Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.05.2012 – 20 K 88.11

ECLI:DE:VGBE:2012:0516.20K88.11.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV hat die Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis wie der des Klägers hat die Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.(Rn.15)

2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 schränkt ebenso wie sein Absatz 4 den Anerkennungsgrundsatz zugunsten der Sicherheit des Straßenverkehrs ein.(Rn.23)

Tenor

Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Januar 2011 wird insoweit aufgehoben, als die am 8. Juni 2010 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse A entzogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

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Dem 1979 geborenen Kläger wurde erstmals 1997 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt, die ihm 1999 wieder entzogen wurde. Ein im Jahr 2000 gestellter Antrag auf Neuerteilung wurde im November 2001 abgelehnt, weil der Antragsteller zwischenzeitlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger nach erneuter Ablegung der Prüfung im September 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie nach entsprechender Ausbildung und Prüfung im April 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Diese wurden ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2007 – [346 Cs] 3041 Pls 314/07 [54/07] –, mit dem der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, entzogen; für die Neuerteilung wurde eine Sperre von sieben Monaten festgesetzt.

3

Am 10. Januar 2008 wurde dem Kläger in Polen die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Als Wohnanschrift ist auf dem an diesem Tag ausgestellten Führerschein eine Adresse in W. (Polen) vermerkt. Im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung am 14. Mai 2010 gegen 4.05 Uhr räumte der Kläger ein, am Vortag Kokain konsumiert zu haben. Die Untersuchung der ihm am selben Tag um 6.42 Uhr entnommenen Blutprobe mittels Gaschromatographie-Tandemmassenspektrometrie ergab ca. 2200 ng/ml Benzoylecgonin, 37 ng/ml Kokain und ca. 480 ng/ml Ecgoninmethylester im Serum. Im Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2010 ist ausgeführt, dass der sehr hohe Konzentrationswert von Benzoylecgonin ebenso wie der zusätzliche Nachweis von Kokain auf einen hochdosierten und aktuellen Kokainkonsum hindeute.

4

Am 8. Juni 2010 wurde dem Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Auf dem Führerschein ist eine Wohnadresse in Szczecin (Polen) angegeben. Bei der Untersuchung einer anlässlich einer verkehrsrechtlichen Überprüfung am 7. August 2010 auf richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe wurden keine Mittel und Substanzen im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes nachgewiesen.

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Mit Schreiben vom 27. September 2010 hörte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger mit Bezug auf den nachgewiesenen Kokainkonsum im Mai 2010 zu der beabsichtigten Untersagung an, mit dem polnischen Führerschein im Inland Fahrzeuge zu führen. Der Kläger machte geltend, das Untersuchungsergebnis der entnommenen Blutprobe sei nicht verwertbar, weil die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Zudem habe sich nachträglich aufgeklärt, dass ein Herr W… Betäubungsmittel ohne sein Wissen in sein Getränk eingeführt habe. Die Dokumentation der Einwilligung zur Durchführung der Blutentnahme gemäß § 81 a der Strafprozessordnung wurde daraufhin zum Verwaltungsvorgang genommen.

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Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2010 die polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit demselben Bescheid wurde der Kläger aufgefordert, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511 Euro angedroht. Den Widerspruch des Klägers, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe das Kraftfahrzeug nicht geführt, sondern sei lediglich Beifahrer gewesen, wies die vorbenannte Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011 – zugestellt am 3. Februar 2011 – zurück. Der Kläger legte seinen Führerschein am 3. März 2011 der Führerscheinbehörde vor, die ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ anbrachte. Des Weiteren führte der Kläger vom 18. März 2011 bis 5. Oktober 2011 ein Drogenabstinenzprogramm durch und reichte ein entsprechendes Zertifikat ein.

7

Der Kläger beruft sich zur Begründung der am 2. März 2011 erhobenen Klage auf seiner Ansicht nach entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht. Zudem meint er, die Tatsache, dass er das Kraftfahrzeug nicht selbst geführt habe, sei nicht richtig gewürdigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Januar 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, dass es angesichts des Konsums einer sogenannten harten Droge nicht darauf ankomme, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich geführt habe. Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht meint er, dass die für die Klassen A und B gleich zu bewertende Frage der Nichteignung zu einer einheitlichen Entziehungsentscheidung führen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Akte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 20 L 164.11 / OVG 1 S 177.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist lediglich im Hinblick auf die Klasse A rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis wie der des Klägers hat die Entziehung gemäß § 46 Absatz 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (vgl. § 46 Absatz 6 Satz 2 FeV). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).

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Anwendung findet diese Norm vorliegend entweder nach § 28 Absatz 1 Satz 3 FeV oder über die Verweisung in § 11 Absatz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Die Kammer geht von der ersten Alternative aus, die voraussetzt, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 7 Absatz 1 FeV zum Zeitpunkt der angegriffenen Entziehungsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. Dafür spricht, dass er sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren unter seiner Berliner Meldeanschrift korrespondiert und auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2012 noch nicht einmal selbst behauptet hat, nicht gewöhnlich in Berlin, sondern im in Polen gelegenen Stettin zu wohnen. Da aber anderenfalls die zweite Alternative griffe, konnte die Kammer von weiteren Ermittlungen absehen.

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Die Entziehungsvoraussetzungen des § 46 FeV liegen bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse A nicht vor. Zwar hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (1). Allerdings ergibt sich seine mangelnde Eignung im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A aus Umständen, die vor ihrer Erteilung lagen (2). Die Konstellation des Falles erlaubt es zudem weder aus verfahrensrechtlichen noch aus materiellen Gründen, ausnahmsweise für die Entziehung doch an diese Umstände anzuknüpfen (3). Schließlich greifen auch keine Gründe, die gemäß § 28 Absatz 4 FeV bereits die Berechtigung des Klägers, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ausschließen und daher auch eine Entziehung rechtfertigen würden (4). Im Einzelnen:

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1. Der Kläger hat sich zu dem Zeitpunkt der Entziehung seines polnischen Führerscheins der Klassen A und B als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV ist davon insbesondere auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) aus. Der Kläger hat Kokain – ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der verkehrsrechtlichen Überprüfung am 14. Mai 2010 am Vortag konsumiert. Seine Angabe, Kokain konsumiert zu haben, entspricht zudem dem Ergebnis der Untersuchung der ihm am 14. Mai 2010 entnommenen Blutprobe; ausweislich des Untersuchungsberichts vom 10. Juni 2010 deuten die festgestellten Werte auf einen hochdosierten und aktuellen Konsum hin. Bereits die einmalig nachgewiesene Einnahme stellt nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Hier ist auch keine Ausnahmesituation ersichtlich. Eine dem Regelfall entsprechende Fallgestaltung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Betäubungsmittelkonsum für die Vergangenheit feststeht und der Betroffene keinerlei Tatsachen zur Entkräftung (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV) der für den Regelfall geltenden Annahmen des Verordnungsgebers vorbringt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010 - OVG 1 S 12.10 -, S. 3 m.w.N.). Weder der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren noch der im Klageverfahren noch die zwischenzeitlich vorgelegten Drogenabstinenznachweise beinhalten relevante Entkräftungstatsachen:

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Zunächst hat der Kläger seine im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachte Behauptung, ein Herr W… habe ihm Betäubungsmittel ohne sein Wissen in sein Getränk gemischt, im Klageverfahren nicht weiter verfolgt. Abgesehen davon ließen sich die durch die Blutuntersuchung erhobenen Werte schwerlich mit einer oralen Aufnahme von Kokain in Einklang bringen, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat (Beschluss vom 10. Januar 2012, OVG 1 S 177.11, S. 6 f m.w.N.). Der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwand des Klägers, er habe das Fahrzeug am 14. Mai 2010 nicht selbst geführt, ist unerheblich. Es kommt nämlich – anders als bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis (vgl. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV) – gar nicht darauf an, ob Konsum und Fahren getrennt werden; allein der Konsum reicht aus, um im Regelfall auf die mangelnde Eignung zu schließen.

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Schließlich betreffen die von dem Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Drogenabstinenznachweise den Zeitraum März bis Oktober 2011. Schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im zuletzt zitierten Beschluss (dort S. 7) darauf hingewiesen, dass diese – da sie zeitlich nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Erlass des Widerspruchbescheides im Januar 2011 liegen – nur im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens Bedeutung erlangen können. Im Übrigen lag der nachgewiesene Drogenkonsum zu dem Zeitpunkt des Erlasses auch noch nicht so lang – nämlich ein Jahr (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) zurück, dass die Behörde von sich aus hätte aufklären müssen, ob der Kläger seine Eignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte.

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2. Allerdings ergibt sich die mangelnde Eignung im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A aus Umständen, die vor ihrer Erteilung lagen. Der Kokainkonsum wurde Mitte Mai 2010 nachgewiesen, die Fahrerlaubnis der Klasse A wurde am 8. Juni 2012 ausgestellt. Dass solche Umstände bei der Entziehung einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis nicht zu berücksichtigen sind, ist dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität geschuldet. Aus diesem Grundsatz, der sowohl in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (im Folgenden: Richtlinie 91/439) als auch in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden: Richtlinie 2006/126) seinen Ausdruck gefunden hat, folgt insbesondere, dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Erteilung die Voraussetzungen – die Fahreignung eingeschlossen – erfüllte. Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

22

3. Die Konstellation des Falles erlaubt es auch weder aus verfahrensrechtlichen noch aus materiellen Gründen, für die Entziehung ausnahmsweise an diese Umstände anzuknüpfen. Zunächst führt die zeitliche Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin begründet liegt, dass die ausländische Fahrerlaubnis der Klasse A einige Wochen nach dem festgestellten Kokainkonsum im Mai 2010 erteilt worden ist, nicht dazu, dass letzterer aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise doch für eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis Berücksichtigung finden darf. Denn zu dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung war im Hinblick auf den Kokainkonsum noch keine der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen ergriffen worden.

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Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 schränkt ebenso wie sein Absatz 4 den Anerkennungsgrundsatz zugunsten der Sicherheit des Straßenverkehrs ein. Diese Vorschrift findet auch für den vorliegenden Fall Anwendung, weil die Richtlinie 91/439 durch Artikel 17 der Richtlinie 2006/126 erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben worden ist und nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126 eine vor dem 13. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen sind: Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse A aufgrund des Vorfalls am 14. Mai 2010 aber lediglich eine Blutprobe entnommen worden; es lag noch nicht einmal der diesbezügliche Untersuchungsbericht vor. Das spätere Entziehungsverfahren wurde erst im September 2010 durch Anhörung des Klägers eingeleitet. Auch der EuGH hat sich im Fall Weber (Urteil vom 20. November 2008, Rs. C-1/07) entscheidend darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits eine Maßnahme der befristeten Aussetzung galt und ihre spätere Entziehung auf demselben Sachverhalt wie dem der Aussetzung beruhte. Wörtlich heißt es hier (EuGH, a.a.O., Rz. 36 ff):

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Jede andere Auslegung nähme der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet einer Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis unterlag, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeden Inhalt. […] Einen Mitgliedstaat mit der Begründung, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dessen Erteilung keine Zuwiderhandlung im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats begangen hat, zur Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins zu verpflichten, obwohl diese Person noch einer gültigen, durch eine vor dieser Erteilung liegende Tat gerechtfertigten Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis unterliegt, schüfe nun aber gleichsam einen Anreiz für Täter von Zuwiderhandlungen, die mit einer Maßnahme des Entzugs bestraft werden können, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlung zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht.

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Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10) seine Rechtsprechung über den Fall Weber hinaus fortgeführt und dargelegt, dass eine polizeiliche Verwahrung als Aussetzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gewertet werden kann (EuGH, a.a.O., Rz. 33). Er hat damit aber an der Voraussetzung einer gültigen Maßnahme nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 festgehalten. Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen bei Ausstellung einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Entziehungsverfahren im Inland lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vor seiner Einleitung steht, hält dier Kammer vor diesem Hintergrund für gemeinschaftsrechtswidrig. Denn die den Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis ist als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 45; Urteil vom 20. November 2008, Rs. C-1/07, Weber, Rz. 29, jeweils m.w.N.).

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Sodann ist auch die materielle Besonderheit, dass mit der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse A eine bereits bestehende ausländische Fahrerlaubnis der Klasse B erweitert wurde und der Entziehungsgrund – nämlich die mangelnde Fahreignung – für beide Klassen auch nach dem Gemeinschaftsrecht einheitlich zu beurteilen ist, kein hinreichender Grund, ausnahmsweise für die Entziehung der Klasse A Umstände zu berücksichtigen, die vor ihrer Erteilung lagen. Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C–224/10, Rz. 40 ff) entschieden und im Fall Köppl (Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Rz. 41 ff) bestätigt, dass, wenn der Führerschein für Fahrzeuge einer bestimmten Klasse (hier der Klasse B) eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge einer weiteren Klasse (hier der Klassen C und D) darstellt, es dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie 91/439 genannten Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr widerspräche, wenn es einem Aufnahmestaat nicht erlaubt wäre, die Anerkennung nur des ersteren, aber nicht des letzteren Führerscheins abzulehnen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH aber auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verwiesen, demzufolge ein Führerschein für Fahrzeuge der Klassen C und D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 37; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 41). Diese Vorschrift hat auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit, da der insofern gleichlautende Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126 gemäß Artikel 16 Nr. 1 und 2 derselben Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2012 Anwendung findet. Ihr entspricht § 9 Satz 1 FeV. Eine derartige Verknüpfung besteht zwischen den Klassen A und B nicht.

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Eine Erweiterung der Rechtsprechung auf Fälle, in denen eine solche Verknüpfung fehlt, erscheint auch nicht unter Hinweis auf die klassenübergreifende Voraussetzung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund des Anerkennungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass der EuGH bewusst die Unselbstständigkeit der notwendig mitentzogenen, später erteilten Fahrerlaubnis betont. Denn da diese isoliert nicht bestehen kann, wirkt sich hier lediglich reflexhaft die gerechtfertigte Entziehung der zuerst erteilten Fahrerlaubnis aus. Die Ausstellungsvoraussetzungen können bezogen auf die später erteilte Fahrerlaubnis allein schlicht nicht vorliegen; damit kann es in dieser Konstellation gar nicht um eine erneute Prüfung dieser Voraussetzungen – mit Blick auf Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen – gehen. Soweit der EuGH ergänzend die Möglichkeit eines teilweisen Prüfungsverzichts als systematisches Argument genutzt hat (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 43 ff; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 42 ff), lässt sich dieses nicht für die klassenübergreifende Voraussetzung der Fahreignung fruchtbar machen. Denn diese ist gemäß dem Anhang III der hier maßgeblichen Richtlinie 2006/126 (vgl. Artikel 18 dieser Richtlinie) zwar für die Gruppe 1, der sowohl die Klasse B als auch die Klasse A unterfällt, einheitlich zu überprüfen. Der Nr. 3 dieses Anhangs lässt sich bezogen auf die Gruppe 1 aber entnehmen, dass sich Bewerber (immer dann) ärztlich untersuchen lassen müssen, wenn sich im Laufe des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass in diesem Anhang aufgeführte gesundheitliche Mängel – wozu gemäß Nr. 15 des Anhangs auch der Missbrauch (definiert als Abhängigkeit oder regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) von Drogen zählt – vorliegen. Unter Nr. 5 des Anhangs wird den Mitgliedstaaten zudem nur erlaubt, bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis strengere als die genannten Auflagen vorzuschreiben. Sie können also im Hinblick auf die früher erworbene Fahrerlaubnis einer anderen Klasse nicht auf eine solche Eignungsprüfung verzichten. Hier würde eine erneute Prüfung der Fahreignung aufgrund eines Verhaltens – des eingeräumten Drogenkonsums – durchgeführt, das vor dem Zeitpunkt der Ausstellung lag. Das genau soll der Anerkennungsgrundsatz verhindern.

28

4. Schließlich liegt ein Ausschlussgrund nach § 28 Absatz 4 FeV nicht vor, insbesondere greifen die unter Nr. 2, 3 und 5 genannten Gründe nicht ein: Der Kläger hatte weder, als ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B, noch als ihm die Fahrerlaubnis der Klasse A in Polen erteilt wurde, seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland (Nr. 2). Denn auf dem polnischen Führerschein war sowohl vor als auch nach der Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse A ein in Polen liegender Wohnort vermerkt. Zweifel an diesen Angaben resultieren ausschließlich aus der durchgängigen Meldung mit alleiniger Wohnung in Berlin. Dagegen wurde dem Kläger zwar die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht, nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2007 – [346 Cs] 3041 Pls 314/07 [54/07] -, entzogen (Nr. 3). Dieser Ausschlussgrund ist aber gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer strafgerichtlichen Sperre für die Neuerteilung erworben wurde, die Anerkennung nicht versagt werden darf (vgl. dazu ausführlich Dauer, a.a.O., § 28 FeV, Rz. 7 ff m.w.N.). Die von dem Amtsgericht Tiergarten im März 2007 verhängte Sperre von sieben Monaten war abgelaufen, als der Kläger im Januar 2008 in Polen zunächst die Fahrerlaubnis der Klasse B erwarb. Demnach war sie wie auch die später hinzugekommene Fahrerlaubnis der Klasse A anzuerkennen. Schließlich unterlag der Kläger sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch im Juni 2010, als ihm in Polen die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt wurde, weder einem Fahrverbot noch war sein Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden (Nr. 5).

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Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Absatz 2 Satz 3 StVG und § 47 Absatz 1 FeV. Rechtsgrundlage für die nicht zu beanstandende Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage ist § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Die Verfügung hat sich nicht durch die vom Kläger vorgenommene Vorlage erledigt, weil er damit lediglich der sofortigen Vollziehung des Bescheids Rechnung trug.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

31

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Absatz 2 Nr. 3, 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO). Denn die zentrale Rechtsfrage der Auswirkungen der Richtlinien 91/439 und 2006/126 auf das nationale Recht ist im Hinblick auf den fahrerlaubnisklassenübergreifenden Charakter der Eignungsanforderungen noch nicht abschließend durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt, worauf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen des Eilverfahrens bereits hingewiesen hat.