Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2012 – 3 L 185.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0629.3L185.12.0A

Orientierungssatz

1. Allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite können der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient.(Rn.6)

2. Auch die in einer Stellungnahme der Kindertagesstätte beschriebenen Schwierigkeiten (Probleme, sich auf Aufgaben im Rahmen pädagogischer Angebote zu konzentrieren, die Neigung zur Verspieltheit und dazu, sich schnell ablenken zu lassen und abzuschweifen) können im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase mit der Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens begegnet werden, welche auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingehen.(Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter C... von der Schulpflicht für das Schuljahr 2012/2013 zurückzustellen,

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hat keinen Erfolg. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis des in der gleichen Sache anhängigen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden. Würde dem Antrag entsprochen werden, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auch im Falle eines für die Antragstellerinnen negativen Ausgangs ihres Klageverfahrens (VG 3 K 186.12) der Besuch der Grundschule im Schuljahr 2012/2013 noch möglich sein würde. Von daher hätte die begehrte einstweilige Anordnung ausnahmsweise nur erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem auf Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht gerichteten Klageverfahren Erfolg hätten und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des ihnen durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung einer entsprechend hohen Erfolgsaussicht in dem Klageverfahren.

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Die am 27. November 2006 geborene Tochter der Antragsteller, die zu Beginn des Schuljahres 2012/13 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Antrag vom 14. Mai 2012 mit Bescheid vom 29. Mai 2012 rechtlich beanstandungsfrei abgelehnt.

5

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes, § 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG.

6

Erkennbar geht das Gesetz hierbei davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011 - VG 3 K 286.10; Beschluss vom 4. August 2011, VG 3 L 411.11). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15).

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Hinreichend fundierte Anhaltspunkte dafür, dass der Entwicklungsstand der Tochter der Antragsteller eine bessere Förderung in der von ihnen bisher besuchten Kindertagesstätte ..., einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten lässt, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der eigenen Einschätzung der Antragsteller, dass bei ihrer Tochter „eine gravierende gesundheitliche Entwicklungsstörung“ vorliege.

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Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass bei der schulärztlichen Eingangsuntersuchung am 27. Oktober 2011 des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin bei der Tochter der Antragsteller keine (erwähnenswerten) Entwicklungsdefizite festgestellt wurden. Es wurde festgestellt, dass die Verständigung in deutscher Sprache gut möglich sei und dass sie eine ihrer Körpergröße entsprechende Stuhlgröße erhalten solle. Eine Empfehlung für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder für eine spezifische schulische Förderung erfolgte jedoch nicht.

9

Anhaltspunkte für derart gravierende Entwicklungsstörungen, dass diese in der Schule nicht aufgefangen werden könnten, sind demnach nicht gegeben. Die von der Tochter der Antragsteller bisher besuchte Kindertagestätte befürwortet zwar die Zurückstellung, zeigt aber in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2012 keine unabweisbaren Gründe dafür auf. Den dort beschriebenen Schwierigkeiten (Probleme, sich auf Aufgaben im Rahmen pädagogischer Angebote zu konzentrieren, die Neigung zur Verspieltheit und dazu, sich schnell ablenken zu lassen und abzuschweifen) kann im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase mit der Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens begegnet werden, welche auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingeht. Dass sie während der Kindergartenzeit häufig längere Zeit krank gewesen sei, besagt nicht, dass auch künftig dem Aufenthalt in einer Kindertagesstätte Vorrang vor dem Schulbesuch eingeräumt werden müsste.

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Die Stellungnahme der Ärztin für Kinderheilkunde und Allergologie U... vom 19. Juni 2012 zeigt ebenfalls keine hinreichenden Gründe für eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht auf. Zwar befürwortet sie die Zurückstellung im Hinblick auf häufige Erkrankungen (vor allem der Atemwege), einer ausgeprägten Infektanfälligkeit und einer für den Sommer geplanten Mandeloperation. Auch aus der fachärztlichen Beurteilung vom 23. Dezember 2009 über mögliche Ursachen und Therapie einer seinerzeit bei der Tochter der Antragsteller diagnostizierten Nahrungsverweigerung und aus dem nicht datierten Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin D..., in dem verschiedene (meist entzündliche) Erkrankungen der Tochter der Antragsteller aus der Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2009 aufgelistet werden, ergeben sich keine hinreichenden, eine Zurückstellung von der Schulpflicht rechtfertigenden Gründe. Dass aus diesen in der Vergangenheit liegenden Erkrankungen und einer daraus hergeleiteten weiterhin bestehenden Krankheitsanfälligkeit Belastungen resultieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Kindertagesstätte angeraten sein lassen, ist nicht ersichtlich; ihnen kann vielmehr allein medizinisch begegnet werden, wie dies durch die geplante Mandeloperation im Hinblick auf die chronischen Mandelentzündungen zu erwarten ist. Auch der derzeitige körperliche Befund der Tochter der Antragsteller (Körpergröße 116 cm, Gewicht 16,5 kg), auf den die Antragsteller zur Begründung ihres Antrages hinweisen, gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

11

Ein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG liegt nach alledem erst recht nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Reduzierung des Verfahrenswertes abgesehen und ist vom Auffangstreitwert ausgegangen.