Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2012 – OVG 11 S 34.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0704.OVG11S34.12.0A
Orientierungssatz
Unterbrechungen aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit sind den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgestellt, sondern sie führen dazu, dass „die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche“ nicht berührt werden, die Entstehung solcher Ansprüche kann damit jedoch nicht begründet werden.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 15. Mai 2012, 11 L 101.12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1984 geborene türkische Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Assoziationsrat EWG/Türkei (ARB 1/80).
Dem Antragsteller war eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zuletzt am 3. Dezember 2009 für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden. Den Verlängerungsantrag vom 3. November 2011 lehnte der Antragsgegner unter Androhung der Abschiebung durch Bescheid vom 3. Februar 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 habe er mangels einer mindestens dreijährigen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt erworben gehabt; eines nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 bestehe ebenfalls nicht, da er bei seinem jetzigen Arbeitgeber bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis Anfang Dezember 2011 noch nicht ein Jahr beschäftigt gewesen sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 22. Februar 2012 Klage erhoben (VG 11 K 102.12) und die verfahrensgegenständliche Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesen Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 15. Mai 2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 bestehe aufgrund der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers nicht.
II.
Die am 29. Mai erhobene und am 15. Juni 2012 auch rechtzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßbeglichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht geltend, zwar sei sein Arbeitsverhältnis als Bäckerhelfer bei der Firma G. in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Mai 2008 vor Ablauf von drei Jahren beendet gewesen, dies sei allerdings betriebsbedingt und von ihm unverschuldet erfolgt. Bereits am 1. Juni 2008 - die kurzzeitige Unterbrechung sei unschädlich und werde der Zeit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt - habe er in derselben Branche und mit denselben Arbeitsbedingungen bei der F... wiederum eine Tätigkeit als Bäckerhelfer aufgenommen, die zunächst bis zum 31. März 2009 und nach einer Unterbrechung vom 1. September 2009 bis zum 10. Januar 2010 angedauert habe. Seine derzeitige Tätigkeit bei der F..., Cafe/Bäckerei, habe nicht erst am 1. April, sondern bereits am 1. Februar 2011 begonnen. Er sei nach dem Urteil des EuGH zu C-14/09 ungeachtet des geringen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit und des nur geringen Einkommens auch Arbeitnehmer und habe deshalb einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen derartigen Anspruch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller die Vor-aussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 durch seine unstreitig keine drei Jahre andauernde Tätigkeit bei der Firma G... auch unter Berücksichtigung der nur kurzzeitig später aufgenommenen Beschäftigung ebenfalls als Bäckergehilfe bei einem anderen Arbeitgeber, die unstreitig ebenfalls keine drei Jahre bestanden habe, nicht erfüllt habe. Diese kurzzeitige Unterbrechung wäre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nur dann unbeachtlich gewesen, wenn er anschließend wiederum für die Firma G..., d.h. denselben Arbeitgeber, gearbeitet hätte. Hiermit setzt sich der Antragsteller schon nicht, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erforderlich, auseinander. Im Übrigen ist diese rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts aber auch zutreffend. Denn Unterbrechungen aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit sind – anders als die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 aufgeführten Unterbrechungen – den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgestellt, sondern sie führen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dazu, dass „die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche“ nicht berührt werden, die Entstehung solcher Ansprüche kann damit jedoch nicht begründet werden. Dies entspricht auch dem Zweck dieser Regelung zu verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer im Anschluss an eine lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit von neuem die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgeschriebenen Zeiten wieder zurücklegen muss; vielmehr sollen die Fristen im Anschluss an den Unterbrechungszeitraum weiterlaufen. Das setzt allerdings voraus, dass die Entstehung dieser Ansprüche auch danach noch möglich ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des 2. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bedeutet das, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zur Erfüllung der Voraussetzung einer dreijährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden muss (vgl. Armbruster, HTK-AuslR/Arb 1/80/Art. 6 Abs. 2 07/2012 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 m.w.N.).
Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-14/09 (Urteil vom 4. Februar 2010 in Sachen „Genc“) beruft und geltend macht, er sei ungeachtet des nur zeitlich geringen Umfangs seiner Tätigkeit und des dabei nur erzielten geringen Einkommens „Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80“, vermag das die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil ein Anspruch nach dieser Norm nur besteht, wenn ein türkischer Staatsangehöriger die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, nämlich Arbeitnehmer zu sein, dem regulären Arbeitsmarkt eines EG-Mitgliedsstaates anzugehören und dort ein, drei oder vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt zu sein (Armbruster, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).