Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 12 K 1745.11
ECLI:DE:VGBE:2012:0815.12K1745.11.0A
Orientierungssatz
Lediglich allgemeine Einwendungen gegen die Bewertungen einer schriftlichen Arbeit werden den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn sie zum größten Teil Bewertungen des Prüflings an die Stelle der Bewertungen der Prüfer setzt, ohne dass Bewertungsfehler aufgezeigt werden.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (erstes Fach: Physik; zweites Fach: Arbeitslehre).
Der im Jahre 1983 geborene Kläger trat nach erfolgreichem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note „befriedigend“ im August 2008 den Referendardienst an. Die Zweite Staatsprüfung bestand der Kläger gemäß Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der genannten Behörde vom Februar 2009 nicht. Seine hiergegen erhobene Klage VG 12 K 12.11 wies die Kammer mit Urteil vom 20. Januar 2012 zurück. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2012 - OVG 10 N 23.12 – zurück.
Im Frühjahr 2011 trat der Kläger die Wiederholungsprüfung an. Unter dem 21. März 2011 beurteilte der Seminarleiter das Ergebnis der Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammenfassend mit der Note „ausreichend“. Die schriftliche Prüfungsarbeit bewertete der Prüfungsausschuss unter Angabe der tragenden Erwägungen mit der Note „mangelhaft“.
Der unterrichtspraktische Teil der Zweiten Staatsprüfung fand am 25. Mai 2011 statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die erste Unterrichtsstunde im Fach Arbeitslehre mit der Note „mangelhaft“ und die zweite Unterrichtsstunde im Fach Physik ebenfalls mit der Note „mangelhaft“. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden sowie für die schriftliche Prüfungsarbeit aufgeführt.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2011 mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er unter dem 15. August 2011 im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit sei fehlerhaft, denn entgegen der Bewertungsbegründung habe er die Schwerpunkte der Unterrichtsgestaltung deutlich gemacht.
Der Beklagte holte zu den von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses ein, der sich mit den Rügen auseinandersetzte und an seiner ursprünglichen Bewertung festhielt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2011, dem Kläger am 26. Oktober 2011 zugestellt, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der am Montag, den 28. November 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den vom Kläger geltend gemachten Bewertungsrügen entgegen.
Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sein bisheriges Vorbringen die Feststellung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 4 der 2. LPO nicht in Frage stelle und daher unbeachtlich sein dürfe. Daraufhin vertiefte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25. Juni 2012 lediglich sein Vorbringen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit des Klägers. Auch die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 darauf hin, dass allein die Bewertung der Unterrichtsstunden zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Auch hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst nicht. Nach in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers per Fax am späten Nachmittag des 14. August 2012 ein Schreiben, in dem er die Bewertung der Unterrichtsstunden erstmals in Frage stellt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung für die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter - 2. LPO - vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64). Diese Prüfungsordnung ist gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S.520) auf den Kläger noch anwendbar. Nach den genannten Vorschriften der 2. LPO ist die Prüfung nicht bestanden, wenn mindestens zwei Noten „mangelhaft“ lauten oder eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ und die andere mit „ausreichend“ bewertet wurde. Wenn diese Voraussetzungen - wie hier - schon vor Beginn der mündlichen Prüfung vorliegen, wird die Prüfung abgebrochen.
Der Kläger bringt keine Bewertungsrügen vor, die eine Neubewertung rechtfertigen. Er hat im Widerspruchsverfahren sowie in der Klagebegründung vom 28. November 2011 lediglich allgemeine Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Arbeit erhoben, die den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden dürften, weil der Kläger - wie bereits im vorhergehenden Klageverfahren VG 12 K 12.11 - zum größten Teil seine Bewertungen an die Stelle der Bewertungen der Prüfer setzt, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Indes muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil bereits die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung (beide Unterrichtsstunden wurden mit „mangelhaft“ benotet) das Gesamtergebnis „nicht bestanden“ trägt (vgl. § 10 Abs. 4 der 2. LPO).
Seine erstmals mit Schreiben vom 14. August 2012 erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Unterrichtsstunden, die der Kläger am 25. Mai 2011 gehalten hat, sind verspätet vorgebracht. Der Prüfling ist im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses (hierzu s. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdn. 13 ff.) verpflichtet, Bewertungsmängel zeitnah zu rügen. Dies gilt insbesondere bei praktischen bzw. mündlichen Prüfungen. Denn die Erwägungen und Gesichtspunkte, die bei einer Leistungsbewertung in einer unterrichtspraktischen Prüfung für die Prüfer maßgebend waren, können - da schriftliche Aufzeichnungen in der Regel fehlen - nur aus dem Gedächtnis der Prüfer rekonstruiert werden und bedürfen daher in besonderem Maße einer zeitnahen Aufklärung. Dem Kläger war auch zumutbar, Einwendungen gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung nach dem Prüfungstermin im Mai 2011, spätestens im Widerspruchsverfahren nach Einsicht in die Prüfungsakte, in der sich eine kurze Begründung für die Bewertung der Unterrichtsstunden findet, zu erheben.Dem Beklagten ist das Unterbleiben der zeitnahen Rügen nicht zuzurechnen (zu einem solchen Fall wegen besonderer Umstände vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 –, BVerwGE 99, 185). Die Prüfungsbehörde ist ihren aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Obliegenheiten vollständig nachgekommen. Sie hat dem Kläger nach der unterrichtspraktischen Prüfung (Unterrichtsstunden und Analysegespräch) das Ergebnis der Prüfung mündlich mitgeteilt und sodann am darauffolgenden Tag mit Bescheid vom 26. Mai 2011 das Nichtbestehen nochmals festgestellt und dem Kläger Akteneinsicht angeboten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm sodann im Juni 2011 Akteneinsicht und konnte die in der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung aufgeführte schriftliche Begründung für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung zur Kenntnis nehmen. Diese Begründung versetzte ihn die die Lage, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen, um eine weiter gehende Begründung zu erhalten bzw. das Überdenkungsverfahren in Gang zu setzen. Es ist geradezu unverständlich, dass solche Einwände bis einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, somit 15 Monate nach der Prüfung, nicht erhoben worden sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger selbst bis dahin gegen die Bewertung seiner Unterrichtsstunden nicht vorgehen wollte, oder ob der Prozessbevollmächtigte in Verkennung prüfungsrechtlicher Grundsätze die Bewertungsrügen gegen die unterrichtspraktische Prüfung zurückgehalten hat. Jedenfalls hätten bei zeitnahen Rügen beispielweise im Widerspruchsverfahren das Überdenkungsverfahren eingeleitet und Stellungnahmen der Prüfer eingeholt werden können. Dann wäre auch eine gerichtliche Überprüfung der Prüferentscheidung möglich gewesen. Dies ist aufgrund des Zeitablaufs und der verblassenden Erinnerung der Prüfer, die mangels Rügen hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung sich mit dem Verlauf der Prüfung seit Mai 2011 nicht mehr befasst haben, nicht mehr nachzuholen. Davon geht wohl auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, denn er hat in der mündlichen Verhandlung der Einschätzung durch den Einzelrichter und der Vertreterin des Beklagten, dass sein Vortrag zu der unterrichtspraktischen Prüfung verspätet sei, nicht widersprochen und keinen Antrag auf Vernehmung der Prüfer als Zeugen gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt.