Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.07.2012 – 3 K 238.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0720.3K238.12.0A

Orientierungssatz

Ob eine Prozessvertretung zulässig ist, richtet sich nach einer abstrakten Betrachtung des zugrundeliegenden Rechtsgebiets. Auf das Schwerbehindertenrecht bezogen bedeutet dies, dass die Angelegenheit eines Verfahrensbeteiligten gerade mit seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter in Zusammenhang steht.(Rn.6)

Tenor

Die Stiftung „E ... wird als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die von den personensorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Klägerin bevollmächtigte Stiftung „E ... (Stiftung Bürgerlichen Rechts) ist gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO zurückzuweisen, da sie nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt ist.

2

Gemäß § 67 Abs. 2 VwGO sind in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt nur solche Personen vertretungsbefugt, die in § 67 Abs. 2 S. 2 VwGO abschließend aufgezählt sind. Hierzu gehört die Stiftung „E ... nicht. Sie handelt weder als Rechtsanwalt oder Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO, noch kommt eine Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 S. 2 VwGO in Betracht.

3

Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 VwGO nicht erfüllt. Danach sind Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

4

Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Stiftung „E ... angesichts der Formulierung in § 2 Nr. 2 b) ihrer Satzung, nach der sie hilfebedürftigen behinderten Menschen in bestimmten Notlagen „sachgerechte Hilfsangebote“ unterbreitet, überhaupt um eine Vereinigung handelt, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von behinderten Menschen umfasst und ob sie unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bietet.

5

Denn zum einen handelt es sich bei der Klägerin jedenfalls nicht um ein Mitglied der Stiftung, sondern lediglich um den Empfänger eines Hilfsangebotes i.S.d. § 2 Nr. 2 b) ihrer Satzung.

6

Zum anderen erfolgt die Prozessvertretung auch nicht in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts i.S.d. Teils 2 des SGB IX oder damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten, sondern in Angelegenheiten der Beförderung von Schülerinnen und Schülern i.S.d. § 36 SoPädVO Bln. Diese wird zwar gemäß § 36 Abs. 1 SoPädVO Schülerinnen und Schülern gewährt, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen. Dies führt jedoch – auch wenn bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen mögen – nicht dazu, dass es sich vorliegend um eine im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht stehende Angelegenheit handelte. Denn insoweit ist aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Prozessvertretung eine abstrakte Betrachtung des zugrundeliegenden Rechtsgebietes und keine konkrete Betrachtung der individuellen Beeinträchtigungen des Betroffenen geboten. Die Befugnis zur Vertretung erstreckt sich daher nur auf solche Angelegenheiten, die mit der Eigenschaft eines Verfahrensbeteiligten gerade als Schwerbehinderter in Zusammenhang stehen (vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 67 Abs. 1 S. 4 VwGO a.F., die die Vertretungsbefugnis vor dem Oberverwaltungsgericht regelte: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 67, Rn. 13). § 36 Abs. 1 SoPädVO macht jedoch eine Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX nicht zur Voraussetzung der Gewährung einer Schulwegbeförderung, sondern lässt insoweit eine „einfache“ Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX ausreichen.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO unanfechtbar.