Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.08.2012 – 80 K 20.12 OL
ECLI:DE:VGBE:2012:0820.80K20.12OL.0A
Orientierungssatz
1. Für eine hinreichende Substantiierung eines disziplinaren Vorwurfs in der Disziplinarverfügung genügt es nicht, zwei ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu benennen und dem Betroffenen allgemein vorzuhalten, er habe sich nicht derart ausreichend um diese Forderungen gekümmert, dass die Zwangsmaßnahmen verhindert werden konnten.(Rn.18)
2. Der in einer Disziplinarverfügung ausgesprochene Vorwurf, nicht früher Privatinsolvenz angestrengt zu haben und sich deswegen gegenüber den Gläubigern achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten zu haben, kann zur Begründung der Verfügung grundsätzlich nicht dienen.(Rn.19)
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Februar 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis ausgesprochen wurde.
Der 19... geborene Kläger steht seit 19... im Polizeidienst des Landes Berlin; im Jahre 19... ernannte der Beklagte den Kläger im Amt eines Polizeiobermeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Der Kläger ist ledig. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt – im Jahr 20... – mit „C“ beurteilt.
Im Jahr 2000 erwarb der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Haus in D... zum – durch die D... Bank kreditfinanzierten - Preis von ca. 256.000,- Euro. Nachdem sich das Paar nur wenige Monate später trennte, kam es in der Folge zu finanziellen Problemen des Klägers, der schließlich die Kreditraten nicht mehr bedienen konnte. Im Dezember 2002 kündigte die Bank aufgrund der Zahlungsrückstände den Kredit. Der Kläger bemühte sich um einen freihändigen Verkauf des Hauses, um den Kredit zurückzahlen zu können, was jedoch scheiterte. Im Jahr 2005 kam es aufgrund der Zahlungsprobleme des Klägers zu ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, darunter eine erste Forderung der D... Bank über 50.000,- Euro. Als Folge hiervon leitete der Beklagte im Jahr 2005 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs ein, sich nicht genügend um seine Zahlungsverpflichtungen gekümmert und seinem Dienstherrn die Abwicklung seiner Schulden aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse überlassen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde in der Folgezeit mehrfach auf weitere beim Dienstherrn eingegangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erweitert. Im Oktober 2008 wurde dem Kläger infolge von rückständigen Beiträgen auch die private Krankenversicherung durch die D... gekündigt. Ebenfalls im Jahr 2008 kam es schließlich zur Zwangsversteigerung des Hauses, was einen Versteigerungserlös von ca. 124.000,- Euro erbrachte.
Das im Jahr 2005 eingeleitete Disziplinarverfahren stellte der Beklagte durch bestandskräftige Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2009 mit der Feststellung eines Dienstvergehens ein. Von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sah der Beklagte ab, äußerte jedoch die Erwartung, dass sich der Kläger künftig einwandfrei verhalte und sich bemühe, seine private Schuldensituation zu regeln.
Unter dem 5. Februar 2009 bot ihm die D... Bank an, gegen eine einmalige Zahlung von 80.000,- Euro die Restschuld in Höhe von ca. 178.000,- Euro zu tilgen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 22. März 2009 und gab an, die benötigte Summe nicht aufbringen zu können. Gegenüber dem von der D... Bank daraufhin beauftragten Inkassounternehmen bot der Kläger an, monatliche Raten in Höhe von 400,- Euro zu zahlen. Zu dieser Zeit wurden die Dienstbezüge des Klägers aufgrund der früheren Pfändungen bereits bis zur Pfändungsfreigrenze (ca. 1.200,- Euro) gepfändet. Das Inkassounternehmen schlug das Angebot des Klägers aus, weil es der Auffassung war, mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitaus höhere monatliche Pfändungsraten als 400,- Euro zu erhalten, was sich aufgrund der zahlreichen Vorpfändungen jedoch als Irrtum erwies. Unter dem 5. Mai 2009 erließ das Amtsgericht Z... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger zugunsten der D... Bank in Höhe von 200.000,- Euro; unter dem 21. Dezember 2010 erließ das eben genannte Gericht einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der D... wegen rückständiger Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 782,45 Euro.
Die Absicht des Klägers, ein Privatinsolvenzverfahren zu beantragen, verzögerte sich, weil es dem Kläger nicht gelungen war, eine neue Krankenversicherung abzuschließen. Die von ihm angefragten Unternehmen verlangten jeweils – zur Sicherheit – sechs Monatsbeiträge im Voraus, die der Kläger nicht erbringen konnte.
Unter dem 1. Februar 2011 leitete der Dienstvorgesetzte des Klägers gegen diesen wegen der zuletzt genannten beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus den Jahren 2009 und 2010 ein erneutes Disziplinarverfahren ein, wozu der Kläger sich äußerte.
Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 27. Februar 2012, mit der er dem Kläger als Dienstvergehen vorwarf, durch die Nichtbeachtung von Zahlungsverpflichtungen in zwei Fällen seiner Verpflichtung zuwider gehandelt zu haben, sich auch außerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten. Ein Beamter, der sich um Forderungen seiner privaten Gläubiger nicht ausreichend kümmert und seinen Dienstherrn mit der Abwicklung von Schulden belastet, werde der Achtung und dem berufserforderlichen Vertrauen nicht gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung (Bl. 11 bis 19 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner am 23. März 2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Es handele sich um außerdienstliches Verhalten, das nur ausnahmsweise ein Dienstvergehen darstellen könne. Die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Kriterien lägen nicht vor, zudem gebe der Lebenssachverhalt keinen Anlass, eine schuldhafte Handlung des Klägers anzunehmen. Der Kläger habe sich stets bemüht, mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Februar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Disziplinarverfügung fest. Der Kläger habe über Jahre eine abwartende Haltung eingenommen, anstatt selbständig eine Lösung hinsichtlich der Bereinigung seiner wirtschaftlichen Lage herbeizuführen. Die fehlgeschlagenen Versuche, das mit der früheren Lebensgefährtin erworbene Haus zu veräußern, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10. November 2006 über 50.000,- zugunsten der D... Bank sowie die gescheiterten Einigungsversuche hätten den Kläger veranlassen müssen, die Eröffnung des privaten Insolvenzverfahrens zu beantragen bzw. voranzutreiben.
Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen.
Durch Beschluss der Kammer vom 1. August 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung ist bereits mangels hinreichend substantiierten Vorwurfs eines Dienstvergehens rechtswidrig (nachfolgend zu 1.), wäre jedoch auch, soweit ein Vorwurf erkennbar ist, unbegründet (nachfolgend zu 2.).
1. Es fehlt an hinreichender Substantiierung des disziplinaren Vorwurfs in der Disziplinarverfügung. Hierfür genügt es nicht, zwei in den Jahren 2009 und 2010 ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu benennen und dem Kläger allgemein vorzuhalten, er habe sich nicht ausreichend um diese Forderungen gekümmert, damit es nicht zu den genannten Zwangsmaßnahmen kommen konnte. So werden im Teil der I. der Disziplinarverfügung im Stile einer Geschichtserzählung in chronologischer und neutraler Weise Handlungen des Klägers, der Gläubiger sowie der Dienststelle bis in die jüngste Vergangenheit hinein geschildert, ohne dass erkennbar wäre, welches Handeln oder Unterlassen dem Kläger bezüglich der beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insoweit vorgeworfen werden soll, zumal sich der geschilderte Sachverhalt überwiegend erst nach Erlass des hier im Vordergrund stehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Mai 2009 (über 200.000,- Euro) abspielte. Unter III. der Disziplinarverfügung findet sich sodann eine rechtliche Würdigung, aus der ablesbar ist, dass der eigentliche Vorwurf an den Kläger darin besteht, nicht „viel früher“ - als vor Verlust seines Krankenversicherungsschutzes (im Jahr 2008) - hinsichtlich einer Privatinsolvenz tätig geworden zu sein. Im Augenblick des Verlusts der Krankenversicherung habe sich dann ein schwerwiegender Hinderungsgrund für den Gang in die Privatinsolvenz und damit eine „vermeintlich ausweglose Situation“ verwirklicht. Der Vorwurf, nicht „viel früher“ das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet zu haben, genügt angesichts eines zeitlichen Rahmens von 2002 bis 2008 nicht für eine hinreichende Substantiierung, zumal in diesem Zusammenhang das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 1 DiszG) - hier zwei Jahre hinsichtlich eines Verweises - zu beachten gewesen wäre. Zu bedenken wäre ferner gewesen, dass das vor Februar 2009 dem Kläger vorwerfbare Verhalten hinsichtlich seiner Zahlungsschwierigkeiten bereits Gegenstand der mit der Feststellung eines Dienstvergehens endenden Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2009 gewesen ist und dem Kläger nicht im Rahmen eines weiteren Disziplinarverfahrens erneut vorgeworfen werden kann.
2. Die Disziplinarverfügung ist jedoch auch materiell rechtswidrig. Der Vorwurf, sich gegenüber den Gläubigern achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten zu haben, weil der Kläger nicht früher ein Privatinsolvenzverfahren angestrengt hat, verfängt bereits grundsätzlich nicht. Die Privatinsolvenz ist eine Option zum Schutz und zur mittelfristigen finanziellen Entlastung des Schuldners, sie dient hingegen nicht dem Gläubiger, der in der Regel auf erhebliche Teile seiner Forderung verzichten muss und bei fortgesetzter, ggf. lebenslanger Gehaltspfändung finanziell oft besser stünde.
Es ist auch fraglich, ob allein der verbleibende innerdienstliche Aspekt, den Dienstherrn durch den Gang in die Privatinsolvenz von der weitergehenden Abwicklung der Schulden entlasten zu können, genügt, um daraus eine innerdienstliche Dienstpflicht für die Einleitung eines auch mit erheblichen Konsequenzen und Unwägbarkeiten für den Schuldner verbundenen Privatinsolvenzverfahrens begründen zu können. Dies ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur noch nicht thematisiert worden. Auf diesen - innerdienstlichen - Aspekt ist die Disziplinarverfügung jedoch nicht maßgeblich gestützt, vielmehr wird ganz wesentlich auf den außerdienstlichen Ansehens- und Vertrauensverlust gegenüber den Gläubigern abgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.