Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.06.2012 – 12 L 89.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0618.12L89.12.0A

Orientierungssatz

1. Eine Anerkennung der Reduzierung der Lehrverpflichtung scheidet aus, wenn für die Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses keine dienstrechtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO vorliegt.(Rn.13)

2. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird. (Vgl. BVerwG, 01.12.1978, VII C 54.77; BVerfG, 22.10.1991,1 BvR 393/85.(Rn.18)

3. Es ist sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.27)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Maschinenbau (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2012 erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

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Es sind über die für das Sommersemester 2012 von der Antragsgegnerin vergebenen 28 Studienplätze hinaus keine freien Studienplätze vorhanden.

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I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68).

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Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Sommersemester 2012 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 25. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2012 vom 9. Januar 2012) 20 Studienplätze im Masterstudiengang Maschinenbau für das Sommersemester 2012 festgesetzt.

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Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weist Fehler auf, die allerdings nicht zur Aufdeckung freier Studienplätze führen, zumal die fehlerhafte Berechnung des gewichteten Curricularanteils (s.u. 6.), den die Kammer berichtigt hat, in der Berechnung der Antragsgegnerin zu einer höheren Studienanfängerzahl geführt hat. Aber auch bei Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellten (niedrigeren) gewichteten Curricularanteils ergeben sich keine freien Plätze.

1.

6

a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ (LE 3503/04) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Masterstudiengang Maschinenbau gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

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b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan wie folgt dar:

8

-

18 Professorenstellen (C3, C4, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS;

9

-

2 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin für Prof. R… und S… beanstandungsfrei mit jeweils 2 LVS angesetzt hat.

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-

3 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Deputat des wissenschaftlichen Mitarbeiters R… voll anzusetzen. Der Hinweis, der Arbeitsvertrag enthalte eine Deputatsreduzierung auf Null ist, abgesehen davon, dass sich im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1983 eine solche Reduzierung nicht findet, kapazitätsrechtlich unbeachtlich, da von dem Deputat der Stelle auszugehen ist (sog. abstraktes Stellenprinzip). Die Antragsgegnerin sei darauf hingewiesen, dass laut Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Maschinenbau für das Sommersemester 2011 Herr R… das Modul „Grundlagen der Medizinelektronik“ anbietet.

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-

1 Akademischer Oberrat, dessen Deputat 8 LVS beträgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28);

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-

55 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Bei der von der Antragsgegnerin zusätzlich eingerechneten Stelle der Stelleninhaber B… handelt es sich nicht um eine Sollstelle. Die Mitarbeiter werden aus Sondermitteln bezahlt und sind somit als Lehrbeauftragte anzusehen (s.u. Nr. 3)

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2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind lediglich im Umfang von 2 LVS für Prof. M… für dessen Tätigkeit als Studiendekan (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a LVVO) anzuerkennen. Eine entsprechende Ermäßigungsentscheidung der Personalstelle hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht (vgl. Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen). Indes ist die Reduzierung des Deputats von Prof. S… für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO anzuerkennen, weil trotz gerichtlicher Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 12. März 2012 die dienstrechtliche Entscheidung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO nicht vorgelegt worden ist. Die Lehrverpflichtungsverminderung für Prof. M…, der den Dekan, der aus einer anderen Lehreinheit stammt, vertreten soll, kann nicht anerkannt werden, da auch hier eine Entscheidung der Dienstbehörde oder Personalstelle über die Deputatsreduzierung für Prof. M… nicht glaubhaft gemacht worden ist.

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3. Das danach mit (418 – 2 =) 416 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.

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Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 70,5 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2010 für die Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ Lehrauftragsstunden im Umfang von 109 LVS und im Wintersemester 2010/2011 Lehrauftragsstunden im Umfang von 48 LVS erteilt. Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2010 in Höhe von 34 LVS rechnet die Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhend ein, weil die Lehraufträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihres bestehenden Deputats durchgeführt worden seien. Die Lehraufträge seien nur vergeben worden, damit die betreffenden Personen die Prüferberechtigung erhalten. Die Kammer folgt dem Ansatz der Antragsgegnerin und rechnet die im Rahmen der obliegenden Lehrverpflichtung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erbrachten Lehrveranstaltungen nicht kapazitätserhöhend ein (vgl. die den Studiengang Verkehrswesen der Antragsgegnerin betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 16. Juni 2011 - VG 12 L 62.11 u.a. -, Juris). Allerdings hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Lehrbeauftragten D… und … nicht glaubhaft gemacht, dass sie wissenschaftliche Mitarbeiter an der Antragsgegnerin sind bzw. waren, so dass deren Lehre im Umfang von insgesamt 10 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern …, die nicht eine Planstelle besetzen (s.o. S. 1 1.b), erbrachte Lehre im Umfang von 4 LVS zu berücksichtigen. Der Umfang der Lehraufträge im Sommersemester 2010 umfasst demnach 89 LVS.

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Für das Wintersemester 2010/11 sind über die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Lehraufträge im Umfang von 44 LVS hinaus die Lehraufträge der Lehrbeauftragten V… und K… in einem Umfang von insgesamt 4 LVS einzurechnen, weil die Antragsgegnerin Gründe dafür, dass diese Lehre nicht berücksichtigt werden soll, nicht dargelegt hat. Die Lehraufträge im Wintersemester 2010/11 betrugen daher inklusive der von B… erbrachte Lehre in Höhe von 4 LVS insgesamt 52 LVS

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Demnach sind nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden (89 + 52 = 141 LVS) und gleichmäßiger Verteilung (141 LVS : 2 =) 70,5 LVS in die Berechnung einzustellen.

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4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 - VG 3 L 412.11 -). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 37 LVS aus. Demnach ist in die Kapazitätsberechnung der durchschnittliche Wert von (37 : 2 =) 18,5 LVS einzustellen.

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Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (416 + 70,5 + 18,5 =) 505 LVS.

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5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Die Berechnung der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 2.3 der Kapazitätsberechnung) lässt Fehler zulasten der Studienbewerber nicht erkennen. Der Dienstleistungsexport ist demnach zutreffend mit 170,439 LVS berechnet worden.

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Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (505 LVS – 170,439 LVS =) 334,561 LVS.

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6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I b zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.186) in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68 ff.) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Danach ist der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Maschinenbau an der Antragsgegnerin mit 2,47 festgesetzt worden. Die Änderung der Kapazitätsverordnung trat erst am 1. April 2012, also nach dem hier entscheidenden Berechnungsstichtag in Kraft. In Ansehung der Tatsache, dass der Curricularnormwert für die hier beteiligten Studiengänge zuvor nicht mittels Rechtsverordnung festgesetzt war und eine Festsetzung nach § 13 Abs. 3 KapVO schon im Ansatz (Tatbestandserfüllung und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) Bedenken begegnet (vgl. Landesverfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 28/11; 28 A/11; 29/11;29 A/11 – DVBl. 2012, 235-238; Juris Rdnr. 53) ist jedenfalls im Hinblick auf diese unzureichende Legitimation der bisherigen Curricularnormwerte auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. noch wesentlich weiter gehend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978 – VII C 54.77 – BVerwGE 57, 112-129; Juris Rdnr. 14-16). Ein entgegenstehender Wille des Verordnungsgebers ist nicht ersichtlich. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass das für die Festsetzung der Curricularnormwerte vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde. Auch aus materiell-rechtlicher Sicht kann die Festsetzung der Curricularnormwerte nicht beanstandet werden. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Bestimmung des Curricularnormwertes sind aus der Natur der Sache dabei Grenzen gesetzt. Eine erschöpfende Nachprüfung aller nur denkbaren Einwände und Kritikpunkte wäre im Prozess nicht einmal mit der Hilfe mehrerer Sachverständiger zu leisten. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die Festsetzung des Curricularnormwertes nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (s. vergleichbar und grundlegend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36-68, Juris Rdnr. 73 ff.). Vorliegend ist von einem seit Jahren fortentwickelten Berechnungsmodell auszugehen, das der Antragsteller letztendlich nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat.

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Der Antragsteller thematisiert die kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Abschlussarbeiten, ohne allerdings die Berechtigung der Berücksichtigung von Abschlussarbeiten und die Festsetzung der Betreuungsfaktoren substantiiert in Zweifel zu ziehen. Vielmehr wird die These aufgestellt, dass die zuständige Senatsverwaltung von einer Anrechnung der Abschlussarbeiten im Rahmen des Curricularnormwertes Abstand genommen und diese Problematik in der Lehrverpflichtungsverordnung verortet habe. Dies lässt sich de lege lata nicht nachvollziehen. In der Anlage I, Teil B, III, 3., Lehrveranstaltungstyp G, werden die zu berücksichtigenden Abschlussarbeiten nebst Betreuungsfaktoren weiterhin benannt. Die einzig erkennbare Änderung liegt darin, dass nunmehr ein eigener Betreuungsfaktor für „Masterarbeiten auf der Grundlage experimenteller Laborarbeit“ festgelegt wird. Dafür, dass dieser nicht berücksichtigt wurde, ist mangels substantiierter Darlegung nichts ersichtlich, wirkte sich zudem allein zugunsten des Antragstellers aus.

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Auch die Behauptung abweichender Festsetzungen in gleich bezeichneten Studiengängen an verschiedenen Hochschulen – insbesondere Lehramt – macht relevante Fehler in der Curricularnormfestsetzung nicht glaubhaft. Zum einen ist dieser Vortrag nicht nach Studiengängen, deren Struktur und deren Curricularnormfestsetzung substantiiert, zum anderen ist ein Bezug dieser Studiengänge zur Festsetzung im vorliegenden Studiengang nicht einmal ansatzweise dargelegt. Letztendlich ist die Hochschullandschaft abwechslungsreicher geworden, was dazu führt, dass auch vergleichbare Studiengänge nicht zwangsläufig dasselbe Lehrangebot aufweisen.

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Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Masterstudiengang Maschinenbau beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,4893 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil für den Masterstudiengang Maschinenbau beträgt demnach (2,47 - 0,4893 =) 1,9807

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Da der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ neben dem Masterstudiengang Maschinenbau weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Studienbewerber erkennbar sind, und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert.

27

Es ist sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom vom 19. Januar 2012 -3VG 3 L 60.09VG 3 L 572.09 -)

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Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 270 und für den Masterstudiengang auf 76 Studienplätze für Studienanfänger (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 30/2009 vom 16. Juni 2009) und die Anteilquoten unter Berücksichtigung der Zulassungszahlen für die weiteren der Lehreinheit zugewiesenen Studiengänge auf 0,461 und 0,142 festgesetzt hat.

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Demnach errechnet sich unter Berücksichtigung des zugeordneten Masterstudiengangs „Human Factors“, den die Antragsgegnerin nicht in die Berechnung eingestellt hat, folgender gewichteter Curricularanteil:

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Zugeordneter Studiengang

Curricularanteil

CA(p)

Anteilquote

z(p)

CA x z

Maschinenbau (Bachelor)

1,3763

0,461

0,6345

Maschinenbau (Master)

1,9807

0,142

0,2813

Metalltechnik (Bachelor)

1,2478

0,020

0,0250

Metalltechnik (Master)

0,3217

0,020

0,0064

Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor)

0,8223

0,102

0,0839

Informationstechnik im Maschinenwesen (Master)

1,4201

0,020

0,0284

Produktionstechnik (Master)

2,16

0,106

0,2290

Biomedizinische Technik (Master)

1,9148

0,040

0,0766

Human Factors (Master)

2,0445

0,089

0,1820

Gewichteter Curricularanteil

1,5471

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Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (334,561 x 2 : 1,5471= 432,5008) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Maschinenbau eine Basiszahl von (432,5008 x 0,142 =) 61,42.

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7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote hat die Antragsgegnerin zutreffend nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) mit 0,9396 berechnet.

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Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,9396) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 65,37, abgerundet 65 Studienplätzen.

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8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Maschinenbau beanstandungsfrei gewählten Relation von 74% im Wintersemester zu 26 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Sommersemester 2012 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 16,9, aufgerundet 17 Studienplätze.

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Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Sommersemester 2012 zum 1. Fachsemester insgesamt bereits 28 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2012 im Verfahren VG 12 L 89.12), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung.

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9. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht geboten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits am 24. Februar 2012 bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 ist dem Antragsteller Einsicht in die Kapazitätsunterlagen angeboten worden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 ist ihm sodann die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Mai mit der Mitteilung der Vorlage der Kapazitätsunterlagen übersandt worden. Bis heute hat der Antragsteller nicht Einblick in die Kapazitätsunterlagen genommen. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit sowie Anfragen der übrigen Antragsteller, wann die Kammer endlich über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheide, war dem Antragsteller keine Frist für weitere Stellungnahmen einzuräumen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.