägerin sich an ihrem ursprünglichen Elternzeitantrag festhalten lassen müsse. Auch habe der Beendigungsantrag nicht binnen vier Wochen abgelehnt werden müssen, da die Klägerin die vorzeitige Beendigung nicht wegen der Geburt eines Kindes erstrebe; im Übrigen sei der Nichtabhilfebescheid innerhalb der Frist ergangen. Einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung könne die Klägerin nicht auf das „Kiiski“-Urteil des EuGH stützen, da sie keine Elternzeitbeendigung zum Beginn der Mutterschutzfrist beantragt habe.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO –) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Soweit der Beklagte in seinen Bescheiden vom 13. Januar 2011 und vom 22. Juli 2011 eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit abgelehnt hat, ist dies rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die ihr mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte, mit Bescheid vom 22. Juli 2011 zum 14. August 2011 beendete Elternzeit für das erstgeborene Kind bereits zum 22. November 2010 beendet wird.

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Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 74 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), § 6 Abs. 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) sowie §§ 16 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Gemäß § 74 Abs. 3 LBG finden für die Gewährung von Elternzeit die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften, und damit der auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 BBG beruhende § 6 Abs. 1 MuSchEltZV Anwendung. Diesem zufolge haben Beamte Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des §  Abs.  bis  und §  BEEG.

19

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die einem Arbeitnehmer nach § 15 BEEG bewilligte Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Ausdrücklich regelt § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, dass die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen gemäß §  Abs.  und §  Abs.  des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorzeitig beenden kann.

20

§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gilt unmittelbar nur für den Bereich des Arbeitsrechts. Seine durch § 6 Abs. 1 MuSchEltZV gebotene entsprechende Anwendung führt im Beamtenrecht dazu, dass dem Dienstherrn ein Ermessen eröffnet ist, ob er die vom Beamten beantragte vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit vornimmt. Für die Sonderfälle der Geburt eines weiteren Kindes oder der besonderen Härte ist die negative Ermessensausübung zeitlich auf vier Wochen und inhaltlich durch das zusätzliche Erfordernis eines dringenden betrieblichen Grundes beschränkt.

21

Vorliegend resultiert der Anspruch der Klägerin auf Beendigung der Elternzeit zum 22. November 2010 daraus, dass diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat (dazu 1.), das Bewilligungsermessen des Beklagten zu ihren Gunsten auf Null reduziert ist (dazu 2.), ohne dass der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG entgegensteht (dazu 3.) und die Bewilligung auch rückwirkend erfolgen kann (dazu 4.).

22

1. Das Schreiben der Klägerin vom 22. November 2010 ist nicht nur als Widerspruch gegen die Elternzeitbewilligung vom 27. Oktober 2010, sondern auch als Antrag auf vorzeitige Beendigung der bewilligten Elternzeit zum Beginntag auszulegen. Ihr Begehren war erkennbar darauf gerichtet, die Rechtsfolge des Wiederauflebens von Dienstpflicht und Besoldungsanspruch herbeizuführen. Dieses Begehren kann rechtlich auf zweierlei Weise erreicht werden: durch Aufhebung der ursprünglichen Elternzeitbewilligung, wie sie unter anderem im Widerspruchsverfahren erfolgen kann, und durch vorzeitige Beendigung der Elternzeit. Dass die Klägerin ihr Begehren lediglich als Widerspruch und nicht auch als Beendigungsantrag bezeichnete, war ihrer Rechtsunkenntnis geschuldet, entband die Beklagte aber nicht davon zu prüfen, ob für das erkennbar Gewollte eine weitere Rechtsgrundlage bestand (sog. „Falsa demonstratio non nocet“-Grundsatz, nach dem es für die Wirksamkeit einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, sofern der Erklärungsempfänger dies erkennen muss.)

23

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beendigung. Das Bewilligungsermessen des Beklagten ist zu ihren Gunsten auf Null reduziert, weil jede andere Entscheidung gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Eine Weigerung, die Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme eines Beschäftigungsverbotes – hier vom 22. November 2010 bis zum 11. Mai 2011 – und des Mutterschaftsurlaubs – hier vom 12. Mai 2011 bis 14. August 2011 – vorzeitig zu beenden, würde nämlich die Richtlinien 2006/54/EG, 92/85/EWG und 2010/18/EU verletzen.

24

a. Diese Richtlinien garantieren folgende Rechte:

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Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Gleichstellungsrichtlinie 2006/54/EG) untersagt in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) jede mittelbare und unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Zu diesen zählen auch die Regelungen über den Erziehungsurlaub, da dieser ein Recht darstellt, das an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft (EuGH, Urteil „Busch“ vom 27. Februar 2002 - C-320/01, juris Rn. 38). Des Weiteren ist in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder dem Mutterschaftsurlaub eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt.

26

Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (im Folgenden: Mutterschutzrichtlinie 92/85/ EWG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum einen in Art. 8 Abs. 1, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung vor und/oder nach der Entbindung gewährt wird. Desweiteren hat der Arbeitgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zu prüfen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren für schwangere Arbeitnehmerinnen verbunden sind. Er hat in der Folge entweder diese Gefahren auszuschließen (Art. 5 Abs. 1) oder einen anderen Arbeitsplatz bereitzustellen (Art. 5 Abs. 2), andernfalls die Arbeitnehmerin zu beurlauben (Art. 5 Abs. 3). Zu den im Anhang I beispielhaft aufgeführten besonderen Gefahren zählen gemäß Punkt A.1.g. auch physikalische Agenzien, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Ablösung der Plazenta verursachen können, insbesondere Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit verbundene körperliche Belastungen. Der Mitgliedstaat muss gemäß Art. 11 Nr. 1, Nr. 2 b und Nr. 3 der Richtlinie gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder eine angemessene, d.h. mindestens den Bezügen im Krankheitsfall entsprechende Sozialleistung beanspruchen können.

27

Die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (im Folgenden: Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU) führt eine von den genannten Gruppierungen geschlossene Rahmenvereinbarung durch, dernach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall der Geburt eines Kindes ein individuelles Recht auf Elternurlaub von mindestens vier Monaten zur Betreuung des Kindes haben (§ 2 Nr. 1 und 2), dessen Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich zu regeln sind (§ 3 Nr. 1 ). Insbesondere sind dabei Fristen festzulegen, binnen derer der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Ausübung dieses Rechts und die zeitlichen Grenzen des Elternurlaubes zu unterrichten hat (§ 3 Nr. 2).

28

b. Zum Umfang der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Rechte hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), dessen Auslegung verbindlich ist (vgl. Art. 267 AEUV), Folgendes entschieden:

29

Im Fall „Kommission/Luxemburg“ (Urteil vom 14. April 2005 - C-519/03 - juris Rn. 32 f. m.w.N.) führt das Gericht aus, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen dürfe. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub dienten unterschiedlichen Zwecken: einerseits dem Schutz der Gesundheit der Schwangeren vor Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Berufsausübung und andererseits der persönlichen Kinderbetreuung. Sie könnten daher abwechselnd genommen werden, wobei der eine Urlaub nicht zu Lasten des anderen gehen dürfe. Die Entscheidung stellt zwar auf die Elternzeitrichtlinie 96/34/EG ab, deren Weiterentwicklung indes die Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU ist.

30

Im Fall „Busch“ (Urteil vom 27. Februar 2003 - C-320/01 - juris, insbesondere Rn. 39-46) hatte der EuGH in einem deutschen Arbeitsrechtsfall vorabzuentscheiden, ob eine Arbeitnehmerin verpflichtet ist, im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft offenzulegen, wenn mit dieser möglicherweise ein Beschäftigungsverbot einhergeht. Die Entscheidung stellt zwar auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG ab, jedoch wurde diese Richtlinie vollumfänglich in die Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG übernommen, die ausweislich Ziff. 1 der Erwägungsgründe mehrere Richtlinien zur Diskriminierung wegen des Geschlechts ohne inhaltliche Änderungen zum Zwecke der Rechtsklarheit zusammenfasst. Der EuGH hat die Vorlagefrage unter Hinweis darauf verneint, dass es eine unmittelbare Diskriminierung darstelle, eine Beendigung der Elternzeit wegen des Vorliegens einer erneuten Schwangerschaft zu verweigern. Eine solche Diskriminierung rechtfertige sich weder durch den Zweck der Beschäftigungsverbote als Mutterschutzmaßnahmen noch aus den für den Arbeitgeber resultierenden finanziellen Belastungen. Die Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Erlangung von Mutterschutzvorteilen erachtet der EuGH als nicht rechtsmissbräuchlich, weil andernfalls den von der Gleichbehandlungs- und der Mutterschutzrichtlinie garantieren Vorteilen ein Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen würde; als solche Vorteile benennt der EuGH ausdrücklich sowohl die Mutterschutzfrist als auch das Beschäftigungsverbot.

31

Ausdrücklich hat der EuGH im Fall „Kiiski“ (Urteil vom 20. September 2007 - C-116/06 - juris, insbesondere Rn. 28, 38, 50, 53, 56) – insoweit ebenfalls zur früheren Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG – entschieden, dass eine Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten zulässig ist. Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch die Erziehungsurlaub nehmende Arbeitnehmerin dem Schutzbereich der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG unterfalle, da der Arbeitsvertrag während der Elternzeit fortbestehe und die Schwangere allgemein (d.h. unabhängig von einer arbeitsbedingten Gefährdung) schutzbedürftig sei. Weiter führt das Gericht aus, dass eine Weigerung, den Erziehungsurlaub abzubrechen, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, weil sie dazu führe, dass der Schwangeren die von der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG garantierten Vorteile entgingen. Die Richtlinie bezwecke, Arbeitnehmerinnen im zeitlichen Umfeld der Geburt vor Doppelbelastungen zu schützen. In diesem Zeitraum stelle die mit der Elternzeitgewähr ermöglichte Kinderbetreuung eine der Berufsausübung vergleichbare Doppelbelastung dar, weswegen es vom Schutzzweck der Richtlinie umfasst sei, diese Elternzeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub aussetzen zu können. Eine nationale Regelung, die Inanspruchnahme des Mutterschutzes auf Fälle berufliche Doppelbelastungen begrenze, sei diskriminierend, da sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandle.

32

c. Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte zu bewilligen, dass die Klägerin die Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme des Beschäftigungsverbotes (22. November 2010 bis zum 11. Mai 2011) und des Mutterschaftsurlaubs (12. Mai 2011 bis 14. August 2011) vorzeitig beendet. Denn nach der Argumentation des EuGH im Fall „Kommission/Luxemburg“ darf die Klägerin durch die Inanspruchnahme der auf der Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU beruhenden Elternzeit nicht an der Inanspruchnahme der auf der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG beruhenden Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs gehindert sein. Nach der Argumentation des Gerichts im Fall „Busch“ ist überdies eine Rechtfertigung dafür, dass die im Erziehungsurlaub befindliche Klägerin anders behandelt wird als eine im aktiven Dienst stehende Risikoschwangere, der die Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs zustehen, generell schwer denkbar. Auch nach der diesbezüglich engeren Argumentation des Gerichts im Fall „Kiiski“ erscheint hier eine Gleichbehandlung geboten, weil nicht erst im Zeitraum des Mutterschutzes, sondern bereits im Zeitraum des Beschäftigungsverbots die Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Erziehung der Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Arbeit vergleichbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dem Beschäftigungsverbot zugrundeliegende Gefahr für die Schwangere und den Fötus nicht allein im Arbeitsumfeld wurzelt, wie beispielsweise bei dienstlichem Umgang mit Chemikalien und Krankheitserregern, sondern sich auch auf den Betreuungsbereich erstreckt, wie es hier aufgrund der durch die vorhergehende Frühgeburt und kurze Schwangerschaftsfolge allgemein verringerten Belastbarkeit der Klägerin der Fall ist.

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3. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BEEG eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit „wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes“ – den hier § 1 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung des Landes Berlin (MuSchVO) entsprechen – ausdrücklich ausschließt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt für den vorliegenden Fall des § 3 Abs. 1 MuSchG (bzw. § 1 Abs. 1 MuSchVO) Anwendung findet, in dem die Beendigung bereits zur Inanspruchnahme eines dem Mutterschutz vorgelagerten Beschäftigungsverbotes erfolgt. Jedenfalls ist die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BEEG, da sie aus den vorgenannten Gründen gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2006/54/EG verstößt, wegen des sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts – konkret der insoweit nicht vollständig umgesetzten Richtlinie – nicht anzuwenden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. September 2011 - Au 2 K 11.1018, juris Rn. 25 m.w.N.)

34

4. Schließlich kann Beendigung der Elternzeit rückwirkend erfolgen. Dadurch, dass der bewilligte Elternzeitraum mittlerweile abgelaufen ist, ist der Anspruch der Klägerin nicht erloschen, da die Rechtswirkungen der Elternzeitbewilligung auch rückwirkend beseitigt werden können (VG Minden, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 K 2893/08, juris Rn. 27). Dass der entsprechende Antrag der Klägerin erst am 24. November 2010 beim Beklagten eingegangen ist, steht einer Elternzeitbeendigung bereits zum 22. November 2010 ebenfalls nicht entgegen.Nach dem Schutzzweck der Richtlinie ist vielmehr allein maßgeblich, dass das Beschäftigungsverbot, aus dem das Recht zur Beendigung der Elternzeit resultiert, bereits am 22. November 2010 bestand.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der die Klägerin ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat und andernfalls aus den vorgenannten Gründen auch in Bezug auf den gesamten Elternzeitraum unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.