Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.08.2012 – 3 K 4.12, 3 K 4.12 (PKH)

ECLI:DE:VGBE:2012:0810.3K4.12.0A

Orientierungssatz

Durch die nochmalige Ausfertigung eines Zeugnisses ändert sich an der Bestandskraft der Benotung nichts.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 10 einer Gesamtschule. Unter dem 6. Juli 2010 wurde dem Kläger ein „Abgangszeugnis“ erteilt, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass er an den Prüfungen zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen habe und dass er bereits mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 den Hauptschulabschluss erworben habe. In einer Anlage zum Zeugnis wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er das Bildungsziel der Sekundarstufe I nicht erreicht habe, er aber die Jahrgangsstufe 10 wiederholen dürfe.

2

Der Kläger wiederholte daraufhin im Schuljahr 2010/2011 die Jahrgangsstufe 10. Unter dem 28. Juni 2011 wurde ihm ein nochmals ein „Abgangszeugnis“ erteilt, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er einen mit einen Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben habe. Im September 2011 bat der Kläger seinen Klassenlehrer aus dem Schuljahr 2009/2010 um Austausch des ihm unter dem 6. Juli 2010 für den erstmaligen Besuch der Jahrgangsstufe 10 ausgestellten „Abgangszeugnisses“ gegen ein „Abschlusszeugnis“, weil sein Versuch, durch Wiederholung der Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss zu erlangen, nicht erfolgreich gewesen sei. Der Klassenlehrer entsprach diesem Wunsch, und fertigte nochmals ein Zeugnis mit Datum vom 6. Juli 2010 aus, wobei er dieses als „Abschlusszeugnis“ bezeichnete und dem Kläger darin das Erreichen des erweiterten Hauptschulabschlusses bescheinigte. Dabei fügte er versehentlich nicht die dem Kläger während des erstmaligen Besuchs der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2009/2010 erteilten Noten in das Zeugnis ein, sondern diejenigen Noten, die dem Kläger zuvor während des Besuchs der Jahrgangsstufe 9 im Schuljahr 2008/2009 erteilt worden waren. Darunter befand sich auch eine Note für das Fach Sport, da der Kläger im Schuljahr 2008/2009 – anders als im Schuljahr 2009/2010 – nicht erkrankungsbedingt vom Sportunterricht befreit worden war. Mit Schreiben vom 9. November 2011 forderte die Schulleiterin der Schule den Kläger auf, dieses Zeugnis zurückzugeben, weil ihm dort Leistungen bescheinigt worden seien, die er nicht erbracht habe.

3

Mit Schreiben vom 17. November 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen das ihm im September 2011 für das Schuljahr 2009/2010 ausgestellte „Abschlusszeugnis“. Zur Begründung gab er u.a. an, dass in diesem unzulässigerweise eine Note für das Fach Sport aufgeführt sei, obwohl er im Schuljahr 2009/2010 vom Sportunterricht befreit gewesen sei. Die Erkrankung, die zu dieser Befreiung geführt habe, sei außerdem bei der Notengebung für die übrigen Fächer nicht ausreichend im Wege eines Nachteilsausgleiches berücksichtigt worden.

4

Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, dass der Kläger gegen die (tatsächlich für das Schuljahr 2008/2009 erteilte) Benotung bis zum Juli 2010 fristgerecht hätte Widerspruch einlegen können. Diese Frist sei jedoch verstrichen. Der Kläger habe im Übrigen keinen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestellt und es sei auch kein zielgleicher sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für eine andere Leistungsbewertung fehle.

II.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abänderung des ihm für das Schuljahr 2009/2010, in dem er erstmals die Jahrgangsstufe 10 besuchte, im September 2011 (nochmals mit Datum vom 6. Juli 2010, jedoch bezeichnet als „Abschlusszeugnis“) ausgestellten Zeugnisses dahin, dass ihm das Bestehen des Mittleren Schulabschlusses bescheinigt wird.

6

Der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, da er aufgrund seiner Leistungen während des erstmaligen Besuchs der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2009/2010 die für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses in den §§ 43 ff. Sek I-VO geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Hierzu kann in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 24. Januar 2012 Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt.

7

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Änderung der ihm für seine Leistungen während des (erstmaligen) Besuchs der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2009/2010 erteilten Jahrgangsnoten, soweit sie gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Sek I-VO für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses relevant waren. Diese Noten wurden ihm bereits mit dem am Ende des Schuljahres 2009/2010 unter dem 6. Juli 2010 (erstmals) erteilten „Abgangszeugnis“ bekannt gegeben und sind bestandskräftig geworden, weil der Kläger sie nicht rechtzeitig (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) angefochten hat. Dieses Zeugnis enthielt im Übrigen den – mit der Klage erstrebten - Hinweis, dass dem Kläger wegen Befreiung vom Sportunterricht für dieses Fach keine Note erteilt wurde.

8

Durch die nochmalige Ausfertigung eines Zeugnisses im September 2011 („Abschlusszeugnis“) für den (erstmaligen) Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2009/2010 änderte sich an der Bestandskraft der Benotungen nichts. Mit diesem Zeugnis wurden dem Kläger die Noten für seine Leistungen im Schuljahr 2009/2010 nicht erneut i.S.d. § 43 Abs. 1 VwVfG bekanntgegeben, damit er sie trotz der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft nunmehr doch sollte anfechten können. Vielmehr sollte ihm lediglich das mehr als ein Jahr zuvor erteilte (Abgangs-) Zeugnis seinem Wunsch entsprechend als „Abschlusszeugnis“ ausgefertigt werden.

9

Hinzu kommt, dass ihm mit diesem „Abschlusszeugnis“ keineswegs die Noten für seine Leistungen im Schuljahr 2009/2010 erneut bekannt gegeben wurden; denn in dieses Zeugnis waren durch ein Versehen die Noten aus der vom Kläger im Schuljahr 2008/2009 absolvierten Jahrgangsstufe 9 eingetragen worden, die dem Kläger erstmals bereits mit dem Zeugnis vom 14. Juli 2009 bekannt gegeben worden waren. Abgesehen davon, dass damit keine erneute Bekanntgabe dieser, das Schuljahr 2008/2009 betreffenden Benotungen erfolgt war, richtet sich die Klage ersichtlich auch nicht gegen die Bewertung der im Schuljahr 2008/2009 erbrachten Leistungen.