Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2012 – 23 L 284.12

ECLI:DE:VGBE:2012:0905.23L284.12.0A

Orientierungssatz

1. Zwar darf einem Passbewerber grundsätzlich ohne geklärte Identität kein Reisepass ausgestellt werden. Der Vorlage von Geburtsurkunden bedarf es aber nicht, wenn der Vater bei seiner persönlichen Vorsprache bei einer Auslandsvertretung die abgelaufenen Kinderreisepässe vorlegt.(Rn.6)

2. Die Nichterteilung auch nur vorläufiger Reisepässe unter Berufung auf das Nichterscheinen bei einer der hier als Passbehörde fungierenden Auslandvertretungen ist unverhältnismäßig wenn ein persönliches Erscheinen den Betreffenden, die sich zurzeit in der Stadt Aleppo in Syrien aufhalten und in Syrien weder die Deutsche Botschaft noch ein Konsulat erreichen können, nicht zuzumuten ist.(Rn.7)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Reisepässe auszustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufige Reisepässe auszustellen.

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind durch ihren sorgeberechtigten Vater ausreichend vertreten. Unabhängig davon, ob er sie nach § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB wegen Gefahr im Verzug aufgrund der Kampfhandlungen in Syrien alleine vertreten kann, ist ihre Mutter mit der Passbeantragung durch ihren Vater einverstanden. Dieses Einverständnis erstreckt sich – wie sie am 5. September 2012 telefonisch gegenüber dem Berichterstatter bestätigt hat – auch auf die gerichtlichen Verfahren der Antragsteller. Ihnen fehlt es zudem entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insbesondere nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bislang bei keiner der Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin einen förmlichen Passantrag gestellt haben. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag nach § 6 Abs. 1 PassG nicht formgebunden ist, hat ihr Vater jedenfalls mit den Botschaften in Amman, Beirut und Ankara per E-Mail informell Kontakt aufgenommen und das Begehren der Antragsteller zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund, dass die Botschaften einhellig angekündigt haben, die Ausstellung von Reisepässen ablehnen zu wollen, erschiene es unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles als bloße Förmelei, die Antragsteller auf einen förmlichen Passantrag bei einer Auslandsvertretung zu verweisen.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen auch der Sache nach vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Schließlich nimmt die Entscheidung des Gerichts die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweg (3.).

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1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Es spricht alles dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung von vorläufigen Reisepässen haben und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Hauptsache obsiegen würden. Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Passes ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG). Danach wird auf Antrag ein Pass ausgestellt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach § 1 PassG vorliegen. Nach § 1 Abs. 4 PassG darf ein Pass nur Deutschen ausgestellt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Antragsteller unstreitig Deutsche sind. Der Anspruch auf Passausstellung scheitert nicht daran, dass die Identität der Antragsteller nicht hinreichend geklärt wäre. Zwar darf einem Passbewerber grundsätzlich ohne geklärte Identität kein Reisepass ausgestellt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2012 – VG 23 K 109.11 – Juris). Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität der Antragsteller bestehen aber nicht. Der Vorlage von Geburtsurkunden der Antragsteller oder der Heiratsurkunde ihrer Eltern bedarf es daher nicht, weil es genügt, wenn ihr Vater bei seiner persönlichen Vorsprache bei einer Auslandsvertretung deren abgelaufene Kinderreisepässe vorlegt. Dies ist unter den Umständen des Falles ausreichend, um hinreichende Klarheit über die Identität der Antragsteller zu erlangen.

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Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht bei einer Auslandsvertretung der Antragsgegnerin persönlich erscheinen werden. Zwar sollen zur Identitätsklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 PassG der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter grundsätzlich persönlich erscheinen, um ein Mindestmaß an Überprüfung der Identität und eine Übereinstimmung von Passbildern und dem Passbewerber sicherzustellen. Ist der Passbewerber aber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nach Satz 8 der Vorschrift aber ein vorläufiger Reisepass beantragt werden, um den es hier allein geht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; weil die Antragsteller am persönlichen Erscheinen verhindert sind, liegt ein seltener Ausnahmefall vor (vgl. Hornung/Möller, Passgesetz, § 6 PassG, Rdnr. 15). Die Nichterteilung auch nur vorläufiger Reisepässe unter Berufung auf das Nichterscheinen der Antragsteller bei einer der hier als Passbehörde fungierenden Auslandvertretungen ist nämlich unter den hier gegebenen Umständen unverhältnismäßig. Ein persönliches Erscheinen ist den Antragstellern, die sich nach ihren Angaben zurzeit in der Stadt Aleppo in Syrien aufhalten und in Syrien weder die Deutsche Botschaft noch ein Konsulat erreichen können, nicht zuzumuten. In Syrien herrschen gegenwärtig bürgerkriegsähnliche Zustände, die ein Ausmaß angenommen haben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland – wie alle anderen westlichen Staaten – gezwungen gesehen hat, ihre Auslandsvertretung in Damaskus zu schließen und konsularische Tätigkeiten in Syrien nahezu vollständig einzustellen. Gerade auch in Aleppo kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen syrischen Regierungstruppen und Rebellen. Nach Mitteilung der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von der syrischen Armee mehrere Stadtviertel Aleppos bombardiert worden (Frankfurter Rundschau vom 2. September 2012). Die deutschen Kinderreisepässe der Antragsteller sind 2008 bzw. 2010 abgelaufen. Vor diesem Hintergrund nachvollziehbar hat der Vater der Antragsteller dargelegt, dass es für sie ein Risiko bedeutet, wenn an syrischen Kontrollposten, die unter Umständen nur von paramilitärischen Einheiten besetzt sind, keine gültigen Personaldokumente vorgelegt werden können. Ebenso gefahrenträchtig wäre es für die Antragsteller, sich ohne gültige Papiere auf türkisches Staatsgebiet zu begeben, denn so besteht das Risiko, dass sie nicht aufgenommen, sondern nach Syrien zurückgeschickt werden. Der Umstand, dass es vielen Flüchtlingen aus Syrien gelingen mag, ohne Papiere oder jedenfalls mit ungültigen Dokumenten erfolgreich Zuflucht in der Türkei zu finden, kann den Antragstellern nicht entgegengehalten werden. Zum einen ist nicht bekannt, wie viele Flüchtlinge an einer – wohl illegalen – Einreise in die Türkei gescheitert sind. Nach Zeitungsberichten ist die syrisch-türkische Grenze teilweise vermint, es sollen aus diesem Grund bereits syrische Flüchtlinge zu Tode gekommen seien (WeltOnline vom 31. August 2012). Zum anderen müssen sich die Antragsteller nicht auf eine riskantere Ausreisemöglichkeit verweisen lassen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihnen türkische Grenzbeamte aller Voraussicht nach bei der Einreise in die Türkei behilflich sein und sie passieren lassen werden, wenn diese sich mit gültigen Reisepässen als deutsche Staatsangehörige ausweisen können. Das Risiko, von türkischer Seite an einer Einreise in die Türkei gehindert zu werden, dürfte bei Vorlage deutscher Reisepässe deutlich geringer sein als bei gewöhnlichen syrischen Flüchtlingen, die allenfalls über syrische Personaldokumente verfügen. Nach Zeitungsberichten sollen an der syrisch-türkischen Grenze bis zu 10.000 Flüchtlinge auf eine Einreise in die Türkei warten, die Grenzübergänge seien von türkischen Soldaten abgeriegelt worden (Berliner Morgenpost vom 27. August 2012; WeltOnline vom 31. August 2012). Im Übrigen steht nicht fest, dass die Antragsteller gültige syrische Personaldokumente besitzen. Das Vorbringen ihres Vaters im E-Mail-Kontakt mit verschiedenen Botschaften der Antragsgegnerin spricht eher dafür, dass dies nicht der Fall ist. Er hat nämlich ausgeführt, keine syrischen Reisepässe für die Antragsteller beantragen zu können, weil kein syrisches Familienbuch vorliege (Vorgang Botschaft Beirut, Bl. 15). Seine Ausführungen zur fehlenden Reisemöglichkeit mit syrischen Pässen nach Jordanien (Vorgang Botschaft Amman, Bl. 9) versteht die Kammer daher nicht als Eingeständnis, dass die Antragsteller syrische Reisepässe haben, sondern als allgemeine Ausführungen über zur Flucht geeignete Personaldokumente. Selbst wenn dies anders sein sollte, liegt es auf der Hand, dass die Ausreise mit syrischen Dokumenten deutlich schwieriger wäre als mit deutschen Pässen.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bzw. ihr Vater mit der Passausstellung andere Zwecke verfolgen, als damit eine möglichst sichere Flucht aus Syrien zu ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch der auszustellenden vorläufigen Reisepässe. Ihr Vater beabsichtigt, persönlich bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen. Zwar kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er nicht die Lichtbilder der Antragsteller, sondern von Dritten bei der Passbehörde vorlegt und diese Dritten die Pässe verwenden. Naheliegend ist dies jedoch nicht, denn dies würde bedeuten, dass er seine eigenen Kinder in Syrien zurücklassen oder auf einen gefährlicheren Fluchtweg verweisen müsste. Schließlich kann die Antragsgegnerin das Risiko, dass die Reisepässe missbraucht werden, auch dadurch beschränken, dass sie die Gültigkeitsdauer der Personaldokumente auf weniger als ein Jahr festsetzt. Nach § 5 Abs. 3 PassG darf deren Gültigkeitsdauer ein Jahr nicht überschreiten, Angaben zur Mindestgültigkeitsdauer enthält das Passgesetz aber nicht. Dieselbe Regelung findet sich in § 13 Abs. 2 der Passverordnung (PassV). Nach 5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes des Bundesministerium des Innern vom 17. Dezember 2009 (PassVwV) ist die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen; hieran hat sich das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen zu orientieren (vgl. auch Hornung/Möller, Passgesetz, § 5 PassG, Rdnr. 7). Die den Antragstellern auszustellenden vorläufigen Pässe müssen daher (nur) so lange gültig sein, dass diese Syrien möglichst sicher verlassen und anschließend persönlich bei einer deutschen Passbehörde erscheinen können, um reguläre Kinderreisepässe zu beantragen. Aufgrund der extremen Lage in Syrien ist es ausreichend, wenn bei dieser Vorsprache relativ zeitnah nach einer Ausreise der Antragsteller aus Syrien deren Identität endgültig geklärt wird.

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Die möglicherweise bereits seit Sommer 2005 im Raum stehende Kindesentführung der Antragsteller ändert nichts am Vorliegen des Anordnungsanspruchs. Abgesehen davon, dass derzeit keine näheren Einzelheiten, insbesondere zu dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, vorliegen, hat die Kindesmutter der Passausstellung durch eine notarielle Erklärung zugestimmt. Selbst wenn die Antragsteller gegen den Willen ihrer Mutter nach Syrien verbracht und dort festgehalten wurden, kann dies nicht rechtfertigen, dass sie nunmehr – gegen den expliziten Willen ihrer Mutter – weiter in einem Kriegsgebiet zu verbleiben haben und nicht möglichst sicher fliehen können.

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2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Angesichts der sich täglich verschlechternden aktuellen Situation in Syrien droht den Antragstellern ein unzumutbarer schwerer Nachteil, wenn ihnen nicht umgehend deutsche vorläufige Reisepässe ausgestellt werden. Bei einem weiteren Verbleib in diesem Land drohen ihnen aus den bereits genannten Gründen ebenso wie bei einem Ausreiseversuch ohne gültige deutsche Personaldokumente ernsthafte Schäden an Leib und Leben, die ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zulassen.

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3. Zudem steht der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache der Regelungsanordnung nicht entgegen. Zwar kann das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aber – wie hier – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise möglich. Denn angesichts der sich anderenfalls ergebenden Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller hat auch das öffentliche Interesse, die Ausstellung etwaiger unrichtiger Reisepässe zu vermeiden, vorliegend zwingend hinter dem Interesse der Antragsteller, Syrien möglichst sicher verlassen zu können, zurückzutreten. Der – nach obigen Ausführungen nur geringfügigen und daher unter den besonderen Umständen des Falles hinzunehmenden – Gefahr der Ausstellung unrichtiger Dokumente wird die Antragsgegnerin wie bereits ausgeführt überdies durch eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer begegnen können.

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4. Schließlich versteht sich von selbst und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass vor der Passausstellung der Vater der Antragsteller bei einer Auslandsvertretung der Antragsgegnerin unter Vorlage seines deutschen Reisepasses persönlich vorsprechen, formelle Passanträge stellen, die erforderlichen Unterlagen (etwa eine ausreichende Anzahl von aktuellen Passbildern der Antragsteller und ihre abgelaufene Kinderreisepässe) einreichen und die Passgebühren bezahlen muss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.