Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 16.07.2012 – 30 K 2179.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0716.30K2179.11.0A
Orientierungssatz
Die Mitteilung einer Wohnungsadresse im Sinn einer ladungsfähigen Anschrift ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Anschriftenänderungen im Lauf des Verfahrens müssen mitgeteilt werden.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste um die Jahreswende 2007/08 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Januar 2008 suchte er erfolglos um die Gewährung von Asyl nach. In der Folgezeit wurde er – zuletzt bist zum 21. Mai 2012 - geduldet und bezog Leistungen nach dem AsylbLG. Nach seiner Verurteilung wegen Steuerhehlerei in 18 Fällen durch das Amtsgericht Tiergarten am 31. August 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei lediglich in einem Verfahren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Nach der Mitteilung des Beklagten, dass der Kläger am 30. November 2011 unbekannt vollzogen sei, forderte der Berichterstatter den Kläger mit Verfügung vom 27. April 2012 gemäß § 82 Abs. 2 VwGO auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung seine Wohnanschrift mitzuteilen. Die Aufforderung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Mai 2012 zugestellt. Die Aufforderung blieb unbeantwortet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. Dezember 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 30. Mai 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.
Die Klage ist unzulässig. Die Klage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für eine ordnungsgemäße Klage nach dieser Vorschrift und damit für die Zulässigkeit ist in aller Regel die Angabe einer Wohnungsanschrift im Sinne einer ladungsfähigen Anschrift, also eine Anschrift über die der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, Voraussetzung. Bei Änderung der Anschrift im Laufe des Verfahrens hat er diese mitzuteilen. Der Kläger ist aber nach Mitteilung des Beklagten bereits vor Erhebung der Klage unbekannt verzogen und hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine ladungsfähige Anschrift benannt. Sein Aufenthalt ist auch weiterhin unbekannt, insbesondere hat er sich auch nicht nach Ablauf seiner Duldung am 21. Mai 2012 zu deren Verlängerung bei dem Beklagten gemeldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.