Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2012 – 3 L 245.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0828.3L245.12.0A
Orientierungssatz
Eine mehrjährige Trennung von der Mutter und Unterbringung bei einer Pflegefamilie führt nicht zwingend dazu, dass ein Kind vom Schulbesuch vorläufig zurückzustellen wäre.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. August 2012 übertragen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Nach summarischer Prüfung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Antragstellerin hat mit ihrem (zusammengefassten) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO,
ihre Tochter T... von der Schulbesuchspflicht für das Schuljahr 2012/13 vorläufig zurückzustellen bzw. die Einschulung durch einstweilige Verfügung auszusetzen,
insgesamt keinen Erfolg.
Die am 1... geborene Tochter der Antragstellerin, die zu Beginn des Schuljahres 2012/13 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine vorläufige Zurückstellung vom Schulbesuch oder auf eine einstweilige Aussetzung der Schulpflicht. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Rückstellung vom 15. Juni 2012 rechtlich beanstandungsfrei mit Bescheid vom 22. Juni 2012 abgelehnt.
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG). Das Gesetz geht hier erkennbar davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011, VG 3 K 286.10; Beschluss vom 4. August 2011, VG 3 L 411.11). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage - zur Beschlussfassung - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15).
Es liegen keine hinreichend fundierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Entwicklungsstand der Tochter der Antragstellerin eine bessere Förderung in der von ihr bisher besuchten Kindertagesstätte, einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten lässt. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht den von der Antragstellerin genannten Aspekten entnehmen.
Zwar hat die Antragstellerin die besonderen Umstände und die aktuelle Lebenssituation des Kindes näher beschrieben. Danach wurde ihre Tochter zunächst von ihr getrennt, mehrere Jahre bei Pflegeeltern untergebracht, dann von den Pflegeltern getrennt, im März diesen Jahres wieder endgültig in den Haushalt der Antragstellerin zurückgeführt und kam erst Anfang Juni diesen Jahres „so richtig in der neuen Kita“ an. Die Antragstellerin macht zudem geltend, ihre Tochter sei auch noch nicht wirklich bei ihr angekommen, befinde sich noch in einer Eingewöhnungsphase, nässe noch gelegentlich ein und habe durch die früheren Trennungen ein Trauma erlitten.
All dies vermag eine Rückstellung des Kindes jedoch nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, dass den geschilderten Schwierigkeiten, sollten sie tatsächlich in dem von der Antragstellerin behaupteten Umfang bestehen, nicht auch in angemessener Weise in der Grundschule begegnet werden könnte. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein strukturierter Schulalltag für die Familie eine Hilfe bei der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung der Tochter der Antragstellerin wäre. Das Kind kann bei Bedarf auch im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase in einzelnen Bereichen, wie bspw. in den von der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der schulärztlichen Eingangsuntersuchung empfohlenen Bereichen „Sprache“ und „emotionale/soziale Entwicklung“, gefördert werden. In der Schuleingangsphase kann auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingegangen werden. Zudem besteht dort die Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens.
Auch aus den von der Antragstellerin ausdrücklich genannten Stellungnahmen des Jugendamtes M... und der Psycho– und Familientherapeutin ergibt sich nichts anderes. Die beiden Stellungnahmen vom 16. Juli 2012 enthalten keine Empfehlung dergestalt, dass die Tochter der Antragstellerin vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollte. Die Therapeutin, Frau S..., hat auch nicht etwa - wie die Antragstellerin meint - bestätigt, dass zur Zeit noch keine fachliche Stellungnahme zur Einschulung gegeben werden könne, weil noch ein längerer Prozess notwendig sei. Die Therapeutin hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schulfähigkeit des Kindes fachlich nicht einschätzen könne und werde. Dies hat seine Ursache darin, dass die Frage der Schulfähigkeit nicht von der Therapeutin, sondern durch entsprechend geschultes Personal in der schulärztlichen Eingangsuntersuchung nach einer berlinweit einheitlichen Untersuchungsmethode beurteilt wird (s. das gerichtliche Schreiben vom 2. August 2012, m. w. N.). Auch mittelbar ergibt sich aus den von der Antragstellerin genannten Stellungnahmen nicht, dass T... vom Schulbesuch zurückgestellt werden könnte oder müsste. In den Stellungnahmen wird lediglich die zu beachtende besondere Situation des Kindes beschrieben und hierzu u. a. ausgeführt, dass für die psychische Stabilisierung des Kindes noch geraume Zeit Rahmenbedingen nötig seien, die T... aus dem neuen Umfeld Beständigkeit, Zuverlässigkeit, Ruhe und Überschaubarkeit vermitteln. Dies lässt insgesamt aber nicht den Schluss zu, dass Entwicklungsstörungen bestehen, die in der Grundschule nicht aufgefangen werden könnten. Den Stellungnahmen lässt sich nicht entnehmen, dass der besonderen Situation des Kindes nicht in der Schuleingangsphase angemessen begegnet werden könnte. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar.
Es gibt vielmehr zahlreiche Umstände, die deutlich dagegen sprechen, dass der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in der von ihm bisher besuchten Kindertagesstätte erwarten lässt. Von besonderem Gewicht ist hier insbesondere die Einschätzung der Fachärztin, die nach der schulärztlichen Untersuchung keine Zurückstellung des Kindes empfohlen und festgestellt hat, dass eine Verständigung mit dem Kind in deutscher Sprache gut möglich sei. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den die Kindertagesstätte von dem Kind gewonnen hat. Auch von dort aus wird eine Rückstellung nicht befürwortet, sondern das Kind als aufgeschlossen und kontaktfreudig beschrieben. Aus der Sicht der Kindertagesstätte sind die mathematischen, sozial-emotionalen, sprachlichen und motorischen Kompetenzen der Tochter der Antragstellerin altersgerecht entwickelt. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Kita kenne die spezielle Situation T... nicht in vollem Umfang. Hier übersieht die Antragstellerin, dass die Erzieherinnen das Kind seit mehreren Monaten kennen und erleben. Sie können dadurch beurteilen, wie sich das Kind außerhalb des Elternhauses in einer Gruppe von Kindern verhält. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass in der Kindertagesstätte – wie die Antragstellerin behauptet – ein Interesse daran besteht, das Kind möglichst schnell los zu werden, um einen Platz frei zu bekommen. Hiergegen spricht schon, dass die Leiterin der Einrichtung den weiteren Angaben der Antragstellerin zufolge versichert hat, dass das Kind auch noch ein weiteres Jahr die Kita besuchen könne, wenn es vom Schulbesuch zurückgestellt werde.
Nach alledem liegt auch kein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von einer Reduzierung des Verfahrenswertes abgesehen und ist vom Auffangstreitwert ausgegangen.