Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.07.2012 – OVG 11 S 36.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0730.OVG11S36.12.0A
Orientierungssatz
Kein Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn lediglich in einer eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Schwester pauschal von ausgesprochenen Drohungen bzw. Repressalien seitens der in der Türkei lebenden Familie der Antragstellerin bzw. deren eingeschränkter traditioneller Denkweise die Rede ist. und insbesondere nicht dargelegt ist, wie und wann der Gewährsperson solche Drohungen bekannt geworden sind und welchen (konkreten) Inhalt sie haben. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 29. Mai 2012, 27 L 10.12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin zu 1.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1986 geborene türkische Antragstellerin zu 1. reiste erstmals im Januar 2008 mit einem Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten Ö… ein und erhielt im Hinblick hierauf am 27. August 2008 eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete bereits wenige Monate später (Ende Dezember 2008). Aus dieser Ehe stammt die am 24. Juni 2009 geborene Antragstellerin zu 2., die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist.
Die erstmals am 30. August 2010 und sodann am 25. Oktober 2010 gestellten Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 19. Dezember 2011 unter Androhung ihrer Abschiebung im Wesentlichen mit der Begründung ab, angesichts der nur kurzzeitigen ehelichen Lebensgemeinschaft habe die Antragstellerin zu 1. kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG erworben. Auch ein Aufenthaltsrecht nach dessen Absatz 2 liege mangels eines dargelegten oder ersichtlichen außergewöhnlichen Härtefalls nicht vor. Weiterhin komme auch die Erteilung einer mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011 begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG schon mangels Vorliegens der dortigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2. gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG bestehe angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts der Antragstellerin zu 1., ihrer sorgeberechtigten Mutter, ebenfalls nicht.
Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 17. Januar 2012 Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 19. Dezember 2011 aufzuheben (VG 27 K 11.12). Gleichzeitig haben sie den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes „durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“ gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 29. Mai 2012, zugestellt am 31. Mai 2012, zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob diesem Antrag nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen sei, weil mit der Klage lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und nicht Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt werde. Denn jedenfalls sei der Antrag mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids unbegründet. Insoweit werde zunächst auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen. Ergänzend sei insbesondere anzuführen, dass die - während des anhängigen Verfahrens - vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht geeignet seien, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG glaubhaft zu machen. Denn die Umstände der geäußerten Vermutung, dass die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungen durch ihre eigenen Angehörigen ausgesetzt sein könne, sei nicht hinreichend substantiiert. Der pauschale Hinweis auf „Drohungen“ und die „eingeschränkte traditionelle Denkweise“ der Angehörigen genüge hierfür nicht. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, wie und wann der Gewährsperson solche Drohungen bekannt geworden seien und welchen Inhalt sie hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 1. noch zur Erlangung des Einreisevisums mit einer Scheidung im Falle nicht alsbaldiger Einreisemöglichkeit zu ihrem Ehemann gedroht habe und nunmehr selbst angeblich eine Verfolgung durch ihre eigene Familie befürchte, nachdem nicht etwa sie ihren Ehemann, sondern dieser sie verlassen habe. Schließlich habe sie selbst trotz der langen Trennung noch kein Scheidungsbegehren und Entsprechendes auch nicht im Sorgerechtsverfahren betreffend die gemeinsame Tochter geltend gemacht. Die Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz nach Rückkehr in die Türkei begründeten keine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 4 AufenthG.
II.
Die am 11. Juni 2012 erhobene und am 2. Juli 2012 - einem Montag - auch rechtzeitig begründete Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 AufenthG maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
1. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und „der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erteilen“, legt der Senat den Antrag zu deren Gunsten dahingehend aus, dass insoweit auch im Beschwerdeverfahren lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, d.h. vorläufiger Rechtsschutz und nicht Entscheidung in der Hauptsache (bisher ist dort im Übrigen nur ein unzulässiger Aufhebungsantrag gestellt worden), begehrt wird. Dies gilt allerdings nur bezogen auf die Antragstellerin zu 1., da die Beschwerdebegründung ausschließlich Ausführungen zur Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Türkei macht und auch dort stets nur der Singular („Beschwerdeführerin“) verwendet wird.
Die Antragstellerin zu 1. macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen das Vorliegen eines Härtefalls nicht glaubhaft gemacht worden sei. Diese machten vielmehr durchaus deutlich, dass die Drohungen - diese gingen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keineswegs von ihrem Ehemann, sondern von ihrer Familie aus - ernst zu nehmen seien. Denn diese Erklärungen stammten von der Schwester des Ehemannes der Antragstellerin und von deren Ehemann. Wenn aber schon die Schwester ihres Ehemannes den Mut habe, gegen ihre eigene Familie auszusagen, seien die Drohungen ernst zu nehmen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Schwester - deren eidesstattliche Versicherung nimmt hierauf nur Bezug - lediglich pauschal von ausgesprochenen Drohungen bzw. Repressalien seitens der in der Türkei lebenden Familie der Antragstellerin - eine Bedrohung durch den Ehemann wird dort keineswegs angenommen - bzw. deren eingeschränkter traditioneller Denkweise die Rede ist und insbesondere nicht dargelegt sei, wie und wann der Gewährsperson solche Drohungen bekannt geworden seien und welchen (konkreten) Inhalt sie hätten. Die angesichts dessen gebotene Substantiierung der eidesstattlichen Versicherungen ist im Rahmen des Beschwerdevorbringens nicht erfolgt. Dass die vorliegenden substanzlosen Erklärungen allein deshalb hinreichendes Gewicht haben, eine ernsthafte Bedrohung der Antragstellerin zu 1. im Falle einer Rückkehr in die Türkei als glaubhaft gemacht anzusehen, weil sie von Familienmitgliedern stammten und es Mut dazu gehöre, gegen die eigene Familie auszusagen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Abgabe solcher Erklärungen zu Gunsten bzw. im wohlverstandenen Interesse einer Verwandten überhaupt Mut erfordert, wie deren Inhalt der in der Türkei lebenden Familie überhaupt zur Kenntnis gelangen sollte und ob solches von deren Seite angesichts des damit verbundenen Ziels überhaupt als negativ bzw. als unangemessen angesehen werden würde.
Ist somit eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die sich aus der behaupteten, jedoch in jeder Hinsicht unsubstantiierten Bedrohung der Antragstellerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr durch ihre in der Türkei lebende Familie ergeben würde, schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, mag letztlich dahinstehen, ob ein solches Verhalten der Familie - so der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht - auch deshalb wenig wahrscheinlich ist, weil die Antragstellerin zu 1. selbst im Rahmen des Klageverfahrens zur Erlangung des Einreisevisums mit der Scheidung im Falle nicht alsbaldiger Einreisemöglichkeit zu ihrem Ehemann gedroht hatte. Soweit zur Begründung der Beschwerde demgegenüber geltend gemacht wird, die religiöse und für streng gläubige Muslime wichtigere Eheschließung sei erst nach Visumserhalt vollzogen worden, die Antragstellerin zu 1. habe also ihre Jungfräulichkeit erst nach ihrer Einreise verloren, erscheint eine hierdurch veränderte Einschätzung bzw. Beurteilung durch ihre Familie im Übrigen eher weniger überzeugend, zumal die Trennung der Eheleute, wie auch die genannten eidesstattlichen Versicherungen betonen, keineswegs von ihr ausgegangen ist, sondern sie während der Schwangerschaft unstreitig von ihrem Ehemann verlassen wurde. Ob diese Behauptungen betreffend die religiöse Eheschließung und den Verlust der Jungfräulichkeit erst nach ihrer Einreise angesichts der bereits Ende September 2005 in der Türkei erfolgten standesamtlichen Hochzeit, mithin erst ca. drei Jahre danach, überhaupt zutreffend sind - eine Glaubhaftmachung jedenfalls fehlt -, mag dabei trotz erheblicher Zweifel offen bleiben.
Fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des tatsächlichen Bestehens einer ernstlichen Gefahr für die Antragstellerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, kann ferner dahinstehen, ob sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausführt, ggf. daraus ergeben, dass sie von einer sich hieraus ergebenden Härte im familiengerichtlichen Verfahren betreffend das Sorgerecht für die Antragstellerin zu 2. nicht berichtet und ein Scheidungsbegehren bisher nicht geltend gemacht habe. Mag das auch weniger zwingend erscheinen und ein Scheidungsbegehren zur Beschwerdebegründung nunmehr erstmals ersichtlich und glaubhaft gemacht sein, liegt es zumindest nicht fern, dass sie sich der Bedrohung durch ihre Familie durch eine Ausreise in eine türkische Großstadt entziehen könnte. Dass ihre Familie hiervon Kenntnis erlangen und ggf. Nachforschungen nach ihrem Aufenthaltsort anstellen sowie sie anschließend dort bedrohen würde, ist mit der diesbezüglichen pauschalen Behauptung in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter hat im Rahmen einer Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben vom 19. Januar 2011 diesbezüglich vielmehr lediglich ausgeführt, sie könne nicht mehr in ihr Elternhaus zurückkehren, bei einer Wohnsitznahme in einer anderen Stadt würde sie ohne Unterstützung, die sie in der Türkei nicht erhalten würde, „untergehen“, d.h. nicht Fuß fassen können. Dass allein dies eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu begründen vermag, hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung ausgeschlossen. Dem ist die Antragstellerin zu 1. mit der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Soweit mit der Beschwerdebegründung ferner beantragt wird, „die Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen“, legt der Senat das Begehren dahingehend aus, dass die Antragstellerin zu 1. eine Aussetzung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung begehrt. Denn zum einen ergibt sich deren Ausreiseverpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 50 Abs. 1 AufenthG), zum anderen macht sie eingangs der Beschwerdebegründung geltend, der Abschiebung stünde ein „zwingendes Abschiebungshindernis“ aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen entgegen.
Auch dieses Begehren kann jedoch keinen Erfolg haben. Zum einen hatte die Antragstellerin zu 1. einen solchen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren - und auch gegenüber dem Antragsgegner - bisher nicht geltend gemacht, zum anderen werden einzelfallbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 AufenthG auch weder ausdrücklich benannt noch wird hierfür eine Begründung gegeben. Soweit mit dem Vorbringen zum Vorliegen eines „Härtefalls“, der sich ersichtlich auf § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bezieht, mittelbar auch ein Abschiebungshindernis geltend gemacht werden sollte, wäre auf die obigen Ausführungen zu verweisen, aufgrund derer auch kein Anlass zur Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).