Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.08.2012 – 3 L 239.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0814.3L239.12.0A
Orientierungssatz
Die beim Besuch der JFK Schule über das Bestehen der Probezeit zu treffende Entscheidung ist - vergleichbar mit der Entscheidung über die Wiederholung einer Klassenstufe- das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über die während des Besuchs gezeigten Fähigkeiten sowie die (erfolgte und zu prognostizierende) Entwicklung eines Kindes und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die an der Entscheidung beteiligten Lehrkräfte Verfahrensvorschriften verletzt haben, von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der am 21. August 2006 geborene Antragsteller sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2012/2013 vorläufig am Unterricht der ersten Klasse der John-F.-Kennedy-Schule teilnehmen zu lassen, hilfsweise unter Verlängerung der Probezeit bis zum ersten Schulhalbjahr der ersten Klasse,
weiter hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig die Eingangsstufe wiederholen zu lassen,
hat keinen Erfolg (§ 123 VwGO).
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Eingangsstufe der John-F.-Kennedy-Schule (JFKS) vom 5. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Erziehungsdirektoriums dieser Schule vom 17. Juli 2012, dass er die an dieser Schule durch den Besuch der Eingangsstufe („entrance class“ bzw. „Vorschulklasse“ bzw. „0. Klasse“) zu absolvierende Probezeit für den Übergang in die erste Klassenstufe nicht bestanden, er daher die Schule zu verlassen habe und dass ihm auch weder eine Verlängerung der Probezeit noch die Möglichkeit der Wiederholung der Eingangsstufe bewilligt werden könne.
Zulässig ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die angegriffene Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit ist rechtlich als Entscheidung über die endgültige (Nicht-)Aufnahme des Antragstellers in die JFKS und damit als Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts zu beurteilen. Dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 3. November 1987 (JFKSchulG; GVBl. 2574) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) bei erfolglosem Durchlaufen der Probezeit die Schule verlassen muss, ist selbstverständliche Folge der endgültigen Ablehnung seiner Aufnahme. Soweit in den Bescheiden vom 5. Juni und 17. Juli 2012 auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit eigenständigem Regelungsgehalt, die nach § 80 Abs. 1 VwGO mit aufschiebender Wirkung angefochten werden könnte (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2003 – VG 3 A 38.03 -).
Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung der JFKS sind die §§ 1, 3 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (JFKSchulG) i.V.m. der Überweisungsordnung des Erziehungsdirektoriums der JFKS vom 15. Juni 1981. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 JFKSchulG gelten für die JFKS die für die Berliner Schule erlassenen Vorschriften, soweit sich hieraus nichts anderes ergibt.Hiernach durchlaufen abweichend von der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) alle Bewerber für die JFKS eine Probezeit, wobei die Aufnahme in die Vorschulklasse als Probezeit gilt, § 3 Abs. 5 S. 1 JFKSchulG i.V.m. § 1 Abs. 1 Überweisungsordnung (- ÜbwO -). Schüler, die den besonderen Anforderungen der JFKS nicht genügen, müssen die Schule verlassen, § 3 Abs. 5 S. 2 JFKSchulG. Daraus ergibt sich, dass die „Aufnahme“ in die JFKS schon bei Aufnahme in die Vorklasse stattfindet, auch wenn insoweit noch keine Schulpflicht besteht. Einer erneuten „Aufnahme“ eines Vorklassenschülers in die Klasse 1 bedarf es somit nicht; er rückt vielmehr bei Bestehen der Probezeit in die erste Klasse auf. Das Rechtsschutzbegehren ist demnach auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, vorläufig den weiteren Schulbesuch zu gestatten, weil die Probezeit als bestanden anzusehen sei.
Der Rechtsschutzantrag ist nicht begründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einer - hier noch nicht erhobenen - Klage Erfolg hat und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihn unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses der Klassenkonferenz der Eingangsklasse in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Erziehungsdirektoriums in die erste Klasse der John-F.-Kennedy-Schule, einer deutsch-amerikanischen Gemeinschaftsschule mit zweisprachigem Unterricht, aufzunehmen hat und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren in der Hauptsache unterlegen sein würde (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden hat und daher nicht in die erste Klassenstufe aufrückt, sondern die Schule zu verlassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, mit der Maßgabe in die erste Klassenstufe aufgenommen zu werden, dass die Probezeit bis zum Ende des ersten Halbjahres verlängert wird (Nr. I, 1.2. der Aufnahmerichtlinien des Erziehungsdirektoriums der JFKS). Ebenso wenig kann er beanspruchen, die Eingangsstufe wiederholen zu dürfen.
Die Probezeit ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÜbwO nicht bestanden, wenn der Schüler den zweisprachigen Erfordernissen der JFKS in absehbarer Zeit nicht entsprechen wird und deshalb keine angemessene Förderung erfahren kann. Die Klassenkonferenz prüft gemäß § 4 ÜbwO für ihre Empfehlung zum Bestehen der Probezeit insbesondere a) die Fähigkeit des Schülers, auf der Grundlage einer sicher beherrschten Sprache (Deutsch, Englisch) an einem zweisprachigem Unterricht teilzunehmen und hierbei 1. seine Bereitschaft, die Partnersprache anzuwenden, 2. seine Fähigkeit, die Partnersprache zu verstehen, b) die Integrationsbereitschaft gegenüber einer binationalen Gruppe, c) den Wunsch des Schülers, die JFKS zu besuchen und d) die absehbare Weiterentwicklung des Schülers in der JFKS. Nach I.1.1. der vom Erziehungsdirektorium der JFKS beschlossenen Aufnahmerichtlinien müssen die Kinder, die in die Schule aufgenommen werden wollen, die ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Sprache wie eine Muttersprache sprechen.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung der Klassenkonferenz der Eingangsklasse, deren Entscheidungsbefugnis sich aus § 2 Abs. 2 S. 1 ÜbwO ergibt, und des gemäß § 6 Abs. 6 JFKSchulG zur Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Erziehungsdirektoriums der JFKS erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzung nicht. Seine unzureichenden aktiven und passiven Englischkenntnisse erlaubten nicht die Feststellung, er sei imstande, Englisch wie eine Muttersprache zu gebrauchen. Zudem verfüge er auch nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse, um diese Sprache im Unterricht als Partnersprache anzuwenden und zu verstehen. Daher sei er den besonderen zweisprachigen Anforderungen der JFKS nicht gewachsen. Die insoweit zu treffende Entscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 4 ÜbwO ist - vergleichbar mit der Entscheidung über die Wiederholung einer Klassenstufe - das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über die während des Besuchs der Eingangsklasse gezeigten Fähigkeiten sowie die (erfolgte und zu prognostizierende) Entwicklung eines Kindes und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die an der Entscheidung beteiligten Lehrkräfte Verfahrensvorschriften verletzt haben, von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. für die Erteilung von Noten: Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rdnrn. 415 ff., 433 ff.). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung der Klassenkonferenz und des Erziehungsdirektoriums bei der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als rechtlich bedenkenfrei.
Die Entscheidung wurde maßgeblich darauf gestützt, dass der Antragsteller, der wie sein Vater die deutsche und die amerikanische und dessen Mutter die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, sich nach den im Verlaufe der Eingangsstufe gewonnenen Erkenntnisse zwar der englischen Sprache als Kommunikationssprache bedient, aber weder Englisch noch Deutsch wie eine Muttersprache altersgerecht beherrscht. Er sei daher mit dem bilingualen Programm der JFKS schon in der Vorklasse überfordert und werde somit auch die Lernziele der ersten Klasse nicht erreichen können, zumal dort die Belastung durch häufigen Raum-, Lehrer- und Bezugsgruppenwechsel noch zunehmen werde.
Bei der Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wurde zu Recht nicht nur darauf abgestellt, ob der Antragsteller in der Lage ist, zweisprachigem Unterricht zu folgen, sondern auch, ob er den gesamten, sich aus dem besonderen Profil des zweisprachigen Unterrichts ergebenden Anforderungen entspricht, wie zum Beispiel die Integrationsbereitschaft gegenüber einer binationalen Gruppe sowie die absehbare Weiterentwicklung des Schülers in der JFKS (vgl. § 4 c und d ÜbwO).
Dieser – ausführlich begründeten - Beurteilung liegen vielfältige und über längere Zeit getroffene Beobachtungen und Feststellungen in der Vorschulzeit seitens der Klassenlehrerin, einer den Unterricht besuchenden Schulberaterin der JFKS und einer für die Sprachstandermittlung ausgebildeten Lehrkraft zugrunde. Danach fiel der Antragsteller durchgehend durch ein begrenztes Vokabular, deutliche Artikulations- und Grammatikprobleme sowie dadurch auf, dass Lehrer und Mitschüler ihn oft nicht verstehen konnten und dass er seinerseits die für den Unterricht erteilten Anweisungen nicht verstand und sich daher an der Reaktion seiner Mitschüler zu orientieren versuchte bzw. individuelle Erklärungen benötigte. Auch auf Aufforderung hin und trotz Hilfestellung gelang es ihm nicht, in ganzen Sätzen zu antworten und ihm fehlten oft Begriffe, um sich verständlich zu machen. Beobachtet wurde, dass er sich nicht zuletzt auch wegen seiner sprachlichen Defizite, die ihm eine altersgerechte Kommunikation nicht erlaubten, gegenüber anderen Schülern zurückhielt. Die Feststellung, dass er durch die ständige Konfrontation mit zwei Sprachen, von denen er keine ausreichend zu sprechen und zu verstehen scheint, überfordert ist, wurde auch darauf gestützt, dass seine Deutschkenntnisse noch unzureichender als seine Englischkenntnisse sind.
Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse und die darauf gestützten Empfehlungen wurden ausweislich entsprechender Dokumentationen im Schülerbogen des Antragstellers in verschiedenen Gesprächen mit den Eltern des Antragstellers näher erörtert (19. Oktober 2011, 25. Januar 2012, 13. Februar 2012, 9. März 2012, 30. Mai 2012). Die Eltern wurden somit über die Schwierigkeiten des Antragstellers und über die Gefährdung des Bestehens des Probejahres frühzeitig und laufend in Kenntnis gesetzt. Dem Schülerbogen zufolge erging ein erster ausdrücklicher Hinweis („is in danger of not passing probation at JFKS“) in dem mit den Eltern am 13. Februar 2012 geführten Gespräch. Auch die in den davor stattgefundenen Besprechungen seitens der Schule geäußerten Besorgnisse über die schulische Entwicklung waren deutliche Hinweise auf einen nicht erfolgreichen Verlauf der schulischen Entwicklung in der Eingangsklasse und damit der Sache nach Hinweise auf einen nicht erfolgreichen Verlauf der Probezeit. Im Einzelnen kann hierzu auf die detaillierte Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Angesichts dieser Feststellungen lässt die Prognose der Klassenkonferenz und des Erziehungsdirektoriums, der Antragsteller werde den besonderen Anforderungen der JFKS nicht gewachsen sein, keine Beurteilungsfehler erkennen.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, bei der Beurteilung seiner Fähigkeit, dem bilingualen Unterricht zu folgen, sei dementgegen maßgeblich auf ein ohne Zustimmung seiner Eltern in den Besitz der Klassenlehrerin gelangtes logopädisches Gutachten abgestellt worden, das nur aus versicherungsrechtlichen Gründen seine sprachlichen Schwächen einseitig dargestellt habe, handelt es sich erkennbar um eine nicht substantiierte Unterstellung, wie sich schon daraus ergibt, dass dieses Gutachten vom März 2012 stammen soll, während detaillierte Feststellungen insbesondere zu den sprachlichen Defiziten des Antragstellers von der JFKS bereits Monate vorher getroffen und dokumentiert wurden.
Die von der JFKS aus den Erfahrungen des etwa einjährigen Vorschulunterrichts einschließlich ergänzender gezielter Beobachtung des Unterrichtsverhaltens sowie sorgfältiger Ermittlung der individuellen Sprachkompetenz gewonnene Einschätzung, dass der Antragsteller den sprachlichen Anforderungen des an der JFKS praktizierten zweisprachigen Unterrichtsprogramms nicht gewachsen sein werde, weil dazu jedenfalls eine der beiden Unterrichtssprachen so sicher wie eine Muttersprache beherrscht werden müsse, wird durch den Verweis auf das Ergebnis eines von einer externen Logopädin durchgeführten Sprachtests (TOLD-P:3) nicht widerlegt. Im Widerspruchsbescheid ist ausführlich begründet worden, dass und warum dieser Test nach den Erfahrungen der JFKS nicht geeignet ist, festzustellen, ob ein Schüler die spezifischen Anforderungen für den in ständigem Wechsel zwischen Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache und Deutsch als Partnersprache durchgeführten Unterricht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht es bei dieser letztlich dem Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz und des Erziehungsdirektoriums vorbehaltenen Prognoseentscheidung nicht darum, ob der schulinterne Sprachtest „besser geeignet“ ist als der in der „Logopädie im Gartenhaus“ erstellte Test. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragsgegner seine Prognose auf eine umfassende Gesamtbeurteilung stützen kann, während der im Auftrag des Vaters des Antragstellers durchgeführte Test nur eine „Momentaufnahme“ zeigt und nicht erkennbar ist, ob die diesen Test durchführende Logopädin überhaupt der Frage nachging, ob der Antragsteller die für einen bilingualen Schulunterricht, wie ihn die JFKS praktiziert, notwendigen Sprachkenntnisse besitzt.
Auch der Verweis auf das Ergebnis einer am 26. Juni 2012 von den Eltern des Antragstellers in Anspruch genommenen (eineinhalbstündigen) externen psychologischen Beratung, in der dem Antragsteller einerseits eine altersgerechte englische Sprachkompetenz bescheinigt und andererseits als mögliche Ursache für „die beobachteten Ausdrucksschwierigkeiten“ die Schwierigkeit des Antragstellers, sich mit seiner Identität als Zwilling in eine neue Gruppe zu integrieren, beschrieben wird, ist nicht geeignet, die während des täglichen Unterrichts in einem Zeitraum eines Schuljahres und durch Sprachtests gewonnenen Erkenntnisse des Lehrpersonals der JFKS zu widerlegen.
Unsubstantiiert ist die Behauptung, es habe nur zwei bis drei „Routinetreffen“ gegeben und die insoweit protokollierten Gesprächspunkte seien „nicht kommuniziert“ worden. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Klassenlehrerin habe nicht versucht, den Antragsteller in die Gruppe zu integrieren sowie „(sprach-) pädagogisch“ versagt und aus der Tatsache, dass der Antragsteller ihr gegenüber „wenig kommunizierte“ (unzulässigerweise) gefolgert, dass er es nicht könne. Damit, durch den Verweis auf die englische Sprachkompetenz der Eltern des Antragstellers und durch die Behauptung, auf eine Gefährdung der Probezeit sei (ausdrücklich) erstmals am 10. Mai 2012 hingewiesen worden, wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller entgegen den Feststellungen der JFKS die für den dort vorgesehenen bilingualen Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.
Soweit hilfsweise das Ziel verfolgt wird, den Antragsgegner (vorläufig) zu einer Verlängerung der Probezeit oder einer Wiederholung der Vorklasse zu verpflichten, hat das Eilrechtsschutzbegehren ebenfalls keinen Erfolg.
Abgesehen davon, dass mit dem gegen den Bescheid vom 5. Juni 2012 erhobenen Widerspruch nur die (vorbehaltlose) Aufnahme in die erste Klasse oder eine Wiederholung der Vorklasse, nicht aber beantragt wurde, die Probezeit bis zum ersten Halbjahr der ersten Klassenstufe zu verlängern, ergibt sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, dass weder ein Aufrücken in die erste Klassenstufe noch eine Wiederholung der Vorklasse in Betracht kommt. Auch diese Möglichkeit wurde der Sache nach erwogen und rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Ausdehnung der Probezeit auf das erste Halbjahr der ersten Klassenstufe würde jedenfalls eine positive Prognose dahin voraussetzen, dass der Antragsteller grundsätzlich den Anforderungen des bilingualen Unterrichts der ersten Klassenstufe gewachsen wäre. Die ausführliche Begründung dafür, dass selbst bei einer Wiederholung der Vorklasse nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller die festgestellten Defizite soweit werde ausgleichen können, dass er Englisch wie eine Muttersprache beherrschen und Deutsch als Partnersprache werde anwenden und verstehen können, ergibt, dass dies auch bei einer sechsmonatigen Verlängerung der Probezeit unter gleichzeitiger Belastung mit den besonderen Anforderungen des bilingualen Unterrichts der ersten Klassenstufe nicht erwartet werden könne. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen kann, dass diese – als pädagogische Einschätzung gerichtlich nur beschränkt überprüfbare – Prognose falsch ist und er daher eine Wiederholung der Vorklasse oder eine Ausdehnung der Probezeit auf das erste Halbjahr der ersten Klassenstufe beanspruchen kann. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt sich nicht nur, dass die - nach der in der Probezeit gewonnenen pädagogischen Einschätzung gegebene - Überforderung des Antragstellers mit den Anforderungen einer zweisprachigen Unterrichtung die Fortsetzung des Schulbesuchs an der JFKS für ihn eine Belastung darstellen würde, der er nicht gewachsen wäre und die seine weitere schulische Entwicklung gefährden könnte, sondern dass die von ihm bei Verbleib an der Schule beanspruchte individuelle unterrichtsbezogene Betreuung auch geeignet wäre, den Lernerfolg der Mitschüler beinträchtigen, die dem Unterricht ohne nennenswerte Schwierigkeiten folgen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.