Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2012 – 3 L 198.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0719.3L198.12.0A
Orientierungssatz
Die Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht kann nur unter engen Voraussetzungen bei Vorliegen eines Entwicklungsdefizits erfolgen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Nach summarischer Prüfung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Antrag auf Ruhen der Schulpflicht für ihre Tochter M... zu entsprechen,
hat keinen Erfolg.
Die am 1... geborene Tochter der Antragsteller, die zu Beginn des Schuljahres 2012/13 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch. Der Antragsgegner hat den Zurückstellungsantrag der Antragsteller vom 27. April 2012 rechtlich beanstandungsfrei mit Bescheid vom 1. Juni 2012 abgelehnt.
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG). Das Gesetz geht hier erkennbar davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011, VG 3 K 286.10; Beschluss vom 4. August 2011, VG 3 L 411.11). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage - zur Beschlussfassung - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15).
Es liegen keine hinreichend fundierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Entwicklungsstand der Tochter der Antragsteller eine bessere Förderung in der von ihr bisher besuchten Kindertagesstätte ..., einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten lässt. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht der Einschätzung der Antragsteller entnehmen, eine Zurückstellung diene dem Kindeswohl, weil bei ihrer Tochter eine Entwicklungsverzögerung wegen der „Trennung/Scheidung“ der Eltern bestehe. Der Antragsgegner hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tochter der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der schulärztlichen Eingangsuntersuchung im November letzten Jahres als schulreif angesehen werden könne. Bei dieser Untersuchung stellte die Ärztin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamtes Neukölln von Berlin fest, dass die Verständigung mit dem Kind in deutscher Sprache gut möglich sei, dass das Kind in der Untersuchungssituation freundlich, aufmerksam sowie motiviert gewesen sei und dass es ein gutes Leistungsprofil sowie eine gute Ausdauer gezeigt habe. Von diesen Beobachtungen ausgehend hielt die Ärztin das Kind ohne Einschränkungen für schulreif und sah keinen Anlass, eine Empfehlung für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder für eine spezifische schulische Förderung auszusprechen, obwohl die Antragsteller bereits angekündigt hatten, dass sie eine Rückstellung beantragen wollten. Die Schulärztin würdigte dabei auch die von den Antragstellern erwähnte „soziale Ängstlichkeit“, sah darin aber keinen Grund für eine Zurückstellung, sondern verwies die Antragsteller insoweit auf den psychosozialen Dienst. Für die Einschätzung des Antragsgegners, die Tochter der Antragsteller sei schulreif, sprechen zudem die Angaben, die die Antragsteller selbst am 4. November 2011 gegenüber der S... machten. Dort teilten sie auf Nachfrage mit, ihre Tochter könne sich allein an- und ausziehen, wasche sich allein, helfe im Haushalt bei kleinen Aufgaben mit, male und tusche gern, spreche klar und deutlich, werde auch von Fremden gut verstanden, könne sich gut konzentrieren und vertrage sich gut mit anderen Kindern.
Dem stehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen gravierender Entwicklungsstörungen gegenüber, die in der Grundschule nicht aufgefangen werden könnten. Sofern die in der Stellungnahme der Erzieherin der Kindertagesstätte genannten Schwierigkeiten (Entwicklungsverzögerung, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, geringes Selbstbewusstsein, Schwierigkeiten, sich in der Gruppe zurechtzufinden, Rückzug bei Anforderungen und verweigerte Mitarbeit) trotz der zum Teil konträren Einschätzung der Schulärztin tatsächlich bestehen sollten, könnte ihnen im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase mit der Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens begegnet werden, welche auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingeht. Dies gilt auch für die vom Kinderarzt Dr. A... in der ärztlichen Bescheinigung vom 19. April 2012 genannten Umstände. Zwar unterstützt der Kinderarzt die Bemühungen der Antragsteller um die Rückstellung und begründet dies unter anderem mit Entwicklungsverzögerungen und der familiären Belastungssituation. Er macht aber nicht deutlich, aus welchen Gründen ein weiterer Aufenthalt des Kindes in der Kindertagesstätte angeraten sein soll und warum die von ihm vermuteten Schwierigkeiten nicht in der Schuleingangsphase aufgefangen werden könnten. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar.
Nach alledem liegt auch kein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.