Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2012 – 3 L 205.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0727.3L205.12.0A

Orientierungssatz

1. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Aufnahmekapazität einer Schule und damit auch die Obergrenze für die Klassenstärke von der Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird.(Rn.6)

2. Es ist ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Überschreitung der Klassenstärke, wenn andernfalls Schüler, die die Schule bisher besucht haben und in eine höhere Klasse aufrücken, die Schule verlassen müssten.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter M...vorläufig zum Schuljahr 2012/13 in eine dritte Klasse an der Grundschule ... aufzunehmen,

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keinen Erfolg.

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Es fehlt bereits an der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar ist die Grundschule a... die für die Aufnahme der Tochter der Antragstellerin zuständige Grundschule i. S. des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Denn die Antragstellerin wohnt zusammen mit ihrer Tochter, die im letzten Schuljahr die zweite Klasse in einer Grundschule in Hamburg absolviert hat, seit dem 1. Juni 2012 im Einschulungsbereich dieser Grundschule (§ 41 Abs. 5 SchulG). Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung vom 11. Juni 2012.

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Gleichwohl hat die Antragstellerin aber nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch darauf, dass ihre Tochter im nächsten Schuljahr vorläufig in die genannte Grundschule aufgenommen wird. Der hierzu ergangene Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. Juni 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die zuständige Schulbehörde des Antragsgegners hat das ihr gemäß §§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG eröffnete Ermessen, die Aufnahme in eine Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter abzulehnen, in rechtlich unbedenklicher Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

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Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Tochter der Antragstellerin nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG nicht in die Grundschule a... aufgenommen werden kann, weil die Aufnahmekapazität der drei zukünftigen dritten Klassen nach der vorgelegten Schulstatistik vom 12. Juli 2012 bereits erschöpft ist. Soweit die Antragstellerin sinngemäß darauf hinweist, dass eine Höchstfrequenz von 26 Schülern für die dritten Klassen nicht vorgesehen sei, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schulbehörde nicht in Frage zu stellen. Weder das Schulgesetz noch die von der Antragstellerin genannte Grundschulverordnung müssen eine solche Regelung enthalten. § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG sieht nämlich vor, dass die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft. Dabei ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schulbehörde in einem solchen Verfahren die maximale Klassenfrequenz unter Beachtung der sozialen Mischung auf 25 Kinder festgelegt hat. Unabhängig davon spricht auch die von der Antragstellerin angesprochene Regelung in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO, nach der jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Grundschülern besteht, dafür, dass „nur“ maximal 26 Schüler in die dritten Klassen aufgenommen werden können. Denn § 7 Abs. 2 Satz 5 GsVO bestimmt, dass die Schüler nach Absolvierung einer die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassenden Schulanfangsphase entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken (vgl. hierzu: Beschluss vom 11. August 2011 - VG 3 L 410.11 -). Darüber hinaus stützen auch die „Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen ab Schuljahr 2012/13“ (vom 12. Juni 2012; abrufbar unter: www.berlin.de/sen/bildung/schulorganisation) den Standpunkt des Antragsgegners, es könnten nicht mehr als 26 Schüler pro dritte Klasse zugelassen werden. Diese Zumessungsrichtlinien sehen lediglich eine Klassenfrequenz von 24 für die Grundschulen im Land Berlin vor.

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Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht deshalb eine Verpflichtung des Antragsgegners erwirken, ihre Tochter vorläufig als weitere zusätzliche Schülerin an der Grundschule a... aufzunehmen, weil die für diese Schule festgelegte maximale Klassenfrequenz von 25 ohnehin schon in allen dritten Klassen um jeweils einen Schüler überschritten wird. Denn für diese Überschreitung gibt es einen nachvollziehbaren sachlichen Grund. Sie beruht darauf, dass nach der am Ende des letzten Schuljahres getroffenen Entscheidung weniger Schüler als zunächst prognostiziert in der Schulanfangsphase verweilen, also mehr Schüler als erwartet in die dritten Klassen vorrücken. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die dadurch entstehende Überschreitung der Klassenfrequenz nicht abwendbar gewesen sei, weil sonst Schüler die Schule verlassen müssten, die die Schule bereits besuchen. Der Antragsgegner ist deshalb aber nicht verpflichtet, auch für anders gelagerte Sachverhalte, wie den vorliegenden, in dem das Kind die genannte Grundschule noch nicht besucht hat, eine Überschreitung der Klassenfrequenz zuzulassen.

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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, der Antragsgegner habe das Vorliegen eines besonderen Härtefalls berücksichtigen müssen. Die von der Antragstellerin genannten Umstände, wie bspw. die persönlichen Bindungen ihrer Tochter zu Kindern aus der früher besuchten Kindertagesstätte und organisatorische Betreuungserleichterungen, könnten nur im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten und nach Maßgabe freier Plätze berücksichtigt werden (vgl. insoweit auch die in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG getroffene Regelung für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule). Darüber hinaus hat die Antragstellerin ohnehin nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr behauptete besondere Härtefall vorliegt. So ist nicht erkennbar, dass der Besuch der Grundschule a... aus organisatorischen Gründen und Gründen der Betreuungserleichterung unabdingbar sein könnte. Die Schulbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die zur Aufnahme des Kindes bereite T... nur 554 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt sei, was einem Fußweg von etwa sieben Minuten entspreche. Angesichts der räumlichen Nähe der beiden Grundschulen erscheint es ebenso wenig als überwiegend wahrscheinlich, dass der Besuch der „anderen“ Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde. Insbesondere die behaupteten engen Bindungen der Tochter der Antragstellerin zu ihrer Freundin aus der gemeinsamen Kindergartenzeit scheinen bisher auch über die Distanz Hamburg-Berlin gepflegt worden zu sein (vgl. auch § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG zur Rangfolge der Verteilung von Plätzen an einer anderen als der zuständigen Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1GKG.