Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.08.2012 – OVG 3 M 69.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0817.OVG3M69.12.0A

Orientierungssatz

1.  Die Anforderungen an ein nach § 31 Abs. 7 SopädVO von der Schulaufsichtsbehörde - bei vermutetem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ stets - einzuholendes sonderpädagogisches Gutachten sind in § 32 SopädVO geregelt. (Rn.6)

2. Wenn eine Stellungnahme einer Ambulanzlehrerin, deren Inhalt sich auf die von der Ambulanzlehrerin nach Vorstellung des Kindes und Beratungsgesprächen mit den Eltern des Schülers und der Kita-Erzieherin sowie der Sichtung fachärztlicher Stellungnahmen und von Gutachten und Berichten anderer außerschulischer Einrichtungen abgegebene Empfehlung zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ beschränkt, in dem sonderpädagogischen Gutachten keine ausdrückliche Erwähnung findet, so ergeben sich hieraus noch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses fehlerhaft erstellt wäre.(Rn.6)

3. Hinsichtlich der Verwendung des Verfahrens „Förderdiagnose nach Bettinger/Ledl “ in der auf die Gutachterin registrierten Version 1.02d aus dem Jahre 1999 (an Stelle der aktuelleren Version 2.0) ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen könnte. Da es sich bei dem fraglichen Programm lediglich um ein Hilfsmittel bei der Gutachtenerstellung handelt, bedürfte es - zumal im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht der Klärung, inwieweit es „der in Berlin geltenden Rechtslage für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entspricht“. Hierzu regelt § 32 Abs. 3 SopädVO, dass der Sonderpädagoge auf der Grundlage behinderungsspezifischer diagnostischer Verfahren zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs Stellung nimmt (Satz 1); der kognitiven Leistungsüberprüfung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 SopädVO zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss. Hieraus folgt schon dem Wortlaut nach nicht, dass zumindest ein sprachbasierter Test durchgeführt werden müsste.(Rn.7)

4. Weder § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG noch § 31 Abs. 1 SopädVO sehen für den (schriftlich zu begründenden, § 31 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vor, dass er auf einen bestimmten Förderschwerpunkt zu beziehen wäre; vielmehr obliegt die Ermittlung des Förderbedarfs der Schulaufsichtsbehörde, die hierbei ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen kann (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 31 Abs. 6-8 SopädVO).(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 3. Kammer, 24. Juli 2012, 3 K 131.12, ..., Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der beabsichtigte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.

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Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, zit. nach juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris, Rn. 20). So liegt der Fall hier.

3

Der von den Antragstellern beabsichtigte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für ihre Tochter L... vorläufig sonderpädagogischen Förderbedarf zu gewähren, hätte unter Berücksichtigung der besonderen Maßstäbe des Eilverfahrens, das angesichts der begrenzten, eine Beweiserhebung regelmäßig nicht erlaubenden Aufklärungsmöglichkeiten erhöhte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsteller stellt, voraussichtlich keinen Erfolg.

4

Der Antragsgegner hat den am 29. November 2011 gestellten Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 36 Abs. 3 SchulG) für die seit dem 1. August 2012 schulpflichtige Tochter der Antragsteller mit Bescheid vom 26. März 2012 abgelehnt, nachdem das von der bezirklichen Außenstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 31 Abs. 7 und § 32 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) angeforderte sonderpädagogische Gutachten vom 4. März 2012 zu dem Ergebnis gelangt war, es werde auf Grund der aktuellen Testergebnisse (vom 17. Februar 2012) nicht empfohlen, den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ auszusprechen, vielmehr solle wegen der bevorstehenden Einschulung so bald als möglich eine Überprüfung auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgen.

5

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gutachten fehlerhaft wäre. Es ist von einer Sonderschullehrerin erstellt worden, die an der S..., einem für den vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum (§ 31 Abs. 7 Satz 1 SopädVO), tätig ist. Für die in der Beschwerdebegründung geäußerten Zweifel, ob nicht die E...Schule das für die Gutachtenerstellung eigentlich zuständige Förderzentrum gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Die E...Schule, die - entsprechend den Angaben der Antragsteller, die Schule werde in Folge von Umstrukturierungen geschlossen - im aktuellen Verzeichnis der öffentlichen Schulen Berlins nicht mehr aufgeführt ist, war nach den Angaben auf ihrer Homepage () Grundschule und Schule der Sekundarstufe 1 mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ und damit für den von den Antragstellern in erster Linie angestrebten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gerade nicht zuständig. Unbedenklich ist auch die - unterstellte - Unterzeichnung der Anforderung des sonderpädagogischen Gutachtens (§ 31 Abs. 7 SopädVO), der Entscheidung der Koordinierungsstelle und der daraufhin (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO) getroffenen Entscheidung über den Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schulrätin der Schulaufsichtsbehörde. Für eine von den Antragstellern angenommene Befangenheit der Gutachterin fehlt es an Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die Gutachterin als Lehrerin an dem für den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum und damit an der Schule tätig ist, die die Antragsteller gegenüber der Gutachterin und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dagegen noch nicht bei der Schulanmeldung im Oktober 2011) als Wunschschule angegeben haben, ist Folge der Regelung des § 31 Abs. 7 Satz 1 SopädVO und im Hinblick auf die anzunehmende besondere Kompetenz der dort tätigen Sonderpädagogen im Hinblick auf den in Rede stehenden sonderpädagogischen Förderbedarf sachgerecht; er lässt nicht den Schluss zu, der Gutachterin fehle es an der erforderlichen objektiven Distanz und Überparteilichkeit. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

6

Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das dem Bescheid vom 26. März 2012 zu Grunde liegende Gutachten fehlerhaft wäre. Die Anforderungen an ein nach § 31 Abs. 7 SopädVO von der Schulaufsichtsbehörde - bei vermutetem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ stets - einzuholendes sonderpädagogisches Gutachten sind in § 32 SopädVO geregelt. Nach § 32 Abs. 1 SopädVO erhebt der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sonderpädagoge unter Einbeziehung des Schülerbogens und unter Hinzuziehung bisher fachlich beteiligter Einrichtungen sowie eingehender Beratung mit den Erziehungsberechtigten die behinderungsspezifische Vorgeschichte des Kindes. Dies ist nach der Darstellung der Anamnese in dem Gutachten erfolgt und wird von den Eltern unbeschadet ihres Vorbringens, sie seien vom Antragsgegner im Vorhinein weder über den Zweck des Gutachtens, die Person der Gutachterin oder das Verfahren der Gutachtenerstellung informiert worden, nicht substantiiert bestritten. Dass die Stellungnahme der Ambulanzlehrerin vom 2. Dezember 2011, auf die die Antragsteller sich berufen, zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung Inhalt des Förderbogens war, ergibt sich bereits daraus, dass sie in dem Anforderungsschreiben als eine der beigefügten Unterlagen aufgeführt ist. Wenn diese Stellungnahme, deren Inhalt sich auf die von der Ambulanzlehrerin nach Vorstellung des Kindes und Beratungsgesprächen mit dem Antragsteller zu 1. und der Kita-Erzieherin sowie der Sichtung fachärztlicher Stellungnahmen und von Gutachten und Berichten anderer außerschulischer Einrichtungen abgegebene Empfehlung zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ beschränkt, in dem sonderpädagogischen Gutachten keine ausdrückliche Erwähnung findet, so ergeben sich hieraus noch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses fehlerhaft erstellt wäre. Das fragliche Gutachten führt unter „Anamnese“ zum einen „bisher durchgeführte Interventionen“ auf und nennt in diesem Zusammenhang (unter anderem) den Bericht der Kinder- und Jugendambulanz/SPZ vom 11. Oktober 2011 mit testpsychologischer Diagnostik SON-R 2-7 sowie ausführliche Gespräche/Telefonate mit den Antragstellern, der behandelnden Logopädin, Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendambulanz und der Kita-Erzieherin, zum anderen nennt es in der Kategorie „Gutachten von Personen, die das Kind pädagogisch betreut haben“ erneut den soeben erwähnten Bericht vom 11. Oktober 2011. Die Stellungnahme der Ambulanzlehrerin, deren Erwähnung die Antragsteller vermissen, gehört in keine der genannten Kategorien. Die Ambulanzlehrerin hat das Kind gesehen, aber nicht betreut. Ihre Stellungnahme, die sich auf dieselben Erkenntnisquellen stützt wie das sonderpädagogische Gutachten, beschränkt sich inhaltlich auf die abgegebene Empfehlung zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens zur Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Es ist danach nicht ersichtlich, weshalb sie in dem - im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens abgegebenen - Gutachten ausdrücklich hätte genannt werden sollen.

7

Das sonderpädagogische Gutachten vom 4. März 2012 unterliegt auch im Übrigen nicht den von den Antragstellern erhobenen Bedenken. Hinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten Verwendung des Verfahrens „Förderdiagnose nach Bettinger/Ledl“ in der auf die Gutachterin registrierten Version 1.02d aus dem Jahre 1999 (an Stelle der aktuelleren Version 2.0) teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gutachten nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen könnte. Nach der Darstellung des Programms im Internet () handelt es sich um einen Assistenten, der bei der Erstellung von Fördergutachten hilft; die Version 2.0 enthält danach neben der neuen Rechtschreibung Verbesserungen im Detail (keine missverständlichen Fragen mehr) ohne grundlegende Änderungen. In dem Gutachten selbst wird - im Anschluss an die von den Antragstellern hervorgehobene Formulierung, es „basiere“ auf dem genannten Verfahren - ausgeführt, es beinhalte Anlass der Beobachtung, Anamnese, Überprüfung nach dem Prüfverfahren CPM und CFT 1 und Mannzeichentest sowie die Diskussion und Interpretation der Ergebnisse. Hieraus folgt bereits - wie im weiteren Text bestätigt - dass inhaltliche Grundlage des Gutachtens neben den erhobenen Vorbefunden die Überprüfung mit den genannten Testverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in der Kinder- und Jugendambulanz T.../SPZ im Oktober 2011 durchgeführten Testverfahrens SON-R war. Handelt es sich hiernach bei dem fraglichen Programm lediglich um ein Hilfsmittel bei der Gutachtenerstellung, bedürfte es - zumal im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht der Klärung, inwieweit es „der in Berlin geltenden Rechtslage für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entspricht“. Hierzu regelt § 32 Abs. 3 SopädVO, dass der Sonderpädagoge auf der Grundlage behinderungsspezifischer diagnostischer Verfahren zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs Stellung nimmt (Satz 1); der kognitiven Leistungsüberprüfung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 SopädVO zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss. Hieraus folgt schon dem Wortlaut nach nicht, dass - wie die Antragsteller meinen - zumindest ein sprachbasierter Test durchgeführt werden müsste. Im Gegenteil erscheint es gerade im vorliegenden Fall angesichts der der Tochter der Antragsteller bescheinigten Sprachentwicklungsstörung in besonderem Maße sachgerecht, ihre kognitiven Fähigkeiten und Leistungen (ausschließlich) in sprachfreien Testverfahren zu überprüfen, um eine Verfälschung des Ergebnisses durch die sprachliche Entwicklungsverzögerung zu vermeiden; eine ähnliche Überlegung dürfte auch der Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 SopädVO zu Grunde liegen, wonach bei Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache beide Tests sprachfrei sein müssen.

8

Inhaltlich kommt das Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass angesichts der in dem Testverfahren CFT 1 und dem Mannzeichentest erzielten Ergebnisse im Normalbereich bzw. im Bereich durchschnittlicher Intelligenz trotz sehr inhomogener Testergebnisse (insoweit verweist das Gutachten ausdrücklich auf die Testergebnisse des SPZ), die wegen enormer Leistungsschwankungen und Leistungsunterschiede nicht sicher zu interpretieren seien, und trotz des Vorliegens starker kognitiver Einschränkungen der Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ nicht empfohlen werden könne. Danach kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, derer es bedürfte, um hinreichende Erfolgsaussichten für das von den Antragstellern angestrebte Verfahren auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zu bejahen, nicht festgestellt werden. Dies gilt umso mehr als auch das den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt empfehlende Gutachten des SPZ vom 26. September/11. Oktober 2011, auf das die Antragsteller sich berufen, hervorhebt, dass der im dort durchgeführten Intelligenztest ermittelte Gesamtwert aufgrund der großen Leistungsunterschiede nicht sicher zu interpretieren sei. Soweit die Antragsteller eigene Erhebungen der Gutachterin in den Bereichen Auditive Wahrnehmung, Sprechen sowie Sprache vermissen, übersehen sie, dass das Gutachten sich auftragsgemäß nur mit der Frage des Vorliegens sonderpädagogischen Förderbedarfs im vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ befasst. Die von ihnen erhobene Rüge fehlender Vergleichbarkeit der Untersuchungen zur Feststellung des Förderbedarfs in Berlin (mangels zentraler Diagnostikstelle) vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ebenso wenig zu begründen wie die - nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte - Vermutung, die Feststellung des notwendigen Förderbedarfs sei Dispositionsobjekt bezirklicher Personaleinsparungen. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht vom Bezirksamt, sondern von der Schulaufsichtsbehörde getroffen wird (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO).

9

Das der Ablehnungsentscheidung zu Grunde liegende Gutachten vom 4. März 2012 wird auch durch spätere Stellungnahmen nicht grundlegend in Frage gestellt. Das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamts T... vom 26. April 2012 bezieht sich auf frühere Befunde, zuletzt die Schuleingangsuntersuchung vom November 2011, und wiederholt die Einschätzung des Bestehens eines sehr großen Entwicklungsrückstands und des dringenden Bedarfs sonderpädagogischer Unterstützung; diese hatten bereits als Ergebnis der genannten schulärztlichen Untersuchung zur Empfehlung eines Antrags auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs „Geistige Entwicklung“ geführt. Die weitere Stellungnahme der Kinder- und Jugendambulanz T.../SPZ vom 30. April 2012 nimmt auf den im Gutachten berücksichtigten Intelligenztest vom September 2011 Bezug und bestätigt die bereits zuvor ausgesprochene Empfehlung für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Der logopädische Bericht vom 21. Mai 2012 schließlich bezieht sich auf die seit August 2009 durchgeführte logopädische Behandlung und gelangt zu dem Ergebnis, dass aus logopädischer Sicht erheblicher sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, trifft indessen keine spezifischen Aussagen zum Bestehen derartigen Bedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

10

Hinreichende Erfolgsaussichten hat der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht, soweit er auf die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einem anderen Förderschwerpunkt gerichtet sein sollte. Insofern dürfte zwar die erneute Stellung eines Antrags an den Antragsgegner unter Benennung eines spezifischen Förderschwerpunkts nicht erforderlich sein. Weder § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG noch § 31 Abs. 1 Satz SopädVO sehen für den (schriftlich zu begründenden, § 31 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vor, dass er auf einen bestimmten Förderschwerpunkt zu beziehen wäre; vielmehr obliegt die Ermittlung des Förderbedarfs der Schulaufsichtsbehörde, die hierbei ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen kann (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG, § 31 Abs. 6-8 SopädVO). Es fehlt indessen ebenfalls an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit den - allein ernstlich in Betracht zu ziehenden - Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Sprache“. Hinsichtlich des Förderschwerpunkts „Lernen“ hat das Gutachten vom 4. März 2012 die schnellstmögliche Überprüfung empfohlen. Eine solche Überprüfung hat indessen - soweit ersichtlich - noch nicht stattgefunden. Auch hinsichtlich des Förderschwerpunkts Sprache, in dem nach § 10 Abs. 1 SopädVO Schülerinnen und Schüler gefördert werden, die wegen einer erheblichen Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können, dürfte zwar angesichts der vorgelegten Stellungnahmen der die Tochter der Antragsteller seit drei Jahren behandelnden Logopädin, die ihr eine Sprachentwicklungsstörung mit eingeschränktem Sprachverständnis, reduziertem Wortschatz, multipler Dyslalie und Dysgrammatismus bescheinigt, Anlass zu weiterer Aufklärung gegeben sein, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht (vgl. § 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO). Da eine entsprechende Klärung bislang nicht erfolgt ist, eine logopädische Therapie aber noch nicht sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne von § 10 SopädVO belegt, hat der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).