Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2012 – 1 L 119.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0613.1L119.12.0A

Orientierungssatz

Die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist rechtmäßig, wenn anlässlich eines Strafverfahrens der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, der sinngemäß lautet,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.05.2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 07.05.20125 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 07.05.2012, mit dem dieser die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Lichtbilder, Personenbeschreibung, Zehnfingerabdruck) angeordnet hat, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zunächst verschont zu bleiben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist vorliegend § 81b Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

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Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer (hier gegebenen) Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der Bescheid enthält zwar im Wesentlichen formularmäßige Ausführungen, verweist allerdings in einem individuell verfassten Absatz auf die zurückliegenden Ermittlungen gegen den Antragsteller.

7

Auch ein etwaiges Anhörungsdefizit ist jedenfalls durch die Würdigung des Antragsvorbringens durch den Antragsgegner unbeachtlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG.

8

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung auch als rechtmäßig, da als notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zu erachten. Voraussetzung hierfür ist, dass der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss v. 06.07.1988 - 1 B 61/88, NJW 1989, 2640 m.w.N.).

9

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und Beleidigung aufgrund eines Vorkommnisses am 27.04.2012. Darüber hinaus ist er auch zuvor wiederholt wegen verschiedener Straftaten in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 1998 ist gegen den Antragsteller unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Diebstahl, Sachbeschädigung, Beleidigung, Betrug, Urkundenfälschung und Körperverletzung ermittelt worden. Er ist aufgrund dieser Ermittlungen wiederholt strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden.

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Die vorhergehenden Ermittlungen und die Anlasstat zeigen ein über die Jahre konstant hohes Maß an krimineller Energie und begründen aus der polizeilichen Erfahrung eine hohe Gefahr von Wiederholungstaten. Die vom Antragsgegner getroffene Prognose, der Antragsteller könne künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, begegnet angesichts der vorstehenden Umstände keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig ausgesprochen worden, weil mit einer Sicherung eventueller Beweismittel zur Aufklärung künftiger oder bereits begangener Straftaten nicht zugewartet werden kann, bis der Widerspruch beschieden oder gar das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer nicht dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa Beschluss v. 28.12.2004 - VG 1 A 291.04). Die streitgegenständliche Anordnung nimmt in ihrem Text aber Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände im Bescheid. Damit genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen an die Begründung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.11.2011 - OVG 1 S 167.11).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 39, 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts.