Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.08.2012 – 62 K 8.12 PVL

ECLI:DE:VGBE:2012:0807.62K8.12PVL.0A

Orientierungssatz

1. Unbeachtlich ist eine begründungsbedürftige Zustimmungsverweigerung, wenn die vom Personalrat schriftlich benannten Gründe offensichtlich haltlos sind, weil ihnen von vornherein der Bezug zu Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, sie überhaupt objektiv, deutlich bzw. ohne weiteres erkennbar vorgeschoben sind, der Personalrat sich besserer Einsicht absolut verschließt oder den Standpunkt nur zum Schein bezieht bzw. sich wider besseren Wissens über eine klare Sach- oder Rechtslage hinwegsetzt bzw. hinwegsetzen will.(Rn.18)

2. Es bedarf im Fall einer Verdachtskündigung in Bezug auf die Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einer differenzierten Begründung. Grundsätzlich läuft die gesetzliche Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erst dann, wenn dem Kündigungsberechtigten die zur Kündigung berechtigenden und für sie rechtlich zu beachtenden Umstände bekannt sind.(Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 13. Juni 2013, OVG 60 PV 15.12, Beschluss

Tenor

Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der antragstellende Personalrat wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Behandlung der von ihm bezüglich der außerordentlichen Kündigungen gegenüber zwei Arbeitnehmern erklärten Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten als unbeachtlich.

2

Anlass für die in Rede stehenden Verdachtskündigungen ist ein folgenschwerer Auffahrunfall von zwei Arbeitszügen bei Gleisbauarbeiten am Streckennetz der Berliner U-Bahn am 7. April 2012. Die beiden betroffenen Arbeitnehmer waren als Zugführer bzw. -fahrer des auffahrenden Zuges eingesetzt und verweigerten trotz eines vom hinzu gerufenen Fahrmeister bei ihnen deutlich wahrgenommen Alkoholgeruchs einen Alkoholtest. Bei dem Unfall entstand ein geschätzter Schaden von über 500.000 €. Da die beiden Beschäftigten sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hatten, wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnbetrieb und öffentlichen Straßenverkehrs eingeleitet.

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Die Dienststelle schrieb beide unter dem 10. bzw. 13. April 2012 an und gab ihnen Gelegenheit, sich bis 18. April 2012 zu dem Verdacht zu äußern, dass der Zugverband von ihnen in unangemessener Geschwindigkeit geführt worden sei und sie zum Zeitpunkt des Unfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden hätten. Am Tage des Fristablaufs gegen 17 Uhr gingen Ihre in anwaltlicher Vertretung abgegebene Äußerungen per Fax auf der Dienststelle ein. Unter dem 25. April 2012, beim Antragsteller eingegangen am 26. April, legte der Beteiligte unter Beifügung einer Übersicht des bisherigen Verfahrensablaufs die vom Kündigungsberechtigten nach Auswertung der Stellungnahmen am Vortage beschlossenen außerordentlichen Kündigungen der genannten Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer Straftat, zur Zustimmung vor. Es bestehe bei beiden der dringende Verdacht der grob fahrlässigen Beteiligung an der Herbeiführung eines folgenschweren Unfalls unter Alkoholeinfluss.

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Der Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 3. Mai 2012 mit, dass er den Kündigungen nicht zustimme. Zur Begründung heißt es in beiden Fällen über die wörtliche Wiedergabe des Textes von § 626 BGB unter Hervorhebung (Fettdruck) der in Abs. 2 dieser Vorschrift enthaltenen ersten beiden Sätze hinaus jeweils gleichlautend:

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„Das Betriebsvorkommnis hat bereits am 7. April 2012 stattgefunden. Das BGB § 626 sagt dazu folgendes aus: … Somit ist die vorgeschriebene Frist zur fristlosen Kündigung wegen des Verdachtes des Vorliegens eines wichtigen Grundes verstrichen.“

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Mit Schreiben vom gleichen Tage äußerte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller unter anderem, dass dieser sich zu den Kündigungsgründen nicht äußere. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung aufgestellte Behauptung, dass die Fristen nach § 626 BGB nicht eingehalten würden, sei falsch. Die verweigerte Zustimmung werde deshalb als unbeachtlich angesehen und die Kündigung ausgesprochen.

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Mit seinem am 10. Mai 2012 beschlossenen und am 13. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Begehren erstrebt der Antragsteller die Feststellung der Verletzung seines auf die bezeichneten Kündigungen bezogenen Mitbestimmungsrechts. Sein auf die konkreten Maßnahmen bezogener Feststellungsantrag sei auch nach Ausspruch der Kündigungen weiter zulässig; komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Zustimmungsverweigerung beachtlich sei, seien die Kündigungen unwirksam.

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Die Zustimmungsverweigerung sei gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht unbeachtlich. Anders als der Beteiligte meine, folge daraus, dass der angegebene Grund der Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unzutreffend sei, nicht die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung. Die Personalvertretung dürfe die Nichteinhaltung der dem Schutz des Beschäftigten vor überzogenen, voreiligen Maßnahmen dienenden Ausschlussfrist geltend machen.

9

Es sei vorliegend auch durchaus möglich, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei, weil der Personalrat zu spät beteiligt worden sei. Wenn dem Beteiligten spätestens am 18. April 2012 alle für seinen Kündigungsentschluss notwendigen Sachverhaltsinformationen vorlagen, sei die Zweiwochenfrist bei Beschlussfassung des Antragstellers am 3. Mai 2012 bereits abgelaufen gewesen. Insbesondere lege der Beteiligte nicht dar, was zwischen dem 18. und 24 April 2012 geschehen sei. Der Antragsteller sei berechtigt gewesen, die Zustimmungsverweigerung auf den Fristablauf zu stützen. Darauf, ob seine Rechtsansicht zutreffend sei, komme es für die Beachtlichkeit nicht an.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die durch Beteiligungsvorlage vom 25. April 2012 vorgelegten außerordentlichen Kündigungen gegenüber den Beschäftigten ... und T... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antrag sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil die Kündigungen ausgesprochen und damit vollzogen worden seien. Eine vorherige Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei daher nicht mehr möglich.

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Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsteller habe sich in seiner Begründung neben der Wiederholung des Gesetzestextes lediglich mit einem Satz darauf berufen, dass die vorgeschriebene Frist verstrichen sei. Tatsachen, die allein im Individualrechtsverhältnis oder in der Person des betroffenen Arbeitnehmers begründet seien und weder einen Bezug zum Kündigungsgrund noch zum Personalvertretungsrecht hätten, seien als Widerspruchsgrund nicht geeignet. In seiner Zustimmungsverweigerung stelle der Antragsteller jedoch lediglich einen Bezug zwischen dem Unfalldatum und der Zweiwochenfrist her. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass bereits mit dem Betriebsvorkommnis die Zweiwochenfrist beginne, sei offensichtlich unzutreffend. Der Antragsteller vernachlässige, dass sich um eine Verdachtskündigung handele, vor welcher zunächst die erforderliche Anhörung abzuwarten sei, die hier bis 18. April 2012 durchgeführt worden sei. Danach sei die Stellungnahme ausgewertet worden und am 25. April 2012 der Beteiligungsvorgang eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zweiwochenfrist noch nicht abgelaufen gewesen; Anhaltspunkte für die in der Zustimmungsverweigerung geäußerte Rechtsansicht seien nicht erkennbar gewesen. Die Unbeachtlichkeit ergebe sich hier daraus, dass der angegebene Zustimmungsverweigerungsgrund aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich sei, weil sich der Antragsteller von vornherein besserer Erkenntnis verschließe. Er setze sich mit der Problematik einer Verdachtskündigung und der in einem solchen Fall laufenden Kündigungsfrist überhaupt nicht auseinander. Er verschließe sich damit von vornherein der besseren Erkenntnis, dass bei einer Verdachtskündigung auf den Zeitpunkt abgestellt werden müsse, in dem der Arbeitgeber die entsprechenden Ermittlungen soweit fortgeführt habe, dass eine Anhörung stattfinden könne und nach entsprechender Auswertung des Ergebnisses dann entschieden werde, ob eine Kündigung ausgesprochen werde. Nachdem die Zustimmungsverweigerung am 3. Mai 2012 erklärt worden sei, sei die Kündigung zügig an dem darauf folgenden Tage ausgesprochen worden.

II.

16

Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem auf die konkreten Kündigungen bezogenen Antrag wegen des Vollzugs der gemäß § 79 Absatz 1 PersVG der vorherigen Zustimmung gemäß § 87 Nr. 8 PersVG mitbestimmungsbedürftigen Kündigungen noch ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (so VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2012 – VB 60 K 16. 11 PVL –). Desgleichen mögen die im Anhörungstermin wegen der vom Beteiligten vorgetragenen Einigung der gekündigten Beschäftigten mit dem Arbeitgeber erörterten Bedenken am Feststellungsinteresse für den konkret auf die ausgesprochenen Kündigungen bezogenen Feststellungsantrag auf sich beruhen.

17

Denn jedenfalls ist der Antrag in der Sache unbegründet. Die Zustimmungsverweigerung ist nach den hier erkennbaren Umständen missbräuchlich erfolgt und daher unbeachtlich, weil der Antragsteller sich mit den gegebenen schriftlichen Begründung seiner Zustimmungsverweigerung (vgl. § 79 Abs. 2 S. 3 PersVG) zur Überzeugung der Fachkammer wider besseren Wissens über eine klare Rechtslage hinwegsetzt.

18

In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 94,178ff, 179; BVewGE 97, 154ff, 156 und 99, 201, 203), ist eine begründungsbedürftige Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn die vom Personalrat schriftlich benannten Gründe offensichtlich haltlos sind, weil ihnen von vornherein der Bezug zu Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, sie überhaupt objektiv, deutlich bzw. ohne weiteres erkennbar vorgeschoben sind, der Personalrat sich besserer Einsicht absolut verschließt oder den Standpunkt nur zum Schein bezieht bzw. sich – anders ausgedrückt – wider besseren Wissens über eine klare Sach- oder Rechtslage hinwegsetzt bzw. hinwegsetzen will.

19

Auch wenn die Personalvertretung sich gegenüber einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung grundsätzlich, ggf. auch ausschließlich, auf Bedenken gegen die Beachtung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB berufen kann, entbehrt der hier diesbezüglich erhobene Einwand des Antragstellers jedes einzelfallbezogenen Anknüpfungspunktes. Der Benennung einzelfallbezogener Anhaltspunkte hätte es zumindest ansatzweise bedurft, um vor dem Hintergrund der – wie auch hier anzunehmen ist – unter nicht völlig unbedarften (unerfahrenen und ungeschulten) Personalratsmitgliedern allgemein bekannten Grundsätze über die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle von Verdachtskündigungen klaren Rechtslage einem sachkundigen Dritten den Eindruck vermitteln zu können, dass dieser Einwand hier inhaltlich ernsthaft, dass heißt mit dem Ziel einer inhaltlichen Argumentation und ggf. Auseinandersetzung gegenüber dem Arbeitgeber und nicht nur vorgeschoben mit dem Ziel erhoben wurde, den beabsichtigten Kündigungen ein formales, jedoch auch für den Antragsteller in der Sache offenkundig völlig haltloses Hindernis in den Weg zu legen.

20

Durch die Kürze und den bereits hierdurch bedingten Mangel der Substanz der gegebenen Begründung, die sich auf die Benennung des Zeitpunktes des für die Kündigung Anlass gebenden Betriebsunfalls (7. April 2012), die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und – ohne jedes zusätzliche Begründungselement – auf die Aussage beschränkt, "somit" sei die vorgeschriebene Frist verstrichen, drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller gar nicht den ernsthaften Versuch einer inhaltlichen Argumentation unternehmen wollte. Dass es jedoch im Fall einer Verdachtskündigung in Bezug auf die Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einer (zumindest ansatzweise) differenzierten Begründung bedarf, musste sich einem nicht aus völlig unbedarften, ungeschulten und unerfahrenen Mitgliedern bestehenden Personalrat nach der Überzeugung der Fachkammer aufdrängen. Eine langjährige Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Verdachtskündigung, die bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder mit neuen Entscheidungen (vergleiche BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – zitiert nach Juris) einen differenzierenden Prüfungsmaßstab entwickelt hat und ständig weiter entwickelt, kann zumindest einem nicht unbedeutenden Teil der Personalratsmitglieder nicht entgangen sein. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich – auch ohne dass es dabei auf Einzelheiten für bestimmte Fallgestaltungen ankäme – als Grundsatz, dass die gesetzliche Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erst dann läuft, wenn dem Kündigungsberechtigten die zur Kündigung berechtigenden und für sie rechtlich zu beachtenden Umstände bekannt sind. Das bedeutet im Falle einer Verdachtskündigung naheliegender Weise, dass die Frist unter keinen Umständen bereits mit einem für einen Verdacht von Pflichtverletzungen Anlass gebenden Betriebsereignis, sondern erst mit der - möglichst - vollständigen positiven Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Mitarbeiters des Arbeitgebers über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beginnt, zu denen sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände gehören (vergleiche BAG, a. a. O., m.w.N.). Angesichts der hier für den Antragsteller aufgrund ihm mit der Mitbestimmungsvorlage übersandten, diesen Klärungsprozess hinsichtlich der Unfallumstände, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Schuld der in Rede stehenden Arbeitnehmer im Einzelnen belegenden Bemühungen des Arbeitgebers ist die Fachkammer überzeugt davon, dass der Antragsteller sich bewusst war, dass die in Rede stehende Ausschlussfrist frühestens mit dem Eingang der eingeräumten Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeiter (am Mittwoch 18. April 2012) zu laufen begonnen hatte. Zumindest musste ihm nach der Überzeugung der Fachkammer klar sein, dass unter diesen Umständen eine ohne zumindest rudimentäres Eingehen auf den Vorlauf der Mitbestimmungsvorlage offensichtlich völlig substanzlose Begründung der Zustimmungsverweigerung von vornherein völlig ungeeignet war, von dem Kündigungsberechtigten als ernsthafter Versuch der inhaltlichen Auseinandersetzung aufgefasst zu werden.

21

Es versteht sich ohne nähere Darlegung insbesondere von selbst, dass es für die Frage des Laufs der Ausschlussfrist im Falle einer Verdachtskündigung neben dem Einfluss der Verzögerung durch die erforderlichen, dem Antragsteller mit der Mitbestimmungsvorlage offengelegten Tatsachenermittlungen einschließlich der im Interesse des Beschäftigten liegenden Anhörung auch auf die anschließende Meinungsbildung der Dienststellenleitung zumindest ankommen konnte, wenn nicht musste. Dass die Frist daher zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitbestimmungsvorlage (26. April 2012) nicht abgelaufen war, weil es offensichtlich nicht entscheidend – wie jedoch die alleinige Nennung des Unfalldatums in der Begründung der Zustimmungsverweigerung suggeriert – auf den Zeitpunkt des „Betriebsvorkommnisses“ ankommen kann, lag daher auch für den Antragsteller auf der Hand. Anhaltspunkte für eine abweichende Fristberechnung (durch den Antragsteller) waren nach der damaligen Sachlage weder ersichtlich noch wurden solche vom Antragsteller in der für die Beurteilung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung maßgeblichen schriftlichen Begründung benannt. Auf die erstmals im vorliegenden Beschlussverfahren unternommenen Versuche des Antragstellers, die Vertretbarkeit der in der Zustimmungsverweigerung vom 3.Mai 2012 enthaltenen These zu § 626 Abs. 2 BGB darzulegen, kommt es nicht an; für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ist allein auf deren fristgemäß eingegangene schriftliche Begründung abzustellen.

22

Das Fehlen jeder Substanz für die aufgestellte, im offensichtlichen, auch für den Antragsteller erkennbaren Widerspruch zur einhelligen Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB auf Verdachtskündigungen stehenden Rechtsauffassung lässt sich aus Sicht der Fachkammer nur so erklären, dass der Antragsteller selbst erkannt hatte, dass seine These offensichtlich völlig unhaltbar war und dass er daher den Versuch einer ohnehin aussichtslosen halbwegs schlüssigen Begründung unterließ. Ist mithin davon auszugehen, dass der Antragsteller bewusst eine völlig haltlose rechtliche Begründung gab, so kann seine Zustimmungsverweigerung nur als missbräuchlich gewertet werden.