Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.06.2012 – 80 K 6.12 OL
ECLI:DE:VGBE:2012:0620.80K6.12OL.0A
Orientierungssatz
Ist die Rechtsgrundlage für eine Androhung unmittelbaren Zwangs und die anschließende Ausübung ein zuvor ausgesprochener Platzverweis und war dieser materiell rechtswidrig, aber dennoch wirksam und wegen seiner sofortigen Vollziehbarkeit grundsätzlich zu beachten und zu befolgen, so ist die Androhung unmittelbaren Zwangs ebenso Teil der Verwaltungsvollstreckung wie die anschließende Anwendung des Zwanges selbst.(Rn.25) Eine rechtswidrige Nötigung und ein Dienstvergehen liegen nicht vor, wenn von einer ersichtlichen Unverhältnismäßigkeit des Zwangs keine Rede sein kann.(Rn.25)
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm eine Geldbuße in Höhe von 150,- Euro auferlegt wurde.
Der 19... in Berlin geborene Kläger steht seit 19... im Polizeidienst des Landes Berlin; im Jahre 19... ernannte ihn der Beklagte im Amt eines Polizeiobermeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Nach gelungenem Aufstieg in den gehobenen Dienst wurde der Kläger zuletzt im Jahr 20... zum Polizeihauptkommissar befördert. Der Kläger ist verheiratet und hat ein 19... geborenes leibliches Kind sowie ein 19... geborene Stiefkind. Die dienstlichen Leistungen des disziplinarisch unbelasteten Klägers wurden zuletzt – Februar 2011 – mit „unterer Bereich B“ bewertet.
Gegen den Kläger leitete die Amtsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 3... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung ein. Dem Kläger wurde vorgeworfen, während seiner Dienstausübung bei Aufnahme einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 4. Oktober 2007 das Ehepaar R... mit mehreren Äußerungen in der Ehre gekränkt zu haben. Das Verfahren wurde am 16. Juni 2008 gemäß § 153a StPO mit der Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von 200,- Euro zu bezahlen, vorläufig und nach Bezahlung des Betrages am 22. Dezember 2008 endgültig eingestellt.
Aufgrund eines Vorfalls vom 16. April 2008 leitete die Amtsanwaltschaft Berlin gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 3... ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung und Nötigung ein:
Gegen 11 Uhr am 16. April 2008 sprach der Kläger, der sich zu dieser Zeit in Uniform auf einer Fahrradstreife befand, auf dem Spielplatz der H... in 1...Berlin Herrn Dr. H... an und fragte ihn nach dem Grund seines Aufenthalts auf dem Spielplatz. Dr. H... äußerte, dass er seine alte Wohngegend habe aufsuchen und die baulichen Veränderungen habe betrachten wollen. Der Kläger führte bei Herrn Dr. H... eine Identitätsfeststellung durch und eröffnete ihm mit Hinweis auf das Schild „Spielplatz, nur für Kinder bis 15 Jahre“ den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit; zugleich forderte er ihn auf, den Spielplatz umgehend zu verlassen und kündigte bei Nichtbefolgung die Durchsetzung mittels körperlichen Zwangs an. Da Dr. H... keine Anstalten machte, dem Platzverweis Folge zu leisten, schob ihn der Kläger mit seinem Körper Richtung Ausgang, worauf Dr. H... den Spielplatz verließ und anschließend Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Kläger erstattete, worin er zudem behauptete, der Kläger habe ihn beleidigt.
Gegen den unter dem 6. April 2009 vom Amtsgericht Tiergarten gegen den Kläger erlassenen Strafbefehl wegen Beleidigung und Nötigung - (... -, womit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70,- Euro verhängt wurde, erhob der Kläger Einspruch. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. August 2009 sprach das Amtsgericht Tiergarten den Kläger der Beleidigung und der Nötigung für schuldig und verwarnte ihn unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 80,- Euro. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landgericht Berlin – (... – das Verfahren mit Zustimmung des Klägers und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO ein und legte die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Klägers der Landeskasse Berlin auf.
Am 18. Juli 2008 leitete der Leiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, zunächst mit dem Vorwurf der Beleidigung der Eheleute R... beim Vorfall am 4. Oktober 2007, das Verfahren wurde am 28. Juli 2008 um den Vorwurf der Nötigung und der Beleidigung zum Nachteil des Dr. H... erweitert.
Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 4. Januar 2012 (zugestellt am 9. Januar 2012), mit der er dem Kläger als einheitliches Dienstvergehen vorwarf,
- die Eheleute R... während der Dienstausübung am 4. Oktober 2007 mit näher dargelegten Äußerungen beleidigt zu haben, ferner
- Herrn Dr. H... während der Dienstausübung am 16. April 2008 mit körperlichem Zwang gedroht und zum Verlassen des Spielplatzes genötigt zu haben.
Die von dem Kläger durchgeführte Identitätsfeststellung sowie der ausgesprochene Platzverweis seien rechtswidrig gewesen, da der Geschädigte keine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Eine solche lasse sich nicht durch Missachtung des Schildes „Spielplatz, nur für Kinder bis 15 Jahre“ begründen, da ein Betreten des Spielplatzes für Personen, die älter als 15 Jahre seien, dadurch nicht verboten sei. Dies sei dem Kläger durch den Strafrichter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht deutlich gemacht worden. Auch ein Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr sei nicht angezeigt gewesen, da keine konkrete Gefahr durch den Aufenthalt des Geschädigten auf dem Spielplatz vorgelegen habe. Mittels der Androhung und der Anwendung körperlichen Zwanges habe der Kläger Dr. H... zum Verlassen des Spielplatzes genötigt. Die Anwendung körperlicher Gewalt sei auch verwerflich, weil sie strafrechtliches Unrecht bedeute. Sie sei unangemessen, weil sei allein der Beugung des Geschädigten nach dem Willen des Klägers diene. Da keine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden habe, mangele es an Rechtfertigungsgründen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt; ein Irrtum über das Vorliegen der Rechtsgrundlage könne ihm nicht zugutegehalten werden, da aufgrund seiner Berufserfahrung erwartet werden könne, dass er das Nicht-Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit habe erkennen können.
Indem er als Polizeibeamter Strafvorschriften missachtet habe, habe er der PDV 350 Punkt 3.3.3 zuwider gehandelt, wonach Polizeibeamte im und außer Dienst zu besonderer Gesetztestreue verpflichtet seien. Durch sein Verhalten habe er auch Punkt 3.1.2 der PDV 350 zuwider gehandelt, wonach er verpflichtet gewesen sei, sich einen angemessenen Kenntnis- und Leistungsstand zu verschaffen. Zudem habe er gegen Punkt 3.3.2 verstoßen, wonach Polizeiangehörige höflich, taktvoll und sachgerecht auftreten sollen; ferner gegen Punkt 3.3.5, wonach er verpflichtet sei, sich im Gespräch sachlich, klar und beherrscht auszudrücken sowie sich verbal nicht herausfordern zu lassen. Ein Polizeibeamter, der selbst gegen strafbewehrte Gesetze verstoße, verletzte seine Kernpflicht als Polizeibeamter.
Zu Gunsten des Klägers werde berücksichtigt, dass seine dienstlichen Leistungen mit „unterer Bereich B“ eingeschätzt würden und er als zuverlässiger und leistungsstarker Mitarbeiter beschrieben werde, der über ein umfassendes praxisnahes Fachwissen verfüge und sehr motiviert sei.
Mit seiner am 9. Februar 2012 erhobenen Klage bestreitet der Kläger, eine strafrechtlich relevante Nötigung zum Nachteil des Dr. H... begangen zu haben. Davon sei letztlich auch das Landgericht Berlin ausgegangen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung zum Nachteil der Eheleute R... habe der Beklagte das hysterische und bedrohende Verhalten von Frau R... nicht hinreichend gewürdigt.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält im Ergebnis an der Disziplinarverfügung fest, auch wenn der Vorwurf einer strafrechtlichen Nötigung des Dr. H... nicht aufrecht erhalten werden könne. Der disziplinarische Vorwurf erschöpfe sich nicht darin. Der Kläger habe sich entgegen seiner Verpflichtung zu besonnenem Handeln durch das Verhalten der Bürger provozieren lassen. Zu berücksichtigen sei auch das Nachtatverhalten des Klägers, der hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Handelns uneinsichtig sei und an seiner Auffassung festhalte.
Der behördliche Disziplinarvorgang, die über den Kläger geführte Personalakte sowie die o.g. Strafakten wurden beigezogen.
Durch Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich des Vorfalls am 16. April 2008 lässt sich ein Dienstvergehen des Klägers nicht feststellen (nachfolgend unter 1.); hinsichtlich des möglichen Dienstvergehens am 4. Oktober 2007 steht der ausgesprochenen Geldbuße das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen (nachfolgend unter 2.)
1. Vorfall am 16. April 2008: Der Einzelrichter hat den Beteiligten unter dem 24. April 2012 folgenden rechtlichen Hinweis gegeben:
„Dem Kläger wird u.a. vorgeworfen, am 16. April 2008 Dr. H... dadurch genötigt zu haben, dass er nach Aussprechen eines Platzverweises diesem für den Fall der Nichtbefolgung die Durchsetzung mittels körperlichen Zwang angedroht und wenig später Gewalt dadurch ausgeübt habe, dass er Dr. H... mit seinem Körper Richtung Ausgang des Kinderspielplatzes geschoben habe. Dem Kläger habe für sein Handeln keine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden, die Nötigung sei daher rechtswidrig gewesen. Hierzu ist zu sagen: Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs und die anschließende Ausübung war der zuvor ausgesprochene Platzverweis selbst, der ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt war. Er war zwar im Ergebnis materiell rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam und – wegen seiner sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 6 Abs. 2 VwVG) - vom Betroffenen, also Dr. H..., grundsätzlich zu beachten und zu befolgen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war ebenso Teil der Verwaltungsvollstreckung wie die anschließende Anwendung des Zwanges selbst; von einer ersichtlichen Unverhältnismäßigkeit des Zwangs kann beim körperlichen Anschieben des Betroffenen in Richtung Ausgang auch keine Rede sein, zu einer Körperverletzung ist es nicht gekommen. Eine rechtswidrige Nötigung liegt daher nicht vor. Der Fehler des Klägers lag nicht in der Art und Weise der Durchsetzung des von ihm erlassenen Verwaltungsakts durch normalen und auch nicht unverhältnismäßigen Verwaltungszwang, sondern im Erlass des materiell rechtswidrigen Platzverweises zuvor. Diese fehlerhafte Amtshandlung stellt für sich jedoch kein Dienstvergehen dar, sondern eine dienstliche Schlechtleistung, weil dem Kläger die Rechtswidrigkeit bei näherem Nachdenken hätte auffallen müssen. Ein Dienstvergehen wäre in diesem Zusammenhang dann anzunehmen gewesen, wenn der Kläger den Platzverweis rechtsmissbräuchlich ausgesprochen hätte, obwohl ihm dessen Rechtswidrigkeit voll bewusst war, um im „Deckmantel“ des Platzverweises körperlich übergriffig zu werden. Derartiges wird dem Kläger jedoch nicht vorgeworfen und wäre auch kaum nachweisbar. Die durchgängigen Einlassungen des Klägers im Strafverfahren sowie sein ausführlicher Tätigkeitsbericht noch vom Tattag selbst (16. April 2008 nachmittags) lassen darauf schließen, dass er von einer Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen Dr. H... und der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Platzverweises überzeugt war…“
An dieser rechtlichen Einschätzung wird festgehalten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Handeln des Klägers präventiver Natur war, also der Beseitigung einer nach seiner rechtlichen Einschätzung bestehenden konkreten Gefahrenlage bzw. bereits eingetreten Störung (vermeintlich andauernde Ordnungswidrigkeit durch den Aufenthalt des Dr. H... auf dem Spielplatz) diente. Soweit der Beklagte unabhängig von einer strafrechtlichen Nötigung einen Verstoß des Klägers gegen die PDV 350 (BE) darin sieht, dass sich dieser durch das Verhalten des Dr. H... habe „provozieren“ lassen, so ist unklar, was damit gemeint sein sollte, zumal in der Disziplinarverfügung kein über den Erlass des Platzverweises und dessen Durchsetzung hinausgehendes Verhalten des Klägers geschildert wird. Die angebliche Beleidigung des Klägers, an die man in diesem Zusammenhang hätte denken können, wird ihm ausdrücklich nicht vorgehalten.
Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, mit der irrtümlichen Annahme einer Ordnungswidrigkeit habe dieser gegen Punkt 3.1.2 der PDV 350 (BE) verstoßen, wonach sich Polizeibeamte einen angemessenen Kenntnisstand verschaffen und bewahren müssen, so liegt darin kein Dienstvergehen. Rechtliche Fehleinschätzungen kommen vor, sie können als solche ggf. eine dienstliche Schlechtleistung darstellen, i.d.R. jedoch kein Dienstvergehen. Anders könnte es bei einer eklatanten und offensichtlichen Fehleinschätzung mit erheblichen Folgen sein. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, zumal auch das für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige (und damit eigentlich fachkundige) Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gegen Dr. H... wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 GrünanIG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitete, demnach demselben rechtlichen Irrtum erlag.
Fehlt es mithin insoweit an einem Dienstvergehen des Klägers, kommt es auf das Nachtatverhalten – was lediglich für das Maß einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung gewesen wäre – nicht an.
2. Hinsichtlich des Vorfalls am 4. Oktober 2007 steht der ausgesprochenen Geldbuße das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen, da gegen den Kläger wegen der ihm vorgeworfenen Beleidigung der Eheleute R... bereits eine Geldauflage im Strafverfahren ausgesprochen worden ist (§ 153a StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.