Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.07.2012 – 3 K 131.12, 3 L 176.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0724.3K131.12.0A
Orientierungssatz
1. Die Schulaufsichtsbehörde hat hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.(Rn.4)
2. Der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung setzt eine hochgradige Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten voraus.(Rn.7)
3. Die Erstellung eines Gutachtens in amtlicher Eigenschaft führt nicht zum Verdacht der Parteilichkeit.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 17. August 2012, OVG 3 M 69.12, Beschluss
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 17. August 2012, OVG 3 M 70.12, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Kläger und Antragsteller (VG 3 K 131.12 und VG 3 L 176.12) werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger), ihnen unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für die von ihnen erhobene Klage und den beabsichtigten, als Entwurf vorgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sind gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Mit ihrer Klage VG 3 K 131.12 können die Kläger aller Voraussicht nach nicht erreichen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - Außenstelle Tempelhof-Schöneberg - vom 26. März 2012 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, für die Tochter der Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ festzustellen. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 36 ff. SchulG i. V. m. den §§ 6, 12, 31 ff. SopädVO. Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und einen Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde zu diesem Zweck auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Diese Feststellung unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Schulaufsichtsbehörde eine sogenannte Beurteilungsermächtigung zusteht. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, a. a. O.).
Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid, mit dem entschieden wurde, dass die Tochter der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid nimmt insoweit zulässigerweise auf die sonderpädagogischen Untersuchungen, Gespräche und Beobachtungen im Feststellungsverfahren Bezug. Entgegen der Ansicht der Kläger leidet das vom Beklagten gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 7 Satz 2 und § 32 SopädVO eingeholte sonderpädagogische Gutachten an keinen vom Gericht feststellbaren Fehlern. Es entspricht den Vorgaben in § 32 SopädVO und erscheint insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechen könnte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht daraus, dass die Gutachterin zur Erstellung des Gutachtens nicht eine aktuelle Version des Computerprogrammes „Förderprognose nach B...“, sondern eine auf sie registrierte, mehrere Jahre alte Version verwendet hat. Es kann dahinstehen, inwieweit sich die beiden Versionen überhaupt unterscheiden. Denn das Programm wurde lediglich als Hilfsmittel zur Erstellung des Gutachtens herangezogen. Der eigentliche Inhalt und die Diagnose basieren jedoch im Wesentlichen auf der ausführlichen Anamnese, den früheren Tests und insbesondere auf den von der Gutachterin durchgeführten Tests (Coloured Progressive Matrices - CPM- und Culture Fair Intelligence - CFT -), die allesamt unabhängig von dem Hilfsprogramm sind.
Soweit die Kläger ferner sinngemäß einwenden, die Gutachterin habe die Stellungnahme der Ambulanzlehrerin vom 2. Dezember 2011 nicht berücksichtigt, vermag die Kammer auch darin keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu erkennen. Die Gutachterin hat den für die Tochter der Kläger geführten sonderpädagogischen Förderbogen, in dem sich die besagte Stellungnahme befindet, ausdrücklich in dem Gutachten erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Inhalt des Förderbogens nicht vollständig zur Kenntnis und ausgewertet haben könnte, sind nicht erkennbar. Der Inhalt des Gutachtens insgesamt spricht dafür, dass die Gutachterin die sogenannte behinderungsspezifische Vorgeschichte des Kindes umfassend i.S. des § 32 Abs. 1 SopädVO erhoben hat. Dies zeigt sich insbesondere in der Anamnese, in der sich die Gutachterin unter anderem auf die von ihr für wesentlich gehaltenen, bis dahin durchgeführten Interventionen (wie bspw. die schulärztliche Untersuchung, einen Bericht der Kinder- und Jugendambulanz Tempelhof/SPZ, dort durchgeführte Tests, verschiedene Therapien sowie ausführliche Gespräche und Telefonate mit den Klägern, der Leitenden Ärztin des SPZ, der Logopädin und der Erzieherin der Kita) bezogen hat.
Auch soweit die Kläger die Anwendung der Tests CPM und CFT 1 durch die Gutachterin rügen und das Vorliegen einer sachlich begründeten Gewichtung der beiden Testergebnisse in Frage stellen, müssen ihre Einwände voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei den Tests handelt es sich - wie auch bei dem vorher im SPZ durchgeführten SON-R-Test - um wissenschaftlich anerkannte, sprachfreie Intelligenztests. Gegen die Verwendung solcher Tests bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken. § 32 Abs. 3 SopädVO sieht in Satz 3 und 4 ausdrücklich vor, dass bei Kindern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, der Leistungsüberprüfung zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen sind, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss. Die Gutachterin hat zudem die Ergebnisse der Tests CPM (deutlich unter dem Durchschnitt) und CFT 1 (im Bereich der durchschnittlichen Intelligenz) nachvollziehbar dargestellt. Sie hat sich mit den sehr inhomogenen Ergebnissen auseinandergesetzt und schlüssig begründet, dass insgesamt der Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ nicht empfohlen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gutachterin starke kognitive Einschränkungen bei der Tochter der Kläger und einen allgemeinen Förderbedarf festgestellt hat. Denn im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden nicht alle Schülerinnen mit Einschränkungen gefördert, sondern nur solche, die wegen einer hochgradigen Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten und damit verbundener Lern- und Entwicklungsstörungen erheblich unter den altersgemäßen Erwartungsnormen liegen (vgl. § 12 Abs. 1 SopädVO). Die Gutachterin hat schlüssig dargelegt, dass die Tochter der Kläger insbesondere aufgrund der aktuellen Testergebnisse, deren Werte zum Teil im Bereich durchschnittlicher Intelligenz liegen, nicht zu diesem Personenkreis gehört.
Auch der weitere - erst jetzt und damit lange nach der Erstellung des Gutachtens vorgebrachte - Einwand der Kläger, die Gutachterin sei befangen gewesen, muss ohne Erfolg bleiben. Zwar ist die Gutachterin als Sonderschullehrerin an der S...Schule beschäftigt, also an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, die sich die Kläger für ihre Tochter wünschen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Gutachterin an Distanz gemangelt hätte und sie nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Gutachten unparteiisch zu erstatten. Die Gutachterin ist im Rahmen der ihr dienstlich übertragenen Aufgaben tätig geworden (§§ 38 Abs. 3 und 39 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 7 SopädVO). Eine gutachterliche Tätigkeit in „amtlicher“ Eigenschaft führt nicht zu einer Ausschließung und begründet auch keinen Verdacht der Parteilichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. §§ 20, 21 VwVfG; sowie: Bonk/Schmitz, VwVfG, 7. Aufl., § 20 VwVfG, Rn. 40 m. w. N.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Gutachterin ein persönliches Interesse an der Beurteilung des Förderbedarfes der Tochter der Kläger gehabt haben könnte. Zudem geht aus dem Gutachten entgegen der Ansicht der Kläger klar hervor, dass die Gutachterin allein über das Vorliegen des Förderbedarfs und nicht über die Aufnahme der Tochter der Klägerin auf eine bestimmt Schule entschieden hat.
2. Aus den oben genannten Gründen bietet auch die im Verfahren VG 3 L 176.12 beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der von den Klägern als Entwurf vorgelegte und zuletzt mit Schreiben vom 16. Juli 2012 konkretisierte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Klägern für ihre ab dem 1. August 2012 schulpflichtige Tochter L... vorläufig einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zu gewähren,
müsste nach summarischer Prüfung zurückgewiesen werden.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme die begehrte, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifende einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die auf das gleiche Begehren gerichtete Klage Erfolg hätte (Anordnungsanspruch). Hieran fehlt es jedoch, da sich der angefochtene Bescheid - wie oben ausgeführt - als rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend erweist.