Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.09.2012 – OVG 3 S 80.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0907.OVG3S80.12.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2012/2013 vorläufig in eine siebte Klasse der H… Gemeinschaftsschule aufzunehmen. Die Festlegung der Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterium für die Vergabe von 70 Prozent der vorhandenen Schulplätze erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als fehlerhaft.

2

Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121), die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Durchschnittsnote der Förderprognose als zulässiges Aufnahmekriterium für mindestens 60 Prozent (je nach Anzahl anerkannter besonderer Härtefälle bis zu 70 Prozent) der verfügbaren Plätze nennt, auf die Aufnahme von Schülern in Klasse 7 einer Gemeinschaftsschule nicht anwendbar wäre.

3

Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule bestimmt § 17a Abs. 5 Satz 3 SchulG, dass zunächst Schüler der eigenen Grundstufe aufrücken; sofern danach (wie hier) freie Plätze vorhanden sind, wird gemäß § 17a Abs. 5 Satz 4 SchulG § 56 Abs. 6 SchulG mit der Maßgabe angewandt, dass vorab in abgestufter Reihenfolge Schüler anderer Gemeinschaftsschulen (Nr. 1) oder aus Grundschulen, die zwar nicht am Schulversuch teilnehmen, mit denen aber schulaufsichtlich genehmigte Vereinbarungen bestehen (Nr. 2), aufgenommen werden. § 56 Abs. 6 SchulG regelt das Verfahren für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität übersteigt, und sieht vor, dass im Umfang von bis zu 10 Prozent der Plätze besondere Härtefälle zu berücksichtigen sind (Nr. 1), mindestens 60 Prozent der Schulplätze (zuzüglich nicht als besondere Härtefälle vergebener Plätze) nach Aufnahmekriterien vergeben werden, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (Nr. 2), und die restlichen 30 Prozent der Schulplätze durch Los vergeben werden (Nr. 3). Aus dem Umstand, dass § 17a Abs. 5 Satz 4 SchulG „nur“ auf § 56 Abs. 6 SchulG verweist, nicht dagegen auf die Ermächtigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in § 56 Abs. 9 SchulG, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I, namentlich die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule (Satz 1 Nr. 2), durch Rechtsverordnung zu regeln, folgt indessen nicht, dass die auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassene Sekundarstufe I-Verordnung, deren § 6 nähere Regelungen über die Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG enthält, für die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschulen keine Anwendung fände. Es unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken, im Rahmen der Verweisung auf § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG auch auf die zu dessen näherer Ausgestaltung erlassene Rechtsverordnung zurückzugreifen, soweit dies mit den Besonderheiten der Gemeinschaftsschule nach § 17a SchulG vereinbar ist. Hieran fehlt es jedoch für das von der Schulkonferenz der H…-Schule festgelegte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Aufnahmekriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose.

4

Wesentliche Besonderheit der Gemeinschaftsschulen ist nach § 17a Abs. 4 SchulG, dass in ihnen individuelles und gemeinsames Lernen und individuelle Förderung von der Schulanfangsphase bis zur gymnasialen Oberstufe in einer Schule oder in Kooperation mehrerer Schulen stattfindet (Satz 1), wobei die Sekundarstufe 1 sich nicht in unterschiedliche Bildungsgänge untergliedert (Satz 3), und die äußere Fachleistungsdifferenzierung als durchgängiges Organisationsprinzip in Gemeinschaftsschulen keine Anwendung findet (§ 17a Abs. 6 Satz 5 SchulG; vgl. demgegenüber § 22 Abs. 4 Satz 3 SchulG für die Integrierte Sekundarschule). Für den Verbleib in der Gemeinschaftsschule nach dem Besuch der Primarstufe bestimmt § 17a Abs. 6 Satz 1 SchulG, dass die Regelungen über die Förderprognose und die verbindlichen Beratungsgespräche keine Anwendung finden; dem entsprechen die Regelungen des § 17a Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 SchulG über die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der eigenen Grundstufe und (danach) einer anderen Gemeinschaftsschule. Aber auch soweit eine Gemeinschaftsschule - wie die H…-Schule - entgegen dem Leitbild der Gemeinschaftsschule (§ 17 a Abs. 4 Satz 1 SchulG) weder eine eigene Grundstufe noch Vereinbarungen mit Grundschulen im Sinne des § 17a Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 SchulG hat, beeinflusst die besondere Konzeption der Gemeinschaftsschule die für die Aufnahme nach unter Berücksichtigung des Schulprogramms festzulegenden Aufnahmekriterien (§ 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gemeinschaftsschule gegenüber der Integrierten Sekundarschule (§ 22 SchulG) um ein „aliud“ oder, soweit sie - wie hier - mit der 7. Klasse beginnt, um eine besondere Form der Sekundarschule handelt. Entscheidend ist, dass die Gemeinschaftsschule in besonderem Maße dem Prinzip der Heterogenität der Lerngruppen verpflichtet ist. Damit unterscheidet sie sich von den Integrierten Sekundarschulen, für die der Senat u.a. aus dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchulG festgelegten Grundsatz der Gleichwertigkeit mit den Gymnasien geschlossen hat, dass ihre integrative Funktion nicht zwingend durch eine Gemengelage leistungsstarker und leistungsschwacher Schüler an einer Schule sicherzustellen ist (Beschluss des Senats vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris, Rn. 16). Heterogenität der Lerngruppen, die nicht nur nach den angeführten Regelungen, sondern auch nach den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 17a SchulG, AbgH-Drs. 16/1142, S. 4, 5; s. a. Abg. Tesch, AbgH-Prot., 16. WP, S. 2179; Abg. Mutlu, AbgH-Prot., 16. WP, S. 2466) und den von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Internet veröffentlichten „Grundlagen für die Pilotphase der Gemeinschaftschule“ vom 7. Mai 2007 („Entwicklung und Förderung individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Lernen und Lehren in heterogenen Gruppen“; vgl. auch die dort veröffentlichte Genehmigung des Schulversuchs Pilotphase Gemeinschaftsschule vom 21. April 2011) wesentliches Merkmal der Gemeinschaftsschule ist, setzt - deutliche - Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Schüler voraus. Die H…-Schule trägt dem in der Weise Rechnung, dass sie auf ihrer Internet-Seite in der Begründung ihrer Teilnahme an der „Pilotphase der Gemeinschaftsschule erklärt, es werde eine Drittelung der Schülerschaft (nach bisheriger Grundschulempfehlung) angestrebt. Dem läuft indessen das von der Schule festgelegte Auswahlkriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zuwider, das die Vergabe von bis zu 70 % der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 7 (bei Fehlen einer eigenen Grundstufe bzw. von Bewerbern anderer Gemeinschaftsschulen oder kooperierender Grundschulen und anerkannten Härtefällen im Sinne des § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG) - wie hier - an die leistungsstärksten Bewerber vorsieht. Die die Gemeinschaftsschule - jede für sich - kennzeichnende Heterogenität der Lerngruppen kann unter diesen Umständen auch nicht durch die Vergabe von 30 % der Schulplätze durch Los (§ 56 Abs. 6 Nr. 3 SchulG) hinreichend sichergestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall der Anteil der aufgenommenen Schüler mit Gymnasialempfehlung (26 von 62 Plätzen im Kriterienkontingent bzw. insgesamt 88 Plätzen nach Aufnahme der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 37 Abs. 3 SchulG) die von der Schule selbst angestrebte Quote von einem Drittel übersteigt. Auf die Frage des Fortgeltens des noch im Rahmen des Schulversuchs „Integrierte Haupt-/Realschule“ aufgestellten Schulprogramms, das auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners bislang noch nicht durch ein neues (und genehmigtes) Schulprogramm ersetzt worden ist, kommt es daher nicht an.

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Das Verwaltungsgericht hat - von der Beschwerde insoweit nicht angegriffen - auf Grund des fehlerhaften Vergabeverfahrens zu Recht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin bejaht. Zwar lässt sich derzeit nicht beurteilen, ob sie bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens einen Schulplatz erhalten hätte, denn dies setzt voraus, dass der Antragsgegner sich zunächst für ein zulässiges, den Besonderheiten des Gemeinschaftsschule und dem überarbeiteten Schulprogramm hinreichend Rechnung tragendes Verfahren entscheidet. Angesichts des hiermit voraussichtlich verbundenen Zeitaufwands ist mit der Festlegung und (fiktiven) Anwendung im laufenden Schuljahr nicht zu rechnen. In dieser Situation gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).