Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2012 – 1 L 181.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0719.1L181.12.0A

Orientierungssatz

Wer die erforderliche Geheimhaltung nicht gewährleistet oder Zusagen nicht einhält, ist ungeeignet für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Die Eignung kann auch nachträglich entfallen.(Rn.18)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm.

2

Der Antragsteller ist ein ehemaliges Mitglied einer Rockergruppierung. Während seiner Mitgliedschaft in dieser Gruppierung war er an mehreren, teilweise schweren Straftaten beteiligt. Als Aussteiger ist er nun zu vollumfänglichen Aussagen bezüglich dieser Straftaten bereit. Aufgrund seiner bisherigen Aussagen, mit welchen er andere und sich selbst belastet hat, wurden mehrere Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet und Haftbefehle erlassen. Der Antragsteller ist bislang der einzige Aussteiger aus dem Rockermillieu, der zu Aussagen in entsprechendem Umfang bereit war.

3

Am 07.03.2012 wurde er auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, da aufgrund seiner Aussagebereitschaft mit einer Gefährdung seiner Rechtsgüter gerechnet worden war. Infolgedessen wurde er unter Zeugenschutzbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) untergebracht.

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In der Haft sprach der Antragsteller wiederholt Mithäftlinge an und offenbarte dabei seine Rockeridentität. Des Weiteren versuchte er mehrfach, entgegen der ihm bekannten Bestimmungen private Post aus der JVA herauszuschmuggeln. Trotz entsprechender Belehrungen versuchte er auch einen Brief an die „Bruderschaft“ heimlich aus der Haftanstalt zu transferieren. Danach wurde er erneut hinsichtlich der Postbestimmungen ermahnt. Daraufhin verfasste er mit Datum vom 01.06.2012 einen Brief an einen ihn betreuenden Zeugenschutzmitarbeiter, in dem er unter anderem Folgendes ausführte: „Ich weiß nicht was mit mir nicht stimmt, aber immer wenn ich unter Menschen bin fange ich an zu lügen. Ich versuche dann ein anderer zu sein als ich bin. Irgendwie will ich immer besser sein als andere. Das war schon immer so. Als ich euch kennengelernt habe hatte ich fest vor dass zu ändern aber ich schaffe es nicht.“ [Schreibfehler aus Original übernommen]

5

Mit Schreiben vom 20.06.2012 beendete die Zeugenschutzdienststelle des Polizeipräsidenten in Berlin den dem Antragsteller gewährten Zeugenschutz mit sofortiger Wirkung und ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Entlassungsverfügung an. Zur Begründung führte die Zeugenschutzdienststelle aus, dass der Antragsteller nicht für das Zeugenschutzprogramm geeignet sei. Denn er habe wiederholt ihre Belehrungen, sich im Rahmen des Zeugenschutzprogramms an Zusagen und Absprachen zu halten, ignoriert und weiterhin seine Zugehörigkeit zur Rockerszene innerhalb der JVA thematisiert. Zudem habe er die haftinternen Postbestimmungen ebenfalls trotz entsprechender Belehrungen umgangen und in diesem Zusammenhang auch einem Mithäftling gegenüber den Namen einer ihn gefährdenden Person offenbart. Dieses fortgeführte Verhalten, insbesondere das Streben nach Kontaktaufnahme zu möglichen Gefährdern und die Selbstinszenierung vor Mithäftlingen, mache deutlich, dass der Antragsteller sich nicht an gegebene Zusagen halten wolle. Mildere Maßnahmen als die Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm seien aufgrund der mehrfach von ihm ignorierten Belehrungen nicht möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da ein Abwarten bis zur Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens nicht möglich sei. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an einem effektiven Zeugenschutz sein privates Interesse an körperlicher Unversehrtheit.

6

Mit Schreiben vom 12.07.2012 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mittlerweile befindet sich der Antragsteller in einer anderen JVA.

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Mit seinem bei Gericht am 17.07.2012 eingegangenen Antrag vom 12.07.2012 verfolgt der Antragsteller sein Begehren fort. Er macht geltend, vor Erlass der Entlassungsverfügung nicht angehört worden zu sein. Außerdem habe der Antragsgegner ihm zu Unrecht die Eignung für ein Zeugenschutzprogramm abgesprochen. Insofern sei zu beachten, dass er sich ausschließlich solchen Mithäftlingen offenbart habe, die sich ersichtlich ebenfalls im Zeugenschutzprogramm befunden hätten. Der Verstoß gegen die haftinternen Postbestimmungen sei zudem kein Verstoß gegen die Absprachen des Zeugenschutzprogramms und könnte daher auch nicht zur Begründung der Entlassung herangezogen werden. Darüber hinaus habe er durch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auch allenfalls sich selbst gefährdet. Es sei des Weiteren ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner angenommen habe, die Entlassung des Antragstellers sei unabdingbar gewesen. Außerdem erweise sich die Entlassung als nicht verhältnismäßig, da dadurch sein Schutz nicht mehr gewährleistet sei und als milderes Mittel eine Aufforderung an seinen Verfahrensbevollmächtigten, auf ihn einzuwirken, zur Verfügung gestanden habe. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.07.2012 gegen die Entlassungsverfügung vom 20.06.2012 wiederherzustellen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar sei. Der Antragsteller unterfalle den Schutz- und Obhutspflichten der JVA, so dass ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung zeugenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht gegeben sei. Der Antrag sei zudem nicht begründet, da es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit nicht mehr vertretbar sei, ihn ihm Zeugenschutzprogramm zu belassen. Die Entscheidung sei auch ermessenfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere habe angesichts der besonderen Geheimhaltungsbelange und der Sensibilität des Zeugenschutzprogramms bei dem Fehlverhalten des Antragstellers kein milderes Mittel als die Entlassung zur Verfügung gestanden. Ein abgeschwächter Zeugenschutz werde allerdings in einzelfallbezogenen polizeirechtlichen Maßnahmen und unter der allgemeinen Obhutspflicht der JVA verwirklicht.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

14

Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag gegebenenfalls bereits unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls nicht begründet.

15

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Begründung lässt in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Anordnung ist über den Grundverwaltungsakt hinaus mit dem dort dargelegten Eilbedarf aufgrund des Interesses an einem effektiven Zeugenschutz hinreichend begründet worden.

16

Im Rahmen der zur Prüfung des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sodann gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Interessenabwägung richtet sich dabei in erster Linie nach der in summarischer Prüfung festzustellenden Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes, mithin den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 1 Abs. 4 ZSHG basierenden Entlassungsverfügung.

17

Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheides entgegen § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) nicht angehört worden ist. Denn dieser Verstoß ist jedenfalls mit der Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt.

18

Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 4 ZSHG können Maßnahmen nach diesem Gesetz beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Dies ist hier der Fall. Denn § 1 Abs. 1 ZSHG setzt unter anderem voraus, dass die zu schützende Person sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese persönliche Eignung beim Antragsteller jedenfalls nachträglich weggefallen ist. An der erforderlichen Eignung kann es Personen fehlen, wenn sie nicht bereit sind oder nicht die Fähigkeit besitzen, die erforderliche Geheimhaltung entsprechender polizeilicher Maßnahmen zu gewährleisten, gegenüber den Zeugenschutzdienststellen falsche Angaben machen, Zusagen nicht einhalten oder Straftaten begehen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 14.06.2010 – 1 K 1375/10; Soiné/Engelke, NJW 2002, 470, 472). Der Antragsteller hat unstreitig Kontakt zu Mithäftlingen unter Offenbarung seiner Rockeridentität gesucht und darüber hinaus versucht, private Post unter Umgehung der anstaltsinternen Regelungen an Dritte – sogar das Rockermillieu - zu übermitteln. Damit hat er zumindest gezeigt, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, die erforderliche Geheimhaltung entsprechender Zeugenschutzmaßnahmen, insbesondere die Geheimhaltung seines Aufenthaltsorts zu gewährleisten. Dadurch hat er eine offene Flanke für physische und psychische Einwirkungen durch Dritte auf seine Person geboten und den ihn betreffenden Zeugenschutz erkennbar selbst in Frage gestellt (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil v. 08.10.1997 – 17 K 6872-96, NJW 1999, 3730, 3731). Letztlich hat er damit auch die Mitarbeiter der Zeugenschutzdienststelle sowie mittelbar auch andere in dem jeweiligen Programm geschützte Zeugen in Gefahr gebracht. Darüber hinaus hat er angesichts wiederholter Belehrungen der Beamten der Zeugenschutzdienststelle auch die gegenüber diesen abgegebenen Zusagen nicht eingehalten. Insgesamt erweist sich damit die Prognose der Zeugenschutzdienststelle, der Antragsteller eigne sich nicht für das Zeugenschutzprogramm, als gut begründet. Bestätigt wird diese Prognose schließlich durch den vom Antragsteller verfassten Brief an einen Beamten der Zeugenschutzdienststelle, in dem er selbst einräumt, es nicht zu schaffen, sich zu ändern und sein Fehlverhalten einzustellen.

19

Die danach verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Zeugenschutzprogramm ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Bescheid der Zeugenschutzdienststelle lässt insbesondere erkennen, dass diese die Auswirkungen auf den Schutz des Antragstellers mit dem Interesse an einem effektiven Zeugenschutz abgewogen hat. Zu Recht hat sie auch angenommen, dass ein ebenso geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Um die Integrität des gesamten Zeugenschutzprogramms zu wahren, kommt als geeignetes Mittel nur die Entlassung des Antragstellers in Betracht. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begegnet dies keinen Bedenken. Denn der Antragsteller ist keinesfalls schutzlos gestellt. Er wird künftig vielmehr sowohl nach allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften von der Polizei als auch aufgrund deren Obhutsverpflichtung von der Anstaltsleitung der JVA zu schützen sein.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 39, 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts.