Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.06.2012 – 4 K 13.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0608.4K13.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung.
Der Kläger erhielt im Jahr 2001 eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO und betreibt ein entsprechendes Gewerbe. Im Juni 2010 erstattete der Polizeipräsident in Berlin eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Kläger, weil er in der A…straße 3 in 1… Berlin Geldspielgeräte aufgestellt hatte. Weil es sich bei der Einrichtung nach der Wertung der Beamten um ein Sportwettbüro bzw. einen Mischbetrieb handelte, vermerkten sie, es dürfte sich um keinen geeigneten Ort zum Aufstellen von Geldspielgeräten handeln. Mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. August 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger die Bestätigung, dass die Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers in der A…straße 3 in 1… Berlin den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 1- 3 SpielV entspricht. Unter „Hinweise“ hieß es, die Bestätigung könne widerrufen werden, wenn der Aufstellungsort sich in einen anderen als einen der in § 1 Abs. 1, § 2 Nrn. 1 – 3 SpielV genannten Betriebe umgewandelt werde oder infolge sonstiger nachträglicher Änderungen zu einem für die Aufstellung von Spielgeräten ungeeigneten Aufstellungsort werde.
Für diesen Ort hatte Frau B…, die ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertreten wird, am 22. Juni 2010 eine bis zum 30. Juni 2011 befristete Erlaubnis zum Abschluss und für die Vermittlung von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) als Buchmacher erhalten. Gegen die darin enthaltene Auflage, dass die für die Buchmachertätigkeit konzessionierte Örtlichkeit ausschließlich für den genehmigten Geschäftsgegenstand genutzt werden dürfe, führte sie die Klage VG 35 K 2…. Bis zum 31. Januar 2011 hatte Frau B… „die Geschäftsräume des Wettbüros Hattrick Sportwetten“ in der A…straße 3 gepachtet. Im Februar 2010 untersagte ihr der Beklagte (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten, die sie in der A…straße 3 betrieb. Gegen diese Verfügung führt sie die Klage VG 35 K 1…. Zum 9. August 2010 meldete Frau B… die Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ vollständig ab und gab als Grund „Untersagung“ an.
Am 9. August 2010 ging beim Beklagten die Gewerbeanzeige Herrn K… für die A…straße 3 ein. Dabei sollte es sich um die Vermittlung von Sportwetten und eine erlaubnisfreie Gaststätte handeln.
Bei einer polizeilichen Überprüfung des Betriebs in der A…straße 3 am 1. Dezember 2010 erklärte der dortige Angestellte G… ausweislich des Berichts darüber, dass Betreiber des Wettbüros nicht mehr Frau B…, sondern Herr K… sei. Auch bei einer Überprüfung am 10. Dezember 2010 konnte dort eine aktuelle Veranstaltung bzw. Vermittlung von Pferdewetten nicht festgestellt werden.
Gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung machte Frau B… Ende März 2011 geltend, sie betreibe ihr Buchmachergewerbe weiterhin auch in der A…straße 3, jedoch nur, wenn sie dort persönlich anwesend sei. Auch bei einer Überprüfung am 6. Juli 2011, bei der Lichtbilder von der Örtlichkeit aufgenommen wurden, wurden keine Pferdewetten angeboten. Im Verfahren VG 35 K 2… machte Frau B… im Juli 2011 geltend, sie sei weiterhin an allen drei zugelassenen Standorten aktiv; das gelte auch für die A…straße 3. An die zuständige Senatsverwaltung schrieb sie im November 2011, auch bei der A…straße 3 handele es sich um ein Wettbüro, in dem Wetten auf Sportereignisse außerhalb des Pferdesportbereichs angeboten würden. Daran beteilige sie sich in keiner Weise. Sie nutze die Räume lediglich zeitweise für ihre Buchmachertätigkeit mit.
Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Januar 2011 die Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort A…straße 3 und untersagte ihm die Fortführung der dann unerlaubten Aufstellung von Geldspielgeräten. Widrigenfalls drohte er ihm ein Zwangsgeld an. Es handle sich nicht mehr um die Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers, sondern eine erlaubnisfreie Gaststätte in Verbindung mit der Vermittlung von Sportwetten. Der Widerruf sei zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.
Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2011 Klage erhoben und sie nach Betreibensaufforderung fristgerecht mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 begründet. Er macht geltend: Der Beklagte habe die Gewerbeabmeldung Frau B… missverstanden. Sie habe das Buchmachergewerbe nicht abgemeldet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Januar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Betrieb in der A…straße 3 sei kein geeigneter Aufstellungsort. Ohne den Widerruf lasse sich die Zielsetzung der Einschränkung des Spielautomatengewerbes nicht erreichen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. März 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Neben dem den angegriffenen Verwaltungsakt betreffenden Verwaltungsvorgang haben die Streitakten VG 35 K 1… nebst Beiakte sowie VG 35 K 2…, der Frau B… und ihre Buchmachererlaubnis betreffende Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung sowie die Gewerbeakten zu den Gewerbetreibenden K… und M… in der A…straße 3 und eine Ordnungswidrigkeit betreffend den Verstoß des Klägers vom 8. Juni 2010 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 13. März 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Sie gilt infolge des rechtzeitigen Betreibens nicht als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Klägers hat den Einzelrichter nicht an der Verhandlung und Entscheidung gehindert, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, weil der Verwaltungsakt rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln und § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Geeignetheitsbestätigung vom 4. August 2010 war rechtswidrig. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO wird mit ihr bestätigt, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Das ist die Spielverordnung. Nach deren § 1 Abs. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät nur an bestimmten Orten aufgestellt werden. Der Betrieb in der A…straße 3 erfüllte im August 2010 nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 SpielV. Denn es handelte sich bei dem Betrieb nicht um eine Wettannahmestelle der konzessionierten Buchmacher. Darunter ist nur eine Örtlichkeit zu verstehen, an der der konzessionierte Buchmacher während der gesamten Öffnungszeiten Wetten annimmt. Die Spielverordnung sieht in den Spielgeräten eine Ergänzung der üblichen Betriebstätigkeiten; während diese Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen auch unter den Bedingungen der §§ 1 und 2 SpielV Spielgeräte dort betrieben werden. Wird die Örtlichkeit nur gelegentlich von einem konzessionierten Buchmacher als Wettannahmestelle genutzt, dann ist sie in den anderen Zeiten ihrer öffentlichen Nutzung keine Wettannahmestelle dieses Buchmachers. Die Geeignetheitsbestätigung, die gleichwohl uneingeschränkt einen solchen Aufstellungsort für geeignet erklärt, geht daran vorbei und ist rechtswidrig. Denn in den Zeiten, in denen die Örtlichkeit nicht als Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers genutzt wird, gleichwohl aber die Spielgeräte dort betrieben werden, ist sie nicht der in der Geeignetheitsbestätigung bezeichnete Aufstellungsort. So verhielt es sich hier bei der Erteilung. Frau B… betrieb in der A…straße 3 bereits im August 2010 allenfalls gelegentlich eine Wettannahmestelle. Daneben ließ sie Sportwetten vermitteln. Ob in/an der Örtlichkeit im August 2010 etwa eine erlaubnisfreie Gaststätte betrieben wurde, ist unerheblich, weil die Geeignetheitsbestätigung nicht auf eine solche ausgerichtet war.
Der Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt. Aus der Aufforderung, die Spielgeräte einen Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheids zu entfernen, und der Bezeichnung der Maßnahme als „Widerruf“ kann hier geschlossen werden, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft erklärt wurde.
Mit der minimalistischen Erwägung, dass es sich um einen anderen Betrieb handelt als in der Spielverordnung angesprochen und dass der Widerruf zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei, begründete der Beklagte seine Ermessensentscheidung fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Umstände des Falles lassen kein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran erkennen, in einem Betrieb, in dem für ihn erkennbar Sportwetten vermittelt werden, seine Spielgeräte aufzustellen. Hingegen liegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Spielverordnung auf der Hand.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist aber auch dann rechtmäßig, wenn man die Geeignetheitsbestätigung vom 4. August 2010 ursprünglich für rechtmäßig halten wollte. Sie wäre dann durch die Veränderung der Umstände (allenfalls noch gelegentliche Wettannahme) rechtswidrig geworden, was die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG aus den aufgezeigten Gründen rechtfertigte.
Meinte man, die Geeignetheitsbestätigung sei ursprünglich rechtmäßig gewesen und erst rechtswidrig geworden und auf sie sei nur § 49 VwVfG anwendbar, dann ändert sich die Beurteilung im Ergebnis nicht.
Unerheblich ist, ob der nur unter „Hinweise“ formulierte Vorbehalt den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG genügt und bejahendenfalls ob die dort formulierten Bedingungen erfüllt sind. Denn zutreffend stützt sich der Beklagte auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, wonach die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die erste Voraussetzung ist aus den oben zu § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dargelegten Gründen erfüllt. Eine Örtlichkeit, an der ein konzessionierter Buchmacher allenfalls gelegentlich Pferdewetten annimmt, ist nicht geeignet, um Geldspielgeräte dauerhaft aufzustellen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an einem geregelten Umgang mit Geldspielgeräten gefährdet.
Die nach § 49 Abs. 1 VwVfG nötigen Ermessenserwägungen sind aus den dargelegten Gründen fehlerfrei.
Die weiteren Regelungen des Bescheids, zu denen sich die Klage nicht ausdrücklich verhält, sind aus den zutreffenden Gründen des Bescheids, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), rechtmäßig. Anzufügen ist, dass die Ermessenserwägungen die die Beendigung der Geeignetheitsbestätigung tragen, auch die Ermessensbetätigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO fehlerfrei erklären. Die Zwangsmittelandrohung ist im Zusammenhang mit § 5a VwVfG Bln zu lesen; den im Bescheid genannten § 5 Abs. 7 VwVfG Bln gibt es nicht (mehr).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.